LEXIKON

Cannabis

Cannabis ist die Sammelbezeichnung für Zubereitungen aus der Hanfpflanze, deren wichtigster berauschender Wirkstoff Tetrahydrocannabinol ist. Seit dem Cannabisgesetz (CanG) vom 27.03.2024 ist der Umgang damit in engen Grenzen erlaubt – fahrerlaubnisrechtlich hat Cannabis dadurch aber nicht an Bedeutung verloren, sondern einen eigenen Prüfungsweg erhalten: § 13a FeV. Für die Begutachtung maßgeblich ist die 5. Auflage der Beurteilungskriterien von 2026, die den gesamten Cannabisteil neu geordnet hat.

Welche Stoffe hinter dem Wort „Cannabis“ stehen

Die Hanfpflanze bildet mehr als hundert Cannabinoide. Verkehrsmedizinisch bedeutsam sind wenige davon. Delta-9-Tetrahydrocannabinol ist der psychoaktive Hauptwirkstoff und bestimmt die Wirkung auf Aufmerksamkeit, Reaktion und Risikoeinschätzung. Cannabidiol wirkt nicht berauschend, ist aber in Kontrollprogrammen relevant, weil freiverkäufliche Produkte THC-Verunreinigungen enthalten können. Cannabigerol tritt als weiteres Begleitcannabinoid auf und wird in der Haaranalytik mitbestimmt, weil es Hinweise auf die Herkunft eines Befundes gibt.

Im Körper entstehen aus THC zwei zentrale Abbauprodukte: das noch psychoaktive 11-Hydroxy-THC und die inaktive, aber deutlich länger nachweisbare THC-Carbonsäure. Letztere wird überwiegend als Glucuronid ausgeschieden, weshalb Urinproben vor der Messung hydrolysiert werden. Diese Unterscheidung zwischen Wirkstoff und Metabolit ist der Schlüssel zu fast allen Streitfragen: Ein Wirkstoffbefund kann von außen stammen, ein Metabolitbefund setzt eine körpereigene Verstoffwechselung voraus.

Das Cannabisgesetz vom 27.03.2024 und seine Folgen

Das CanG trat am 01.04.2024 in Kraft. Es hat den strafrechtlichen Rahmen geändert, nicht den fahrerlaubnisrechtlichen Maßstab: Wer am Steuer unter relevanter Cannabiswirkung auffällt, muss weiterhin mit Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde rechnen. Zugleich war das Gesetz der ausdrückliche Anlass, die Beurteilungskriterien neu aufzulegen. Die Umstellung auf die 5. Auflage ist mit einer Übergangsfrist versehen, die im August 2026 ausläuft; danach ist eine Berufung auf die 4. Auflage von Dezember 2022 nicht mehr vorgesehen.

§ 13a FeV: Cannabis hat einen eigenen Paragrafen

Cannabis ist mit dem CanG-Folgerecht aus § 14 FeV herausgelöst und in den neuen § 13a FeV überführt worden. Absatz 1 Nr. 1 sieht ein ärztliches Gutachten vor, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen. Nr. 2 nennt die Anlässe für eine medizinisch-psychologische Untersuchung: Anzeichen oder Tatsachen für Cannabismissbrauch, wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss, eine frühere Entziehung aus diesen Gründen sowie die Klärung, ob die Problematik noch fortbesteht.

Entscheidend ist, was dabei entfallen ist: Der frühere Tatbestand der gelegentlichen Einnahme von Cannabis, über den jahrelang der größte Teil aller Cannabis-Anordnungen lief, gibt es nicht mehr. Wer im Netz auf Texte stößt, die Cannabis unter § 14 FeV oder unter „gelegentlicher Konsum plus fehlende Trennung“ abhandeln, liest veralteten Rechtsstand.

Anlage 4 Nr. 9.2.1 und 9.2.2 im neuen Wortlaut

Anlage 4 FeV beschreibt, wann Fahreignung anzunehmen ist. Nr. 9.2.1 verneint die Fahreignung bei Cannabismissbrauch und begründet das damit, dass das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Nr. 9.2.2 bejaht sie nach Beendigung, „wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist“. Beide Nummern wurden durch das CanG-Folgerecht neu gefasst. Formuliert ist damit ein Verhaltensmaßstab, kein Abstinenzgebot – ein Unterschied, der in der Praxis oft übersehen wird und den die Seite Cannabisabstinenz ausführt.

