LEXIKON

CTU 4

CTU 4 ist das vierte und letzte der CTU-Kriterien und regelt die Berichtserstellung, also Form und Inhalt des Abschlussberichts über ein Abstinenzkontrollprogramm. Der Bericht muss den Überwachungszeitraum, die Anzahl und Art der Kontrollen, Fehlzeiten, Unregelmäßigkeiten und eine Beurteilung enthalten. In der 4. Auflage der Beurteilungskriterien hieß dieses Kriterium noch Befunderstellung; mit der 5. Auflage 2026 wurde es in Berichtserstellung umbenannt. Der Bericht dokumentiert, was geschehen ist – er entscheidet nicht über die Fahreignung.

Von der Befunderstellung zur Berichtserstellung

Die Umbenennung klingt nach Kosmetik, trifft aber einen inhaltlichen Punkt. Ein Befund ist ein Messergebnis: eine Konzentration, ein Vergleich mit einem Grenzwert, ein Ja oder Nein. Ein Bericht ist mehr. Er bettet die Einzelergebnisse in den Verlauf des Programms ein und macht nachvollziehbar, unter welchen Bedingungen sie entstanden sind. Genau das braucht eine Begutachtungsstelle, denn ein einzelner negativer Laborbefund sagt ohne diesen Rahmen wenig aus.

Die neue Bezeichnung macht damit deutlicher, was schon vorher gefordert war: nicht eine Sammlung von Zahlen, sondern eine geschlossene Darstellung des Überwachungsverlaufs. Wer noch ältere Unterlagen vor sich hat, in denen von Befunderstellung die Rede ist, liest den Stand der 4. Auflage von Dezember 2022. Seit dem Ablauf der Übergangsfrist zur 5. Auflage Ende August 2026 ist die alte Bezeichnung nur noch historisch von Interesse.

Was im Abschlussbericht stehen muss

Pflichtinhalt Was genau dokumentiert wird
Überwachungszeitraum Beginn und Ende des Programms, damit erkennbar ist, welcher Zeitraum belegt ist.
Anzahl und Art der Kontrollen Wie viele Kontrollen stattfanden und in welchem Untersuchungsmaterial, etwa Urin oder Haar.
Fehlzeiten Versäumte Termine, angemeldete Abwesenheiten, krankheitsbedingte Ausfälle.
Unregelmäßigkeiten Alles, was vom Regelablauf abwich: verdünnte Proben, verspätetes Erscheinen, dokumentierte Haarbehandlungen.
Beurteilung Die zusammenfassende fachliche Einordnung des Programmverlaufs durch die berichtende Stelle.

Bemerkenswert ist der vierte Punkt. Ein Bericht, der nur die negativen Ergebnisse aufzählt und Unregelmäßigkeiten verschweigt, erfüllt CTU 4 nicht. Die Pflicht zur vollständigen Darstellung ist kein Nachteil für Betroffene, sondern die Grundlage dafür, dass ein Bericht überhaupt Beweiswert hat. Ein Verlauf, in dem eine einzelne Unstimmigkeit offen benannt und erklärt wird, ist belastbarer als ein aufgeräumtes Papier ohne Angaben.

Was ein Abstinenzbericht nicht leistet

Hier liegt das größte Missverständnis rund um CTU 4. Ein vollständiger Bericht über ein durchgehend unauffälliges Programm ist kein positives Gutachten und keine Vorentscheidung darüber. Er ersetzt die gutachterliche Bewertung nicht, sondern liefert ihr eine Tatsachengrundlage.

Die Beurteilung der Fahreignung erfolgt in der medizinisch-psychologischen Untersuchung und prüft weit mehr als Laborwerte: die Aufarbeitung der Vorgeschichte, die Stabilität der Veränderung, die Nachvollziehbarkeit der eigenen Darstellung. Ein lückenloser Abstinenznachweis ist dabei häufig eine notwendige Voraussetzung, aber nie die hinreichende Bedingung. Die eigentliche sachverständige Interpretation ist eine eigene Leistung, die auf dem Bericht aufsetzt.

Umgekehrt gilt: Ein Bericht, der Unregelmäßigkeiten ausweist, bedeutet nicht automatisch ein negatives Ergebnis. Ob eine dokumentierte Auffälligkeit erklärbar ist, wird im Rahmen der Begutachtung geprüft. Fragen zum eigenen Einzelfall gehören dorthin und nicht in eine allgemeine Lexikonauskunft.

