LEXIKON
Die Fahrerlaubnisbehörde ist die Stelle der Stadt- oder Kreisverwaltung, die über Erteilung, Entziehung und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entscheidet. Sie ordnet Gutachten an, gibt die Fragestellung vor und würdigt das Ergebnis. Sie erstellt selbst keine Gutachten und bewertet keine Laborbefunde. Rechtsgrundlagen für ihre Anordnungen im Suchtmittelbereich sind § 13, § 13a und § 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Der Beitrag der Behörde besteht aus drei Handlungen. Sie stellt fest, dass ein Anlass vorliegt, der eine Aufklärung von Zweifeln an der Fahreignung rechtfertigt. Sie ordnet daraufhin ein Gutachten an, benennt die Untersuchungsart, setzt eine Frist und formuliert die zu klärende Frage. Und sie entscheidet nach Vorlage des Gutachtens über die Fahrerlaubnis.
Was sie nicht tut, ist für das Verständnis des Verfahrens ebenso wichtig. Sie nimmt keine Proben, sie interpretiert keine Konzentrationen, sie beurteilt nicht, ob ein Befund mit behaupteter Abstinenz vereinbar ist, und sie stellt keine Diagnose. Diese Schritte liegen bei einem akkreditierten forensisch-toxikologischen Labor und bei der Begutachtungsstelle beziehungsweise dem verkehrsmedizinisch qualifizierten Arzt. Die Behörde bleibt juristische Instanz. Sie darf ein Gutachten allerdings auf Plausibilität und Vollständigkeit prüfen und ist an dessen Ergebnis nicht formal gebunden.
Welche Untersuchungsart angeordnet wird, hängt nicht vom Ermessen im Einzelfall ab, sondern vom Tatbestand, der erfüllt ist. Die Verordnung unterscheidet dabei durchgehend zwischen einem ärztlichen Gutachten, das der Klärung eines Abhängigkeitsverdachts oder einer Substanzeinnahme dient, und der medizinisch-psychologischen Untersuchung, in der Konsummuster, Aufarbeitung und Verhaltensprognose geprüft werden.
| Norm | Anlass | Anzuordnendes Gutachten |
|---|---|---|
| § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV | Tatsachen begründen die Annahme von Alkoholabhängigkeit | ärztliches Gutachten |
| § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a bis e FeV | ärztlich festgestellte Anzeichen für Alkoholmissbrauch; wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss; eine Fahrt mit 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration oder mehr beziehungsweise 0,8 mg/l Atemalkoholkonzentration oder mehr; frühere Entziehung aus einem dieser Gründe; Klärung, ob Missbrauch oder Abhängigkeit nicht mehr besteht | medizinisch-psychologische Untersuchung |
| § 13a Abs. 1 Nr. 1 FeV | Annahme von Cannabisabhängigkeit | ärztliches Gutachten |
| § 13a Abs. 1 Nr. 2 lit. a bis d FeV | Anzeichen oder Tatsachen für Cannabismissbrauch; wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss; frühere Entziehung aus diesen Gründen; Klärung des Fortbestands | medizinisch-psychologische Untersuchung |
| § 14 Abs. 1 FeV | Tatsachen für Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Einnahme von Betäubungsmitteln, missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneistoffe; nach Satz 2 als Kann-Regelung auch bei widerrechtlichem Betäubungsmittelbesitz | ärztliches Gutachten |
| § 14 Abs. 2 FeV | frühere Entziehung aus einem Grund des Absatzes 1; Klärung, ob Abhängigkeit oder Einnahme noch besteht; wiederholte Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG | medizinisch-psychologische Untersuchung, zwingend |
Zwei Feinheiten sind praktisch bedeutsam. Cannabis ist seit dem 1. April 2024 mit § 13a FeV aus § 14 FeV herausgelöst; der frühere Anordnungsgrund der gelegentlichen Cannabiseinnahme existiert nicht mehr. Und Verstöße, die sich ausschließlich gegen § 24c StVG richten – das absolute Alkohol- und inzwischen auch Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahrende unter 21 Jahren – bleiben nach § 13 Satz 2 FeV bei den wiederholten Zuwiderhandlungen unberücksichtigt; § 13a Abs. 2 FeV enthält die entsprechende Regelung für Cannabis.
