LEXIKON

CTU 1

CTU 1 ist das erste der vier CTU-Kriterien und regelt die Durchführungsbedingungen eines Abstinenzkontrollprogramms: welche Programmart mit welcher Dauer und wie vielen Kontrollen anerkannt wird, wie kurzfristig einbestellt werden darf, wie erreichbar man sein muss und wie viel Abwesenheit zulässig ist. Es ist das Kriterium, an dem in der Praxis die meisten Programme scheitern – nicht an einem positiven Befund, sondern an einem versäumten Termin. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien hat CTU 1 stärker verändert als alle anderen drei Kriterien.

Programmarten und anerkannte Kontrollzahlen

CTU 1 legt fest, wie viele Einzelkontrollen ein Programm einer bestimmten Dauer enthalten muss, damit es überhaupt als Beleg taugt. Die folgenden Werte sind die in der Begutachtungspraxis anerkannten Mindestzahlen:

Programmart Dauer Kontrollen bzw. Analysen Besonderheit
Urinkontrollen 6 Monate mindestens 4 rein prospektiv, Zeit vor Vertragsbeginn zählt nicht
Urinkontrollen 12 Monate mindestens 6 häufigste Variante beim Ein-Jahres-Beleg
Urinkontrollen 15 Monate mindestens 7 kommt bei verlängerten Programmen vor
Haaranalysen Alkohol 6 Monate 2 Analysen Segment jeweils maximal 3 cm
Haaranalysen Alkohol 12 Monate 4 Analysen Abstand je 3 Monate, Segment maximal 3 cm
Haaranalysen Drogen 12 Monate 2 Analysen Abstand 6 Monate, Segment maximal 6 cm

Zwischen zwei Nachweisfenstern darf bei Haarprogrammen eine Lücke von maximal zwei Wochen liegen. Wird sie größer, entsteht eine Beleglücke, die den durchgehenden Nachweis unterbricht. Die Kontrollfrequenz ist damit kein Richtwert, sondern eine harte Bedingung.

Einbestellung: 24 Stunden, und was mit den fünf Tagen passiert ist

Damit eine Urinkontrolle unvorhersehbar bleibt, darf zwischen Einbestellung und Probenabgabe nur eine kurze Zeit liegen: maximal 24 Stunden. Wer angerufen oder angeschrieben wird, muss also am Folgetag erscheinen können. Daraus folgt die Pflicht zur ständigen Erreichbarkeit – nicht erreichbar zu sein steht dem Nichterscheinen gleich.

Hier liegt eine der wichtigsten Änderungen der 5. Auflage: Der früher für Alkoholkonsumkontrollen vorgesehene fünftägige Einbestellzeitraum ist gestrichen. Historisch, also unter der 4. Auflage, konnte bei Alkoholkontrollen ein längeres Zeitfenster genutzt werden. Diese Ausnahme gibt es nicht mehr; für Alkohol- und Drogenkontrollen gilt jetzt dieselbe kurze Vorlaufzeit. Wer sich auf ältere Merkblätter verlässt, plant deshalb falsch.

Haartermine sind davon ausgenommen. Sie sind planbar und werden typischerweise etwa 14 Tage vorher angekündigt, weil das Nachweisfenster im Haar nicht von der Kurzfristigkeit der Ladung abhängt.

Abwesenheit: wie viel Urlaub im Programm möglich ist

Wer verreist, muss das vorher anmelden, und zwar mindestens drei Werktage im Voraus. Die zulässige Gesamtabwesenheit richtet sich nach der Programmdauer:

Programm Gesamtabwesenheit maximal am Stück
6 Monate 4 Wochen (28 Tage) 3 Wochen
12 und 15 Monate 8 Wochen (56 Tage) 5 Wochen

Einzelne Institute weichen davon ab; ein Beispiel ist ein 15-Monats-Programm mit zehn Wochen Gesamtabwesenheit bei maximal fünf Wochen am Stück. Maßgeblich sind immer die Bedingungen der durchführenden Stelle. Zusätzlich gilt: In den ersten und den letzten zwei Wochen des Programms ist keine mehrtägige Abwesenheit vorgesehen, bei manchen Instituten sind es drei Wochen. Die 5. Auflage hat hier eine Klarstellung ergänzt, die viele Missverständnisse ausräumt: Eine Woche Abwesenheit bedeutet sieben Kalendertage einschließlich Sonn- und Feiertagen, nicht sieben Werktage.

