LEXIKON
Die medizinisch-psychologische Untersuchung, kurz MPU, ist das Verfahren, mit dem geprüft wird, ob eine Person nach Alkohol-, Cannabis- oder Drogenauffälligkeiten wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Ihre Anlässe stehen in der Fahrerlaubnis-Verordnung: § 13 für Alkohol, der seit dem 1. April 2024 geltende § 13a für Cannabis und § 14 für Betäubungsmittel und Arzneistoffe. Sie besteht aus einem medizinischen und einem psychologischen Teil sowie einem Leistungstest. Fachliche Grundlage der Bewertung ist die 5. Auflage der Beurteilungskriterien, deren Übergangsfrist Ende August 2026 endet.
Die Anordnung ist keine Ermessensentscheidung im Ungefähren, sondern an gesetzlich benannte Anlässe gebunden. Die drei einschlägigen Vorschriften:
| Vorschrift | Bereich | Anlässe in der Übersicht |
|---|---|---|
| § 13 FeV | Alkohol | ärztlich festgestellte Anzeichen für Alkoholmissbrauch; wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss; eine Fahrt mit 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration oder mehr beziehungsweise 0,8 mg/l Atemalkoholkonzentration oder mehr; frühere Entziehung aus einem dieser Gründe; Klärung, ob Fehlgebrauch oder Abhängigkeit nicht mehr besteht. |
| § 13a FeV | Cannabis, seit 1. April 2024 | Anzeichen oder Tatsachen für Cannabismissbrauch; wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss; frühere Entziehung aus diesen Gründen; Klärung des Fortbestands. |
| § 14 FeV | Betäubungsmittel und Arzneistoffe | Untersuchung ist anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem Grund des Absatzes 1 entzogen war, wenn zu klären ist, ob Abhängigkeit oder Einnahme noch besteht, oder wenn wiederholt Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG begangen wurden. |
Bei Alkohol bleiben Zuwiderhandlungen, die sich ausschließlich gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger nach § 24c StVG richten, bei den wiederholten Zuwiderhandlungen unberücksichtigt. Welche Frage genau zu beantworten ist, gibt die Fahrerlaubnisbehörde vor; diese Fragestellung bestimmt den gesamten Untersuchungsumfang.
Das ist die wichtigste rechtliche Neuerung der letzten Jahre und eine häufige Fehlerquelle in älteren Texten. Bis zum Cannabisgesetz wurde Cannabis über § 14 FeV mit den übrigen Betäubungsmitteln behandelt. Seit dem 1. April 2024 gibt es dafür den eigenen § 13a FeV, der in seinem Aufbau dem Alkoholparagraphen ähnelt.
Ebenso bedeutsam: Der frühere Tatbestand der gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist entfallen. Wer also eine Seite liest, auf der die MPU-Pflicht mit gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 14 FeV begründet wird, liest veralteten Inhalt. An dessen Stelle stehen heute der Fehlgebrauch (früher Missbrauch) und das Trennvermögen zwischen Konsum und Fahren. Ergänzend hat der Gesetzgeber mit § 24a Absatz 1a StVG einen Wert von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum als Ordnungswidrigkeitsgrenze eingeführt, verkündet am 21. August 2024 und in Kraft seit dem 22. August 2024.
Die MPU setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen. Der medizinische Teil umfasst eine körperliche Untersuchung, die Erhebung der Vorgeschichte und die Auswertung von Laborwerten; hierher gehört auch die Bewertung der indirekten Alkoholmarker, die für sich genommen allerdings kein Abstinenznachweis sind. Der psychologische Teil besteht aus einem ausführlichen Explorationsgespräch, in dem die Vorgeschichte, das frühere Konsummuster und die seither eingetretenen Veränderungen aufgearbeitet werden. Hinzu kommt ein Leistungstest zur Prüfung verkehrsrelevanter Funktionen wie Aufmerksamkeit, Konzentration und Reaktion.
