LEXIKON

Beurteilungskriterien

Die Beurteilungskriterien sind das Standardwerk der deutschen Fahreignungsbegutachtung; ihr vollständiger Titel lautet „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien“. Herausgeber sind die DGVP und die DGVM, das Buch erscheint im Kirschbaum Verlag in Bonn. Maßgeblich ist die 5. Auflage 2026 mit 526 Seiten, ISBN 978-3-7812-2162-8, als eBook Ende Februar und im Druck Anfang März 2026 erschienen. Die Übergangsfrist zur vollständigen Umsetzung endet spätestens Ende August 2026.

Was das Werk ist und wozu es dient

Die Beurteilungskriterien sind kein Gesetz, sondern das fachliche Regelwerk, mit dem Gutachterinnen und Gutachter die Vorgaben des Fahrerlaubnisrechts in eine nachvollziehbare Urteilsbildung übersetzen. Sie beschreiben, welche Hypothese in welcher Konstellation zu prüfen ist, welche Indikatoren dafür sprechen und welche Nachweise erforderlich sind. Weil sie von den beiden verkehrspsychologischen und verkehrsmedizinischen Fachgesellschaften gemeinsam herausgegeben werden, sind sie in der verkehrsmedizinischen Begutachtung praktisch verbindlicher Maßstab, auch ohne den Rang einer Rechtsnorm.

Für Betroffene ist vor allem das Kapitel C 3 relevant. Dort stehen die CTU-Kriterien, also die Anforderungen an chemisch-toxikologische Untersuchungen, nach denen sich jedes Abstinenzkontrollprogramm richtet. Vorgängerfassung war die 4. Auflage von Dezember 2022.

Warum es 2026 eine neue Auflage gab

Anlass der Neuauflage war das Cannabisgesetz vom 27. März 2024, das am 1. April 2024 in Kraft trat. Mit ihm veränderte sich die rechtliche Behandlung von Cannabis grundlegend, und das Fahrerlaubnisrecht wurde nachgezogen: Cannabis wird seither über den eigenen § 13a FeV erfasst, und der Gesetzgeber hat mit § 24a Absatz 1a StVG einen Wert von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum als Ordnungswidrigkeitsgrenze eingeführt. Die 4. Auflage konnte das nicht abbilden. Der Schwerpunkt der Änderungen liegt entsprechend bei Cannabis und beim Mischkonsum.

Die wesentlichen Änderungen gegenüber der 4. Auflage

Bereich Änderung in der 5. Auflage
CTU 1 Streichung des fünftägigen Einbestellzeitraums bei Alkoholkontrollen; prospektive Haaranalysen zur Überbrückung von Abwesenheiten; eigene Abwesenheitsregeln für Kurzprogramme von drei bis vier Monaten; eine Woche sind sieben Kalendertage inklusive Sonn- und Feiertagen; neuer Indikator zum Wechsel zu moderatem Cannabiskonsum.
CTU 2 Präzisierungen zur Haarentnahme, neue Fußnote zur Haarbehandlung wie Glätten und Dauerwelle.
CTU 3 Verdünnte Urinproben gelten nicht als Abstinenzbeleg; höchstens eine verdünnte Probe unmittelbar hintereinander.
CTU 4 Umbenennung von Befunderstellung in Berichtserstellung.
C 3.1 Blut Einarbeitung des THC-Grenzwerts nach § 24a StVG und der Abgrenzung zwischen aktivem Konsum und passiver Kontamination.
C 3.3 Haar Konzentrationsbereiche bei niederfrequentem Cannabiskonsum, Unterscheidung von Konsum und Kontamination bei THC und Kokain, aktualisierte Bereiche für moderaten Alkoholkonsum.
C 3.4 PEth Start- und Maximalwert beim kontrollierten Trinken von 100 auf 60 ng/ml gesenkt, bindend für neue Programme ab 1. Juni 2026; laufende Programme mit Startwerten zwischen 60 und 100 ng/ml dürfen nach der 4. Auflage fortgeführt werden.
Hypothesen Die A-Hypothesen wurden grundlegend überarbeitet; die D-Hypothesen sind neu strukturiert, mit eigenen Hypothesen zu problematischem hochfrequentem, riskantem und risikoarmem moderatem Cannabiskonsum sowie einem überarbeiteten Abschnitt zum Trennverhalten. § 13a FeV und Anlage 6 FeV sind eingearbeitet.