Neu: Haaranalysen prospektiv anmelden, eigene Regeln für Kurzprogramme

Zwei Neuerungen der 5. Auflage erweitern den Handlungsspielraum. Erstens ist es nun zulässig, eine Haaranalyse prospektiv anzumelden, um eine Abwesenheit zu überbrücken. Wer also eine längere Reise vor sich hat, kann den Zeitraum, in dem keine Urinkontrolle möglich ist, durch eine im Voraus vereinbarte Haarprobe abdecken, statt eine Lücke im Beleg zu riskieren. Das muss vorher verabredet sein, nicht nachträglich.

Zweitens gibt es erstmals eigene Abwesenheitsregeln für Kurzprogramme von drei bis vier Monaten. Solche kurzen Programme spielen etwa bei Cannabisfragestellungen eine Rolle, wo toxikologische Belege für drei bis vier Monate vor der Begutachtung gefordert werden. Bis zur 4. Auflage fehlte für sie eine passende Regelung. Hinzugekommen ist außerdem ein Indikator zum Wechsel von der Abstinenz zu moderatem Cannabiskonsum.

Krankheit, Fehltermin, Abbruch

Wer erkrankt, muss sich am Morgen des Termins melden. Anerkannt wird nicht die einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sondern eine ärztliche Reiseunfähigkeitsbescheinigung, die innerhalb von drei Werktagen vorzulegen ist. Auch bei korrektem Attest kann ein Programm abgebrochen werden, wenn Termine wiederholt ausfallen – das Programm muss als Ganzes aussagekräftig bleiben. Mehr dazu unter Krankheit im Kontrollprogramm.

Nichterscheinen, Nichterreichbarkeit und verspätetes Erscheinen führen dagegen regelmäßig zum Programmabbruch, und zwar ohne Ersatztermin. Nach einem Abbruch beginnt alles neu: neuer Vertrag, neuer Startzeitpunkt, keine Anrechnung bereits erbrachter Kontrollen. Das ist der Grund, warum CTU 1 in der Beratung so viel Raum einnimmt.

Häufige Fragen

Wie viel Zeit habe ich nach der Einbestellung?

Maximal 24 Stunden bis zur Probenabgabe. Deshalb ist durchgehende Erreichbarkeit Teil der Programmpflichten, und deshalb ist ein längerer Aufenthalt ohne Anmeldung nicht mit einem laufenden Urinprogramm vereinbar.

Gilt bei Alkoholkontrollen noch der 5-Tage-Zeitraum?

Nein. Er ist mit der 5. Auflage gestrichen worden und war bereits während der Übergangsfrist auslaufend. Seit dem Ende der Umsetzungsfrist im August 2026 gilt einheitlich die kurze Vorlaufzeit.

Kann ich während des Programms in Urlaub fahren?

Ja, innerhalb der oben genannten Grenzen und mit Anmeldung mindestens drei Werktage vorher. Für längere Abwesenheiten kann seit der 5. Auflage eine Haaranalyse prospektiv eingeplant werden. Die genauen Bedingungen legt die durchführende Stelle fest.

Zählt die Zeit vor Vertragsbeginn mit?

Bei Urinprogrammen nicht – sie sind rein prospektiv angelegt. Bei Haaranalysen ist eine Rückwirkung möglich, begrenzt auf maximal drei Monate je Analyse bei Alkohol und maximal sechs Monate bei Drogen.

Verwandte Begriffe

  • CTU-Kriterien – der Überblick über alle vier Kriterien des Kapitels C 3.
  • CTU 2 – regelt, was am Kontrolltag vor Ort geschieht, nicht die Terminplanung.
  • Einbestellung – Ablauf und Fristen der kurzfristigen Ladung.
  • Urlaub – Anmeldung und Grenzen der Abwesenheit im Detail.
  • Nichterscheinen – welche Folgen ein versäumter Termin hat.
  • Abstinenzplanung – zeitliche Vorbereitung, damit ein Programm zur Begutachtung passt.

Synonyme und verwandte Bezeichnungen: CTU 1, Durchführungsbedingungen, Kriterium CTU 1 des Kapitels C 3. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM mit veröffentlichter Änderungsübersicht, FAQ der DGVM zu den Beurteilungskriterien, Umsetzungs- und Informationsdokumente akkreditierter Institute, Fahrerlaubnis-Verordnung.

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.

← Zurück zum Lexikon (Buchstabe C)

Betrifft Sie das konkret?

Dieser Artikel erklärt einen Fachbegriff — er ersetzt kein Gespräch über Ihren Fall.

Wenn Sie wissen wollen, was das für Ihre Haaranalyse oder Ihren Abstinenznachweis bedeutet: Rufen Sie an oder nutzen Sie das Kontaktformular.