LEXIKON
CTU 3 ist das dritte der vier CTU-Kriterien und beschreibt die Anforderungen an die toxikologische Analyse. Verlangt werden ein nach DIN EN ISO/IEC 17025 für forensische Zwecke akkreditiertes Labor, Methoden nach dem Stand der forensischen Toxikologie, festgelegte Cut-off-Werte und Bestimmungsgrenzen sowie ein klar geregelter Umgang mit verdünnten Urinproben. Der Leitgedanke lautet: Ein Verdacht darf hinweisgebend erhoben werden, ein Befund muss unabhängig bestätigt sein. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien hat vor allem die Regeln zu verdünnten Proben verschärft.
Ein Labor darf Abstinenzbelege nur erstellen, wenn es nach DIN EN ISO/IEC 17025 und dabei ausdrücklich für forensische Zwecke akkreditiert ist. Der Zusatz ist entscheidend: Ein Labor kann klinisch-chemisch hervorragend arbeiten und trotzdem keinen verwertbaren Abstinenzbeleg erstellen können, weil die forensische Akkreditierung zusätzliche Pflichten mit sich bringt.
Zu diesen Pflichten gehören: die Aufzeichnung der Kette des Verbleibs vom Probeneingang an, die Validierung aller technischen Verfahren vor ihrem Einsatz, die Rückführbarkeit jeder Seite eines Falldokuments auf die bearbeitende Person, dokumentierte Personalkompetenz mit Schulungsnachweisen und die regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen. Ergänzend gelten die Richtlinien der GTFCh, die für die Haaranalytik ausdrücklich nur Gas- oder Flüssigkeitschromatographie in Verbindung mit massenspezifischer Detektion oder einem Tandem-Massenspektrometer zulassen.
Jede Analyse folgt einem zweistufigen Prinzip. Zuerst kommt ein Screening, meist ein Immunoassay: schnell, empfindlich, klassenbezogen, aber nur begrenzt spezifisch. Ein solches Ergebnis ist hinweisgebend und nichts weiter. Danach folgt die Bestätigungsanalyse mit einem chromatographisch-massenspektrometrischen Verfahren, das die Substanz strukturell identifiziert.
Die GTFCh formuliert die Regel unmissverständlich: Positive Resultate hinweisgebender Analysen sind isoliert genommen nicht gerichtsverwertbar und müssen durch ein zweites unabhängiges, spezifisches und identifizierendes Verfahren mit mindestens gleicher Empfindlichkeit bestätigt werden. Und ausdrücklich: Ein immunchemisches Analysenergebnis kann nicht durch einen zweiten Immunoassay bestätigt werden. Zwei übereinstimmende Schnelltests sind also keine Bestätigung, sondern zwei Hinweise mit derselben Schwachstelle. Das ist wichtig, weil Immunoassays erhebliche Kreuzreaktionen zeigen können und umgekehrt manche Substanzen übersehen.
Ein Cut-off ist die vereinbarte Entscheidungsgrenze, ab der ein Befund als positiv gilt – nicht dasselbe wie die technische Leistungsfähigkeit der Methode. Davon zu unterscheiden sind die Nachweisgrenze, also die kleinste sicher erkennbare Konzentration, und die Bestimmungsgrenze, die kleinste mit definierter Präzision quantifizierbare Konzentration. Die folgenden Werte gelten in der deutschen CTU-Praxis für identifizierende Verfahren:
| Analyt | Urin, Bestätigung (ng/ml) | Haar (pg/mg) |
|---|---|---|
| Ethylglucuronid | 100 | 5 |
| Amphetamine | 30 | 100 |
| MDMA, MDEA, MDA | 50 | 100 |
| Morphin | 25 | 100 |
| Methadon und EDDP | 30 | 100 |
| Benzodiazepine | 50 | 50 |
| THC-Carbonsäure | 7,5 (nach Hydrolyse) | in dieser Tabelle nicht geführt |
| Benzoylecgonin | 20 | in dieser Tabelle nicht geführt |
Im Blut liegt der Wert für Phosphatidylethanol bei 20 ng/ml. Auffallend ist der Wert für THC-Carbonsäure: Mit 7,5 ng/ml ist der deutsche Bestätigungswert halb so niedrig wie der US-Bundesstandard von 15 ng/ml. Genau deshalb fallen in Deutschland Störfaktoren wie THC-verunreinigte Hanfprodukte stärker ins Gewicht als in Veröffentlichungen aus dem englischsprachigen Raum. Die Screening-Cut-offs der Routinelabore liegen höher, etwa bei 50 ng/ml für Cannabinoide, 300 ng/ml für Opiate und 500 ng/ml für Amphetamine.
