LEXIKON
Die M-Hypothesen sind die Hypothesengruppe der 5. Auflage der Beurteilungskriterien, die Folgen und Fehlgebrauchsmuster einer indizierten ärztlichen Dauermedikation mit Arzneistoffen betrifft. Sie stehen im Speziellen Teil unter Kapitel B.5, neben den Alkohol-, Drogen- und Verkehrshypothesen. Wer regelmäßig verordnete Arzneistoffe einnimmt, wird nach dieser Gruppe beurteilt und nicht nach den Drogenhypothesen.
| Kapitel | Hypothesengruppe | Gegenstand |
|---|---|---|
| B.2 | A-Hypothesen | Alkohol |
| B.3 | D-Hypothesen | Drogen einschließlich Cannabis |
| B.4 | V-Hypothesen | Verkehrsauffälligkeit und Straftaten |
| B.5 | M-Hypothesen | Arzneistoffe und indizierte Dauermedikation |
Die Zuordnung entscheidet darüber, welche Fragen überhaupt gestellt werden. Bei den D-Hypothesen geht es um Konsum, Konsummuster und Substanzfreiheit. Bei den M-Hypothesen geht es darum, ob eine medizinisch begründete Behandlung zu Beeinträchtigungen führt oder ob sich ein Fehlgebrauch entwickelt hat – ein anderer Maßstab mit anderen Belegerwartungen.
Die Grenze verläuft nicht entlang der Substanz, sondern entlang der Indikation. Der Drogenbegriff der Vorbemerkung zu B.3 wurde in der 5. Auflage ausdrücklich auf alle psychoaktiven Substanzen nach Anlage 4 Ziffer 9.1 bis 9.3 erweitert, einschließlich neuer psychoaktiver Stoffe und Cannabis. Eine ärztlich indizierte Dauermedikation fällt gleichwohl unter B.5. Zwei Konstellationen zeigen das besonders deutlich: Eine Substitutionsbehandlung wird zunächst weiter unter D 1 eingeordnet und erst bei Stabilität im Sinne der Dauermedikation nach Kriterium M 1.4 N bewertet. Und bei einer medizinischen Cannabisblütentherapie sieht Indikator 21 des Kriteriums D 3.5 N ausdrücklich vor, die Hypothese M zu prüfen.
Fahreignungsrechtlich stützt sich das auf zwei Sätze. Kapitel 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien stellt klar, dass die Nichteignung bei Betäubungsmitteln nicht gilt, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung verneint die Eignung nach Nummer 9.4 bei missbräuchlicher Arzneimitteleinnahme und nach Nummer 9.6 bei Dauerbehandlung mit Arzneimitteln, wenn eine Vergiftung oder Leistungsbeeinträchtigung vorliegt. Die bloße Einnahme eines verordneten Arzneistoffs steht der Eignung also nicht entgegen.
Die 5. Auflage spricht von Arzneistoffen statt von Medikamenten und von Fehlgebrauch statt von Missbrauch. Diese Umstellung folgt der Anpassung an die fachliche Einordnung nach DSM-5, in deren Zuge der Begriff Missbrauch weggefallen ist. Sie ist keine Nebensächlichkeit: Der Wegfall dieses Begriffs war der Anlass, die Hypothesenstruktur grundlegend zu überarbeiten. Eine überarbeitete Arzneistoffliste war bis Ende Mai 2026 vorgesehen, ebenso Klarstellungen zu Substitutionspatienten und Morphin in den Qualitätsmanagementsystemen bis Anfang Juni 2026.
Bei einer indizierten Dauermedikation geht es nicht um Substanzfreiheit von diesem Arzneistoff, sondern um die Frage einer Beeinträchtigung oder eines Fehlgebrauchs. Welche Belege verlangt werden, richtet sich nach der Fragestellung der Behörde und der Einordnung durch die Begutachtungsstelle.
Voraussetzung ist, dass die Verordnung bekannt und belegt ist. Ohne rechtzeitige Offenlegung wird ein Befund zunächst wie ein unerklärter Substanznachweis behandelt.
Sie wird zunächst unter D 1 eingeordnet und erst bei Stabilität nach M 1.4 N bewertet. Die Begutachtungsleitlinien setzen für eine positive Beurteilung unter Methadonsubstitution zudem hohe, ausdrücklich als Ausnahmefall beschriebene Anforderungen.
Zur Einordnung der Beurteilungskriterien im MPU-Verfahren siehe den Beitrag Beurteilungskriterien auf unserer Schwesterseite.
Synonyme: M-Hypothesen, Medikamentenhypothesen, Arzneistoffhypothesen. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM, Kapitel B.5; Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der BASt, Kapitel 3.14.1; Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
← Zurück zum Lexikon (Buchstabe H)Betrifft Sie das konkret?
Dieser Artikel erklärt einen Fachbegriff — er ersetzt kein Gespräch über Ihren Fall.
Wenn Sie wissen wollen, was das für Ihre Haaranalyse oder Ihren Abstinenznachweis bedeutet: Rufen Sie an oder nutzen Sie das Kontaktformular.