Bußgeldrecht: 3,5 ng/ml, Alkoholverbot, Fahranfänger

Parallel zum Fahrerlaubnisrecht regelt das Straßenverkehrsgesetz die Ordnungswidrigkeiten.

Norm Inhalt
§ 24a Abs. 1a StVG Ordnungswidrig, wer ein Kraftfahrzeug führt mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum; verkündet 21.08.2024, in Kraft 22.08.2024
§ 24a Abs. 2a StVG Absolutes Alkoholverbot bei THC-Konsum am Steuer, Bußgeld bis 5.000 €
§ 24c StVG Absolutes Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrende unter 21

Der Wert von 3,5 ng/ml ist eine Bußgeldgrenze für die Fahrt selbst. Er ist ausdrücklich nicht der fachliche Maßstab dafür, ob jemand zu einem späteren Zeitpunkt als substanzfrei gilt; dafür wird ein Serumwert unter 1 ng/ml herangezogen. Weil § 24c beide Substanzen erfasst, nehmen § 13 Satz 2 und § 13a Abs. 2 FeV reine Verstöße gegen diese Norm von den jeweiligen Gutachtensanlässen aus.

Die neue Hypothesensystematik der 5. Auflage

Die Beurteilungskriterien arbeiten mit D-Hypothesen für den Drogenbereich. Sie wurden neu strukturiert: D 2.4 N beschreibt problematischen, hochfrequenten Cannabiskonsum und führt dafür 22 Indikatoren, D 3.1 K den riskanten Cannabiskonsum, D 3.5 N den risikoarmen, moderaten Cannabiskonsum; D 4 zum Trennverhalten wurde überarbeitet. § 13a FeV und Anlage 6 FeV sind eingearbeitet. Nach den Positionen der verkehrsmedizinischen Fachgesellschaft ist die Fahreignung nur bei Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch nicht gegeben; bei Regelkonsum tritt die Prüfung des Trennverhaltens hinzu. Bei Cannabisverzicht oder moderatem Konsum werden toxikologische Belege für 3 bis 4 Monate vor der Begutachtung verlangt, die nicht im Widerspruch zu niederfrequentem Konsum stehen. Belege zu D 3.6 N sind ab 01.06.2026 verpflichtend. Sprachlich spricht die 5. Auflage von „Fehlgebrauch“ (früher „Missbrauch“) und von „Substanzfreiheit“ (früher „Drogenfreiheit“), während die Verordnung weiter den Begriff Cannabismissbrauch verwendet. Worin der Paradigmenwechsel der 5. Auflage für diese Stufe genau besteht, arbeitet die Erläuterung dazu heraus, was sich bei D3 gegenüber der Vorauflage geändert hat.

Häufige Fragen

Muss ich nach der Legalisierung noch mit einer MPU rechnen?

Ja. Das CanG hat den Besitz teilweise freigestellt, die Anforderungen an die Fahreignung aber nicht gesenkt. Anlass sind heute Anzeichen für Cannabismissbrauch, wiederholte Fahrten unter Cannabiseinfluss oder eine frühere Entziehung.

Gilt der Wert 3,5 ng/ml auch für meinen Abstinenznachweis?

Nein. 3,5 ng/ml ist eine Grenze des Bußgeldrechts für die konkrete Fahrt. Für die Frage, ob ein Befund mit Substanzfreiheit vereinbar ist, wird fachlich ein THC-Wert unter 1 ng/ml im Blutserum zugrunde gelegt.

Reicht bei Cannabis eine Haaranalyse?

Haaranalysen sind nach den CTU-Kriterien anerkannt und werden mit einem Monat pro Zentimeter angerechnet, maximal sechs Monate. Die Interpretation eines isolierten Cannabinoidbefundes ist fachlich strittig, weshalb die Kombination mit anderen Matrices häufig sinnvoll ist.

Ich habe nur passiv mitgeraucht – ist das ein Problem?

Es kann eines sein, weil die deutschen Bestimmungsgrenzen niedrig liegen. Wie weit Passivrauch tatsächlich reicht, ist untersucht; die belegten Zahlen stehen unter Passivexposition Cannabis.

Verwandte Begriffe

Synonyme und verwandte Bezeichnungen: Hanf, Marihuana, Haschisch, Gras. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 13a, § 14, Anlage 4), Straßenverkehrsgesetz (§ 24a, § 24c), Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der BASt (Stand 1. Juni 2022), Konsenspapiere der Society of Hair Testing.

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.

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