Zu jedem Messwert gehört eine Messunsicherheit; für die Haaranalytik ist sie mit ± 30 Prozent harmonisiert. Bei Entscheidungen unmittelbar am Cut-off ist sie zugunsten der betroffenen Person zu berücksichtigen.
Die praktisch folgenreichste Änderung bei CTU 3 betrifft die Verdünnung. Nach der 5. Auflage gilt: Eine verdünnte Urinprobe ist kein Abstinenzbeleg. Und es darf nicht mehr als eine verdünnte Probe unmittelbar hintereinander vorkommen. Wer also zweimal in Folge eine zu dünne Probe abgibt, hat damit keinen Nachweis erbracht.
Geprüft wird das über das Urinkreatinin. Gefordert ist ein Wert von mindestens 20 mg/dl. Dieser Grenzwert darf im Verlauf eines Programms höchstens zweimal unterschritten werden. Liegt der Kreatininwert bei 5,6 mg/dl oder darunter, wird das Programm sofort abgebrochen, weil dann von einer Manipulation auszugehen ist. Ein Wert unter 0,3 g/l gilt als aktive Verdünnung. Ergänzend wird der pH-Wert im Bereich von 4,5 bis 7,5 geprüft.
Der wichtigste praktische Hinweis daraus ist banal, wird aber oft übersehen: Sehr viel Trinken vor einer Kontrolle schützt nicht, sondern gefährdet den Beleg. Eine stark verdünnte Probe zählt nicht als negativ, sondern als nicht auswertbar. Wer aus Nervosität oder Gewohnheit große Flüssigkeitsmengen zu sich nimmt, sollte das der durchführenden Stelle vorher sagen.
Nein. Ein Immunoassay ist ausschließlich hinweisgebend und muss durch ein unabhängiges, spezifisches und identifizierendes Verfahren bestätigt werden. Ein zweiter Immunoassay genügt dafür ausdrücklich nicht.
Sie gilt nicht als Abstinenzbeleg. Der Kreatininwert von 20 mg/dl darf höchstens zweimal unterschritten werden, zwei verdünnte Proben hintereinander sind nicht zulässig, und bei 5,6 mg/dl oder darunter wird das Programm sofort beendet.
Ja, es muss nach DIN EN ISO/IEC 17025 für forensische Zwecke akkreditiert sein. Ob das zutrifft, lässt sich vor Vertragsabschluss erfragen; die durchführende Stelle nennt das beauftragte forensisch-toxikologische Labor.
Ja. Für die Haaranalytik ist eine Messunsicherheit von ± 30 Prozent harmonisiert, und bei Werten dicht am Cut-off ist sie zugunsten der betroffenen Person einzubeziehen.
Synonyme und verwandte Bezeichnungen: CTU 3, Anforderungen an die toxikologische Analyse, Analysekriterium. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM mit veröffentlichter Änderungsübersicht, Richtlinien der GTFCh, DIN EN ISO/IEC 17025, Cut-off-Zusammenstellungen akkreditierter Labore, US-Bundesstandard 49 CFR zum Vergleich.
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