Wie lange ein fertiger Beleg trägt

Ein abgeschlossener Bericht altert. Belegt ist folgende Regel: Ist ein einjähriger Abstinenzbeleg zum Zeitpunkt der Begutachtung älter als vier Monate, kann die Begutachtungsstelle nachfordern – entweder drei weitere Kontrollen innerhalb von vier Monaten oder eine Haaranalyse, die den zwischenzeitlichen Zeitraum abdeckt.

Zu den im Netz kursierenden Angaben, ein Abschlussbericht sei nur eine bestimmte Zahl von Wochen gültig, ist Zurückhaltung angebracht: Solche Zahlen stammen aus Praxishinweisen einzelner Labore und lassen sich nicht auf eine Fundstelle in den Beurteilungskriterien zurückführen. Verlässlich ist nur die Nachforderungsregel. Praktisch folgt daraus ein Planungshinweis: Ein Programm sollte so terminiert werden, dass der Bericht zeitnah zur Begutachtung vorliegt. Wer zuerst den Beleg fertigstellt und dann monatelang wartet, riskiert Nacharbeit. Mehr dazu unter Abstinenzplanung.

Aufbewahrung und Nachvollziehbarkeit

Zur Berichtserstellung gehört, dass sich der Weg der Proben im Nachhinein rekonstruieren lässt. Nach der Berichterstattung werden Proben noch mindestens sechs Monate aufbewahrt, Blutproben zwei Jahre; generell empfohlen ist eine Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren, gekühlt und ohne Hitze- oder Lichteinfluss. Ergänzend bleibt bei Haaranalysen eine unsegmentierte Rückstellprobe verfügbar.

Die zugehörige Dokumentation weist die beteiligten Personen aus, jede Überführung einer Probe erfolgt im Vier-Augen-Prinzip und wird protokolliert. Diese Chain of Custody ist der Grund, warum ein CTU-konformer Bericht auch dann noch belastbar ist, wenn er erst Monate später von einer anderen Stelle geprüft wird.

Häufige Fragen

Hieß CTU 4 früher anders?

Ja. In der 4. Auflage der Beurteilungskriterien lautete die Bezeichnung Befunderstellung, seit der 5. Auflage 2026 heißt das Kriterium Berichtserstellung. Der Wechsel betont, dass nicht einzelne Messwerte, sondern der dokumentierte Programmverlauf berichtet wird.

Bekomme ich den Bericht selbst ausgehändigt?

Der Abschlussbericht wird der auftraggebenden Person zur Verfügung gestellt und von ihr in die Begutachtung eingebracht. Die Proben selbst bleiben dagegen bei der durchführenden Stelle. Einzelheiten regelt der jeweilige Vertrag.

Gilt der Bericht auch nach Monaten noch?

Ein einjähriger Beleg, der bei der Begutachtung älter als vier Monate ist, kann eine Nachforderung auslösen: drei weitere Kontrollen in vier Monaten oder eine Haaranalyse. Eine feste Verfallsfrist für Abschlussberichte ist in den Beurteilungskriterien nicht belegt.

Was steht im Bericht, wenn ein Termin ausgefallen ist?

Fehlzeiten gehören zu den Pflichtinhalten und werden ausgewiesen, ebenso der Grund, soweit er dokumentiert ist. Ein ausgefallener Termin führt nicht zwangsläufig zu einer negativen Bewertung, muss aber sichtbar sein.

Verwandte Begriffe

  • CTU-Kriterien – das Zusammenspiel aller vier Kriterien im Überblick.
  • CTU 3 – die Analyse, deren Ergebnisse in den Bericht eingehen.
  • Befundbericht – Aufbau und Lesart der schriftlichen Ergebnisdarstellung.
  • Verwertbarkeit – wann ein Nachweis in der Begutachtung Bestand hat.
  • Beleglücke – Lücken im Nachweiszeitraum und ihre Folgen.
  • Postanalytik – alle Schritte nach der Messung bis zur Befundmitteilung.

Synonyme und verwandte Bezeichnungen: CTU 4, Berichtserstellung, früher Befunderstellung, Abschlussbericht eines Kontrollprogramms. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM mit veröffentlichter Änderungsübersicht, FAQ der DGVM zu den Beurteilungskriterien, Richtlinien der GTFCh, Fahrerlaubnis-Verordnung.

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.

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