LEXIKON
Hypothese D bezeichnet die Gruppe der Beurteilungshypothesen für Drogen und Cannabis in den Beurteilungskriterien. Die 5. Auflage 2026 hat diese Hypothesen neu strukturiert, mit Ablaufschemata versehen und § 13a FeV sowie Anlage 6 FeV eingearbeitet. Der Anlass war das Cannabisgesetz: Nicht mehr die Häufigkeit des Konsums allein, sondern das Konsummuster und das Trennverhalten stehen im Mittelpunkt.
Bis zum Cannabisgesetz vom 27. März 2024, in Kraft seit dem 1. April 2024, knüpfte das Fahrerlaubnisrecht bei Cannabis unmittelbar an die Einnahme an; der Tatbestand der gelegentlichen Cannabiseinnahme in § 14 FeV war ein eigenständiger Anordnungsgrund. Er ist entfallen, Cannabis wird nun über § 13a FeV geführt. Diese Verschiebung musste die gutachterliche Systematik nachbilden, und genau das leistet die Neustrukturierung der D-Hypothesen: Sie unterscheidet Konsumformen nach Frequenz und Risiko, statt jeden Konsum gleich zu behandeln.
Die D-Hypothesen umfassen dabei weiterhin den gesamten Bereich der Betäubungsmittel. Für andere Substanzen als Cannabis bleibt der Ausgangspunkt strenger: Anlage 4 Nr. 9.1 FeV verneint die Eignung bereits bei der Einnahme von Betäubungsmitteln, ohne nach Menge oder Frequenz zu differenzieren. Die inhaltlich größten Änderungen der 5. Auflage betreffen daher Cannabis und den Mischkonsum.
| Hypothese | Bezeichnung | Besonderheit |
|---|---|---|
| D 2.4 N | Problematischer, hochfrequenter Cannabiskonsum | mit 22 Indikatoren unterlegt |
| D 3.1 K | Riskanter Cannabiskonsum | Konsumform mit erhöhtem verkehrsbezogenem Risiko |
| D 3.5 N | Risikoarmer, moderater Cannabiskonsum | trägt der Differenzierung nach dem Cannabisgesetz Rechnung |
| D 3.6 N | Ausreichender Zeitraum der Veränderung | ergänzt um die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens mit einer Mindestdauer von zumindest 6 Monaten, abhängig vom früheren Habituationsprozess |
| D 4 | Trennverhalten | in der 5. Auflage überarbeitet |
Die Kennzeichnungen N und K weisen auf die jeweilige Zuordnung innerhalb der neu gefassten Systematik hin. Weitere Hypothesen und der vollständige Wortlaut der Indikatoren sind Teil der Buchpublikation der Beurteilungskriterien und nicht frei zugänglich. Andere Bezeichnungen, die im Netz auftauchen, stammen häufig aus älteren Auflagen.
Ein sichtbarer Unterschied zur Vorauflage sind die Ablaufschemata, mit denen die D-Hypothesen nun versehen sind. Sie legen die Reihenfolge der Prüfschritte fest: welche Konsumform anzunehmen ist, welche Belege dazu passen müssen, ab wann ein Veränderungszeitraum als ausreichend gilt und an welcher Stelle die Trennfrage zu beantworten ist. Für Betroffene bedeutet das vor allem eines: Die Bewertung folgt einer festgelegten Abfolge, in der ein einzelner Befund nicht für sich steht, sondern auf Widerspruchsfreiheit zur angenommenen Konsumform geprüft wird. Anders als bei den A-Hypothesen, bei denen Abstinenz und reduzierter Konsum die Hauptalternativen bilden, muss im Cannabisbereich zusätzlich zwischen mehreren abgestuften Konsumformen unterschieden werden.