Bewertet wird nicht die einzelne Antwort, sondern die Stimmigkeit des Gesamtbildes: ob die Darstellung zur Aktenlage passt, ob die Veränderung nachvollziehbar begründet ist und ob sie als tragfähig erscheint. Die Beurteilungskriterien geben dafür das Gerüst vor. Die 5. Auflage arbeitet dabei mit dem Begriff der Substanzfreiheit anstelle der früheren Nüchternheit oder Drogenfreiheit und spricht von Arzneistoffen statt von Medikamenten. Wie aus Exploration, Testverfahren und körperlichem Befund am Ende ein einheitliches Urteil entsteht, folgt dabei einem festen methodischen Muster: Die begutachtende Person prüft nacheinander mehrere vorformulierte Erklärungen für das bisherige Konsumverhalten und behält am Schluss diejenige, die zu allen erhobenen Daten widerspruchsfrei passt. Wie diese hypothesengeleitete Urteilsbildung im Einzelnen abläuft, ist auf unserer Schwesterseite zur MPU-Vorbereitung Schritt für Schritt dargestellt.
Ein Abstinenznachweis ist nicht die MPU, sondern deren Vorbereitung. In vielen Konstellationen ist er faktische Voraussetzung dafür, dass ein positives Ergebnis überhaupt möglich ist. Die Grundlage findet sich in Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung: Bei Alkoholabhängigkeit ist Eignung erst dann wieder anzunehmen, wenn keine Abhängigkeit mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Bei Betäubungsmitteln gilt Entsprechendes nach Entgiftung und Entwöhnung. Nach Beendigung eines Fehlgebrauchs kommt es dagegen darauf an, dass die Verhaltensänderung gefestigt ist.
Wie ein solcher Nachweis aussehen muss, steht nicht in der Verordnung, sondern in den CTU-Kriterien des Kapitels C 3 der Beurteilungskriterien. Sie regeln Programmdauer, Kontrollzahl, Ablauf und Analytik. Ob Urinkontrollen oder eine Haaranalyse der passende Weg sind, hängt vom Anlass, vom benötigten Zeitraum und von der eigenen Lebenssituation ab. Wichtig ist die zeitliche Planung: Ein Beleg, der bei der Begutachtung schon älter ist, kann eine Nachforderung auslösen.
In der Fahrerlaubnis-Verordnung steht als Schwelle für die zwingende Anordnung 1,6 Promille. Der oft genannte Wert von 1,1 Promille steht dort nicht – er hat eine andere Bedeutung, nämlich im Strafrecht als Grenze der absoluten Fahrunsicherheit.
Damit ist aber nicht gesagt, dass unterhalb von 1,6 Promille nie eine MPU in Betracht kommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. März 2021, Aktenzeichen 3 C 3.20, entschieden, dass eine Untersuchung auch darunter zulässig sein kann, wenn eine Zusatztatsache vorliegt. Von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung kann demnach ausgegangen werden, wenn bei einer Trunkenheitsfahrt 1,1 Promille oder mehr vorlagen und dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen erkennbar waren. Die beiden Zahlen gehören also in verschiedene Zusammenhänge, und beides zu verwechseln führt zu falschen Erwartungen.
§ 13 FeV nennt 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration oder 0,8 mg/l Atemalkoholkonzentration. Darunter kann eine Untersuchung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Zusatztatsache ebenfalls in Betracht kommen. Die Entscheidung im Einzelfall trifft die Behörde.
Nein. Cannabis ist seit dem 1. April 2024 in § 13a FeV eigenständig geregelt, und der frühere Tatbestand der gelegentlichen Einnahme ist entfallen. § 14 FeV betrifft weiterhin Betäubungsmittel und Arzneistoffe.
Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien von 2026. Ihre Übergangsfrist läuft Ende August 2026 aus; danach ist eine Berufung auf die 4. Auflage von Dezember 2022 nicht mehr möglich.
Synonyme und verwandte Bezeichnungen: medizinisch-psychologische Untersuchung, MPU, Fahreignungsbegutachtung, umgangssprachlich Idiotentest. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Fahrerlaubnis-Verordnung mit § 13, § 13a, § 14 und Anlage 4, Straßenverkehrsgesetz, Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der BASt, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2021 – 3 C 3.20.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
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