Bei den A-Hypothesen ist unter anderem von suchtspezifischer Rehabilitation statt von Entwöhnung die Rede, und die Hypothese A 2 ist als beeinträchtigte Alkoholkonsumkontrolle gefasst. Bei Cannabisverzicht oder moderatem Konsum werden toxikologische Belege für drei bis vier Monate vor der Begutachtung gefordert, die nicht im Widerspruch zu niederfrequentem Cannabiskonsum stehen; als Mindestdauer für eine stabile Veränderung nennt das Werk zumindest sechs Monate, abhängig vom früheren Habituationsprozess. Eine nach Kapiteln geordnete Gegenüberstellung dessen, was sich gegenüber der Vorauflage tatsächlich geändert hat, bietet die Darstellung der 5. Auflage der Beurteilungskriterien mit Stand 2026.

Neue Terminologie: Substanzfreiheit, Arzneistoffe, Fehlgebrauch

Die 5. Auflage hat drei Begriffe ersetzt, und das ist mehr als Sprachpflege. An die Stelle von Nüchternheit und Drogenfreiheit tritt Substanzfreiheit – ein Ausdruck, der unabhängig von der einzelnen Substanzgruppe funktioniert und die Bewertung nicht an einen Zustand des Tages bindet. Aus Medikamenten werden Arzneistoffe, was präziser ist, weil es um den wirksamen Stoff geht und nicht um das Präparat. Und statt von Missbrauch spricht das Werk von Fehlgebrauch. Der Wechsel vermeidet die moralische Färbung des alten Begriffs und beschreibt sachlich einen Gebrauch, der der Situation nicht angemessen ist. Wer nach dem alten Wort Missbrauch sucht, findet dieselbe Sache.

Die Übergangsfrist und was Ende August 2026 passiert

Für die Umsetzung gilt eine Frist: bis Mitte 2026, spätestens bis Ende August 2026. Damit ist der laufende Monat der Schlusspunkt. Ab September 2026 kann sich keine Stelle mehr auf die 4. Auflage berufen. Einzelne Punkte waren schon früher fällig: Der gesenkte PEth-Startwert beim kontrollierten Trinken bindet neue Programme seit dem 1. Juni 2026, und die Cannabis-Belege zur Hypothese D 3.6 N sind seit demselben Datum verpflichtend.

Verhältnis zu den Begutachtungsleitlinien

Neben den Beurteilungskriterien gelten die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen mit dem amtlichen Stand vom 1. Juni 2022. Die Arbeitsteilung ist klar: Die Leitlinien setzen den normativen Rahmen und benennen, welche Eignungszweifel bestehen und welche Anforderungen gelten. Die Beurteilungskriterien füllen diesen Rahmen mit der konkreten Urteilsbildung – mit Hypothesen, Indikatoren und den Nachweisregeln des Kapitels C 3. Beide Werke sind zusammen zu lesen und stehen nicht im Widerspruch zueinander.

So ist die 5. Auflage aufgebaut

Das Werk gliedert sich nach der Einleitung in drei Teile. Wer eine bestimmte Angabe sucht, findet sie schneller, wenn er weiß, welcher Teil zuständig ist.