Aus der Hypothese D 3.6 N folgt eine konkrete Belegpflicht. Bei Cannabisverzicht oder moderatem Konsum sind toxikologische Belege für drei bis vier Monate vor der Begutachtung erforderlich, die nicht im Widerspruch zu niederfrequentem Cannabiskonsum stehen dürfen. Diese Anforderung ist ab dem 1. Juni 2026 verpflichtend. Zu unterscheiden davon ist die Mindestdauer der Veränderung selbst, die mit zumindest sechs Monaten angegeben ist und vom früheren Habituationsprozess abhängt – der Belegzeitraum ist also kürzer als der Veränderungszeitraum, den die Hypothese verlangt.
Zu den Belegformaten hat die DGVM Hinweise veröffentlicht. Bei reiner Cannabisfragestellung kann die Analyse auf Cannabinoide beschränkt werden; in Haaren ist direkt auf THC-Carbonsäure zu prüfen, weil Passivexposition und falsch positive THC-Befunde zugenommen haben. Ein polytoxikologisches Screening kommt bei entsprechender Vorgeschichte in Betracht.
| Matrix | Belegformat |
|---|---|
| Haar | 3 cm kopfhautnah, anerkannt als 3 Monate |
| Urin | 3 Kontrollen innerhalb von 4 Monaten |
| Blut | unter 1 ng Tetrahydrocannabinol pro Milliliter Blutserum |
Für den Nachweis der Substanzfreiheit ist nach diesen Hinweisen Blut maßgeblich, weil ein positiver Urinbefund den Konsumzeitpunkt nicht abbildet. Der fachlich maßgebliche Wert von unter 1 ng/ml Blutserum ist nicht an den Ordnungswidrigkeitenwert des § 24a Abs. 1a StVG von 3,5 ng/ml gebunden – beide Zahlen beantworten unterschiedliche Fragen.
Weil die bloße Konsumhäufigkeit als Anordnungsgrund entfallen ist, trägt D 4 im Cannabisbereich das Hauptgewicht. Geprüft wird die Fähigkeit und Bereitschaft zu einem hinreichend sicheren Trennverhalten. Das entspricht dem Wortlaut der Anlage 4 Nr. 9.2.1 FeV, wonach die Eignung fehlt, wenn Fahren und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Die begriffliche Grundlage ist unter Trennvermögen und in der substanzbezogenen Ausformung unter Trennvermögen Cannabis beschrieben.
Erstens: Die Legalisierung des Besitzes hat die fahreignungsrechtliche Bewertung nicht aufgehoben, sondern verlagert. Zweitens: Ein isolierter Cannabinoidbefund im Haar ist fachlich schwer zu interpretieren, weil Cannabinoide auch durch Übertragung in das Haar nicht konsumierender Personen gelangen können; die Aussage, Haaranalysen würden für Cannabis generell nicht anerkannt, ist damit jedoch nicht belegt – Näheres unter Cannabis-Haaranalytik. Drittens werden Belegzeitraum und Veränderungszeitraum verwechselt. Welche Hypothese und welches Belegformat in einem konkreten Verfahren zugrunde gelegt werden, beurteilen ausschließlich die Begutachtungsstelle und die Fahrerlaubnisbehörde.
D3 beschreibt eine Drogengefährdung ohne fortgeschrittene Problematik. Die Hypothese liegt unterhalb von D1 (Abhängigkeit) und D2 (fortgeschrittene Problematik) und adressiert den riskanten Konsum im Sinne von ICD-10 F1x.81; eine bereits eingetretene Schädigung ist nicht Voraussetzung. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien gliedert D3 in sieben Unterkriterien:
| Kriterium | Inhalt |
|---|---|
| D 3.1 K (neu) | Riskanter Cannabismonokonsum, 16 Indikatoren |
| D 3.2 K | Mischkonsum von THC und gelegentlich Partydrogen, 10 Indikatoren |
| D 3.3 K | Erhaltene Korrekturfähigkeit, 7 Indikatoren |
| D 3.4 K | Einsicht in das Drogenrisiko und Verzicht, gegebenenfalls auch auf Cannabis |
| D 3.5 N (neu) | Risikoarmer, moderater Cannabiskonsum, 21 Indikatoren und 7 Kontraindikatoren |
| D 3.6 N | Ausreichende Dauer des Verzichts oder der Verhaltensänderung |
| D 3.7 K | Keine besonderen Risikofaktoren, 8 Indikatoren |
Eine Ebene darüber ist D 2.4 N für die fortgeschrittene Cannabiskonsumproblematik mit 22 Indikatoren hinzugekommen. Das frühere Kriterium D 4.5 N zur Cannabisabstinenz entfällt ersatzlos; Abstinenz wird über D 3.4 K abgebildet. Erstmals gibt es zudem Ablaufschemata auch für die D-Kriterien, die die Prüfung Schritt für Schritt führen. Welche Konstellationen die Begutachtungspraxis dieser Stufe konkret zuordnet und woran sie die Abgrenzung nach oben und unten festmacht, ist unter D3 bei Cannabis in der Hypothesensystematik ausgeführt.
