LEXIKON
Missbrauch war über Jahrzehnte der zentrale Begriff für problematischen Substanzkonsum unterhalb einer Abhängigkeit. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien setzt an seine Stelle den Begriff Fehlgebrauch – eine sprachliche Änderung mit erheblichen inhaltlichen Folgen für den Aufbau der Begutachtung.
Hintergrund ist die Anpassung an die fachliche Einordnung nach DSM-5. Dort ist der Begriff Missbrauch entfallen, und genau dieser Wegfall machte die grundlegende Überarbeitung der Alkohol- und Drogenhypothesen nötig. Parallel wurden weitere Bezeichnungen ersetzt: Substanzfreiheit steht für Nüchternheit und Drogenfreiheit, Arzneistoffe für Medikamente, suchtspezifische Rehabilitation für Entwöhnung und Entzugsbehandlung für Entgiftung. Auf der Hypothesenebene wurde aus dem früheren Missbrauchskriterium bei Alkohol die beeinträchtigte Alkoholkonsumkontrolle.
In den Rechtstexten steht Missbrauch unverändert. § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Fahrerlaubnis-Verordnung knüpft an ärztlich festgestellte Anzeichen für Alkoholmissbrauch an; Anlage 4 nennt unter Nummer 8.1 den Alkoholmissbrauch, unter Nummer 9.2.1 den Cannabismissbrauch und unter Nummer 9.4 die missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel. Auch die Begutachtungsleitlinien verwenden ihn in Kapitel 3.13.1 und definieren ihn dort so: Missbrauch liegt vor, wenn das Führen eines Kraftfahrzeugs und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können, ohne dass bereits eine Abhängigkeit besteht. In der Fußnote verweisen sie auf den schädlichen Gebrauch nach ICD-10.
Nach den Begutachtungsleitlinien ist von Missbrauch insbesondere auszugehen bei wiederholtem Führen eines Fahrzeugs unter unzulässig hoher Alkoholwirkung – ausdrücklich ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration –, nach einer einmaligen Fahrt unter hoher Konzentration ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung sowie bei aktenkundigem Kontrollverlust im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme. Die Wiederherstellung setzt ein geändertes Trinkverhalten voraus – kontrolliertes Trinken oder Abstinenz –, das nach genügend langer Erprobung, in der Regel einem Jahr und mindestens sechs Monaten, in das Gesamtverhalten integriert ist.
Es schadet nicht, den aktuellen Begriff zu kennen. Wichtiger ist, dass Sie den Sachverhalt beschreiben können. In Bescheiden und Gutachtenaufträgen wird Ihnen weiterhin der Rechtsbegriff Missbrauch begegnen.
An den materiellen Anforderungen der Anlage 4 nicht. Geändert haben sich die Struktur der Hypothesen und einzelne Schwellenwerte innerhalb der Kriterien, nicht die rechtlichen Maßstäbe.
Anlage 4 Nummer 9.2.1 spricht weiterhin von Cannabismissbrauch. Verfahrensrechtlich läuft Cannabis seit dem 1. April 2024 über § 13a der Fahrerlaubnis-Verordnung, nicht mehr über § 14.
Neue Bezeichnung: Fehlgebrauch; nach ICD-10 schädlicher Gebrauch. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 (DGVP/DGVM), Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (BASt, Stand 01.06.2022), Kapitel 3.13.1 und 3.13.2, Fahrerlaubnis-Verordnung § 13, § 13a, § 14 und Anlage 4. Ausführlich zur verkehrspsychologischen Seite: Alkoholmissbrauch im Fahreignungskontext auf unserer Schwesterseite.
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