Die in der FeV genannte Schwelle von 1,6 Promille ist keine absolute Untergrenze. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. März 2021 (3 C 3.20) entschieden, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung auch darunter zulässig sein kann, wenn eine Zusatztatsache hinzutritt. Von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung kann demnach ausgegangen werden, wenn bei einer Trunkenheitsfahrt 1,1 Promille oder mehr vorlagen und dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erkennen waren. Der Wert von 1,1 Promille selbst steht nicht in der FeV.
Die Fragestellung der Behörde ist der Auftrag an die Begutachtungsstelle und damit der Rahmen, innerhalb dessen überhaupt geprüft wird. Aus ihr ergibt sich, auf welche Substanzgruppe sich die Untersuchung bezieht, ob nach Missbrauch, Fehlgebrauch oder Abhängigkeit gefragt wird und welcher Zeitraum belegt sein muss. Eine Fragestellung zu Alkohol löst andere Belegformate aus als eine zu Cannabis oder zu Betäubungsmitteln, und eine Fragestellung, die auf Abhängigkeit zielt, führt regelmäßig zu einem längeren Nachweiszeitraum als eine, die den Fehlgebrauch betrifft.
Deshalb gilt in der Praxis: Der Nachweiszeitraum wird nicht frei gewählt, sondern aus der Anordnung abgelesen. Wer ein Abstinenzkontrollprogramm beginnt, bevor die Fragestellung vorliegt, riskiert, dass Umfang, Substanzspektrum oder Matrix nicht zur späteren Anordnung passen und der Beleg nicht in vollem Umfang verwertet werden kann. Fragen zur Reichweite einer konkreten Anordnung klären die Behörde und die beauftragte Begutachtungsstelle. Wie stark der jeweilige Anlass den Zuschnitt der späteren Untersuchung prägt, zeigt die Darstellung dazu, wie der Anlass eine Begutachtung zuschneidet.
Eine Anordnung muss auf einen konkreten Sachverhalt gestützt sein. Dieser Anlassbezug begrenzt, was gefragt werden darf: Die Behörde klärt die Zweifel, die aus dem Anlass folgen, nicht beliebige weitere Fragen. Grundlage ist die Aktenlage – Bußgeld- und Strafakten, Polizeiberichte, Blutbefunde, frühere Entscheidungen, ärztliche Mitteilungen. Da die Akte auch bestimmt, welche Vorgeschichte die Begutachtungsstelle kennt, wirkt sie unmittelbar auf die Beurteilung.
Die Behörde wählt die Begutachtungsstelle nicht aus; sie benennt die zulässigen Untersuchungsarten, während die betroffene Person die amtlich anerkannte Stelle bestimmt. Ebenso verbreitet ist die Annahme, die Behörde könne einen einzelnen Laborbefund als Abstinenznachweis akzeptieren oder ablehnen. Ob ein Befund verwertbar ist, richtet sich nach fachlichen Kriterien und wird gutachterlich beurteilt.
Die Fahrerlaubnisbehörde. Sie stützt die Anordnung auf § 13, § 13a oder § 14 FeV, benennt den Anlass und die Fragestellung und setzt eine Frist zur Vorlage des Gutachtens.
Nein. Die analytische Bewertung leistet ein akkreditiertes Labor, die fahreignungsrelevante Einordnung die Begutachtungsstelle. Die Behörde würdigt das Gutachten als Ganzes im Rahmen ihrer Entscheidung.
Weil die Verordnung beide Wege an unterschiedliche Anlässe bindet. Bei Anhaltspunkten für Alkoholabhängigkeit oder Cannabisabhängigkeit ist zunächst ein ärztliches Gutachten vorgesehen.
Nein. Seit dem 1. April 2024 regelt § 13a FeV die Cannabisproblematik eigenständig. Darstellungen, die Cannabisanlässe weiterhin über § 14 FeV führen, sind veraltet.
Synonyme und verwandte Ausdrücke: Führerscheinstelle, Straßenverkehrsamt, Fahrerlaubnisstelle. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 13, § 13a, § 14, Anlage 4), Straßenverkehrsgesetz (§ 24a, § 24c), Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2021 – 3 C 3.20, sowie Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
← Zurück zum Lexikon (Buchstabe F)Betrifft Sie das konkret?
Dieser Artikel erklärt einen Fachbegriff — er ersetzt kein Gespräch über Ihren Fall.
Wenn Sie wissen wollen, was das für Ihre Haaranalyse oder Ihren Abstinenznachweis bedeutet: Rufen Sie an oder nutzen Sie das Kontaktformular.