Teil Inhalt
Teil A – allgemeiner Teil Grundlagen, diagnostischer Prozess, Aufbau und Anwendung der Kriterien
Teil B – spezieller Teil H0 sowie die Hypothesengruppen: A für Alkohol, D für Drogen einschließlich Cannabis, V für Verkehrsauffälligkeit und Straftaten, M für Arzneistoffe, dazu weitere Anlassgruppen
Teil C – methodischer Teil PUG (Planung, Durchführung und Auswertung), MFU (medizinische Untersuchung), CTU (Nachweise, Marker, Methodik, Verwertbarkeit), PTV (Testverfahren) und FFI

Die Hypothesengruppen des Teils B sind das, was in Gutachten zitiert wird: Hypothese A, Hypothese D und Hypothese M. Die Anforderungen an Abstinenz- und Kontrollprogramme stehen dagegen im methodischen Teil unter den CTU-Kriterien. Diese Zweiteilung erklärt, warum eine Frage nach Nachweisdauer und eine Frage nach der Bewertung des Konsummusters an unterschiedlichen Stellen beantwortet werden.

Warum die A- und D-Hypothesen neu gefasst wurden

Der Anlass für die grundlegende Überarbeitung war begrifflicher Natur: Die Anpassung an die fachliche Einordnung nach DSM-5 und der damit verbundene Wegfall des Begriffs Missbrauch machten eine Neufassung der Alkohol- und der Drogenhypothesen notwendig. An seine Stelle sind differenziertere Beschreibungen getreten, die zwischen riskantem Konsum, beeinträchtigter Konsumkontrolle, fortgeschrittener Problematik und Abhängigkeit unterscheiden. In dieselbe Linie gehören die sprachlichen Ersetzungen: „suchtspezifische Rehabilitation“ steht für die frühere „Entwöhnung“, „Entzugsbehandlung“ für die frühere „Entgiftung“.

Zwei strukturelle Neuerungen erleichtern die Anwendung. Erstens wurden erstmals Ablaufschemata auch für die D-Kriterien aufgenommen; sie führen die Prüfung Schritt für Schritt und gab es zuvor nur für den Alkoholbereich. Zweitens ist mit Tabelle C.12 eine strukturierte Übersicht aller toxikologischen Belege neu hinzugekommen – eine Zusammenstellung, die vorher an vielen Stellen zusammengesucht werden musste.

Häufige Fragen

Welche Auflage der Beurteilungskriterien gilt aktuell?

Die 5. Auflage 2026. Sie erschien Ende Februar 2026 als eBook und Anfang März 2026 im Druck, umfasst 526 Seiten und trägt die ISBN 978-3-7812-2162-8. Die 4. Auflage von Dezember 2022 ist nur noch historisch von Bedeutung.

Sind die Beurteilungskriterien ein Gesetz?

Nein. Sie sind ein von den Fachgesellschaften DGVP und DGVM herausgegebenes Fachwerk, das in der Begutachtungspraxis als Maßstab dient. Verbindliche Rechtsgrundlage bleibt die Fahrerlaubnis-Verordnung mit ihren Anlagen.

Bis wann musste die neue Auflage umgesetzt sein?

Bis Mitte 2026, spätestens bis Ende August 2026. Für bestimmte Punkte, etwa den gesenkten PEth-Startwert und die Cannabis-Belege zur Hypothese D 3.6 N, lief die Frist bereits zum 1. Juni 2026 ab.

Verwandte Begriffe

Synonyme und verwandte Bezeichnungen: Beurteilungskriterien, BK, BK 5, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, früher auch Kriterien der DGVP/DGVM. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM einschließlich der veröffentlichten Änderungsübersicht und der Hinweise zu den Übergangsfristen, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der BASt, Fahrerlaubnis-Verordnung, Straßenverkehrsgesetz.

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.

← Zurück zum Lexikon (Buchstabe B)

Betrifft Sie das konkret?

Dieser Artikel erklärt einen Fachbegriff — er ersetzt kein Gespräch über Ihren Fall.

Wenn Sie wissen wollen, was das für Ihre Haaranalyse oder Ihren Abstinenznachweis bedeutet: Rufen Sie an oder nutzen Sie das Kontaktformular.