Rechtlich läuft die Cannabisproblematik seit dem Cannabisgesetz über § 13a FeV. Fachlich bleibt Cannabis dennoch bei den D-Hypothesen: Der Umgang ist weiterhin deutlich reglementiert, Cannabis steht pharmakologisch und metabolisch anderen Drogen näher als dem Alkohol, und die Konsummuster sind häufig gemischt oder wechselnd. Eine eigene Hypothesenfamilie hätte diese Übergänge zerschnitten.
Dazu passt der erweiterte Drogenbegriff der Vorbemerkung: Er umfasst alle psychoaktiven Substanzen nach Anlage 4 FeV Ziffer 9.1 bis 9.3, also Betäubungsmittel nach dem BtMG, neue psychoaktive Stoffe nach dem NpSG, andere Stoffe mit Rauschwirkung und Cannabis. Verlangt wird neuerdings nicht nur die Fähigkeit, sondern auch die Bereitschaft, Konsum und Verkehrsteilnahme zu trennen.
Die Zahlen hinter den D3-Kriterien sind Umfangsangaben, keine Punktekonten. Ein Kriterium ist nicht deshalb erfüllt, weil eine bestimmte Anzahl von Indikatoren zutrifft: Die Indikatoren sind ausdrücklich nicht kumulativ, sondern ein strukturierter Leitfaden für die Exploration. Dasselbe gilt für die toxikologischen Werte, die einzelnen Indikatoren zugeordnet sind – sie sind Anhaltspunkte innerhalb eines mehrgliedrigen Katalogs und keine eigenständigen Entscheidungsgrenzen. Beurteilt wird am Ende ein Gesamtbild aus Vorgeschichte, Konsummuster, Selbstauskunft und Befunden.
D 2.4 N bezeichnet in der 5. Auflage 2026 den problematischen, hochfrequenten Cannabiskonsum. Diese Hypothese ist mit 22 Indikatoren unterlegt, anhand derer sie gestützt oder verworfen wird.
Bei Cannabisverzicht oder moderatem Konsum sind toxikologische Belege für drei bis vier Monate vor der Begutachtung erforderlich; sie dürfen nicht im Widerspruch zu niederfrequentem Cannabiskonsum stehen. Verpflichtend ist dies ab dem 1. Juni 2026. Den maßgeblichen Umfang gibt die Fragestellung der Behörde vor.
Nein. 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum ist die Ordnungswidrigkeitenschwelle des § 24a Abs. 1a StVG. Für den Nachweis der Substanzfreiheit ist fachlich ein Wert unter 1 ng/ml Blutserum maßgeblich.
Weil der Nachweis dieses Metaboliten den Konsum deutlich stärker stützt als ein reiner THC-Befund. THC kann durch Passivexposition und Übertragung ins Haar gelangen, ohne dass konsumiert wurde.
Synonyme und verwandte Ausdrücke: D-Hypothesen, drogenbezogene Beurteilungshypothesen. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM einschließlich der veröffentlichten Übersicht über die Änderungen, FAQ der DGVM zu Cannabisfragestellungen, Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 13a, § 14, Anlage 4 Nr. 9), Straßenverkehrsgesetz (§ 24a Abs. 1a) sowie Cannabisgesetz vom 27. März 2024.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
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