LEXIKON

Blutprobe

Eine Blutprobe ist nur verwertbar, wenn Identität, Entnahmematerial, Kennzeichnung, Versiegelung und Kühlung lückenlos dokumentiert sind. Der Analysenwert allein trägt kein Ergebnis: Erst die nachvollziehbare Geschichte der Probe macht ihn belastbar. Deshalb regeln die CTU-Kriterien und die Richtlinien der GTFCh den Weg vom Arm der betroffenen Person bis in das Tiefkühlarchiv genauso genau wie die Messung selbst.

Die Probe als Gegenstand – Abgrenzung zu Blut und Blutentnahme

Drei Begriffe liegen hier dicht beieinander und meinen Verschiedenes. Blut bezeichnet die Matrix, also die Eigenschaften des Untersuchungsmaterials und sein Zeitfenster. Die Blutentnahme bezeichnet den medizinischen Vorgang. Die Blutprobe ist der Gegenstand, der aus diesem Vorgang hervorgeht: ein gekennzeichnetes, verschlossenes Gefäß mit einem definierten Inhalt und einer dokumentierten Herkunft. Wer wissen will, welche Werte im Blut gelten, findet das bei der Matrix; wer wissen will, warum eine formal fehlerhafte Probe auch bei technisch einwandfreier Messung nichts belegt, ist hier richtig.

Identität sichern und qualifiziert entnehmen

Die Anforderungen an die durchführende Stelle und an die Probenahme regelt CTU 2. Verlangt werden die Qualifikation der Stelle und ihres Personals, die Sicherung der Identität, die Dokumentation des Vorgangs und – bei Urin – Sichtkontrolle und Temperaturmessung. Für Blut heißt das konkret: Die Entnahme erfolgt durch dafür qualifiziertes Personal, die Identität wird vor der Entnahme anhand eines Lichtbildausweises geprüft, und die Zuordnung von Person, Auftrag und Gefäß wird schriftlich festgehalten. Eine nachträgliche Zuordnung ist kein Ersatz. Wird die Identität nicht zweifelsfrei gesichert, ist der spätere Befund für Fahreignungszwecke wertlos, weil sich nicht belegen lässt, von wem das Material stammt.

Ebenso wichtig ist die Trennung der Rollen: Die betroffene Person erhält die Probe zu keinem Zeitpunkt in die Hand. Zweit- oder Nachanalysen organisiert ausschließlich die durchführende Stelle. Diese Regel gilt für alle Probenarten und schließt die naheliegendste Fehlerquelle systematisch aus.

Das richtige Entnahmematerial je Fragestellung

Ein häufiger und ärgerlicher Fehler entsteht schon vor der Analyse: Die Probe wird in das falsche Gefäß abgenommen. Welches Material erforderlich ist, richtet sich nach der Fragestellung.

Fragestellung Material Bezugswert
PEth als Alkoholmarker EDTA-Blut oder Kapillarblut Cut-off 20 ng/ml
Ethanol Serum nachweisbar bis maximal 24 Stunden
THC-Substanzfreiheit Blutserum fachlich maßgeblich unter 1 ng/ml

Der Bezugswert für THC ist ausdrücklich nicht der Ordnungswidrigkeitenwert von 3,5 ng/ml aus § 24a Abs. 1a StVG. Wer eine Probe für die falsche Fragestellung abnehmen lässt, kann den Termin in der Regel nicht heilen, weil ein nachträglicher Materialwechsel nicht möglich ist. Vor der Entnahme lohnt daher der Blick in den Laborauftrag: Dort steht, welcher Parameter in welchem Material bestimmt werden soll.

Kennzeichnung, Versiegelung und die Kette des Verbleibs

Jede Probe wird gekennzeichnet und verschlossen; die Versiegelung macht sichtbar, ob das Gefäß nach der Entnahme geöffnet wurde. Die Verpackung muss bruchsicher und dicht verschlossen sein. Im Labor wird jeder Auftrag und jede Probe registriert, auf Vollständigkeit und Unversehrtheit geprüft und mit einem laborinternen Code versehen; die Identität der Probe und ihrer Extrakte bleibt durchgehend gesichert.

Diese Anforderungen fasst die Chain of Custody zusammen. Zwei Punkte daraus sind besonders praxisrelevant. Erstens muss die Dokumentation die beteiligten Personen ausweisen – nicht nur, dass etwas geschehen ist, sondern durch wen. Zweitens gilt bei Probenüberführungen das Vier-Augen-Prinzip, und die Überführung ist zu protokollieren. Nach den Anforderungen der Akkreditierung für forensische Zwecke ist zudem jede Seite eines Falldokuments auf den ausführenden Analytiker rückführbar. Damit lassen sich Zuständigkeit und Zeitpunkt jedes Arbeitsschritts noch Jahre später rekonstruieren.

Unverzüglich tiefkühlen – und zwei Jahre aufbewahren

Blut ist die instabilste der drei Matrices, weshalb die Vorgaben zur Lagerung streng sind. Blutproben sind unverzüglich tiefzufrieren, und zwar bei mindestens minus 15 Grad Celsius. Hitze- und Lichteinwirkung sind auszuschließen; Körperflüssigkeiten werden generell gekühlt gehalten. Die Aufbewahrungsfrist für Blutproben beträgt zwei Jahre, während für Proben allgemein nach der Berichterstattung noch mindestens sechs Monate gefordert und mindestens zwei Jahre empfohlen sind. Der Sinn dieser Frist ist praktisch: Solange die Probe fachgerecht gelagert ist, bleibt eine Nachuntersuchung möglich, etwa wenn ein Befund im weiteren Verfahren strittig wird.

Neu in der 5. Auflage: Blut zur Dokumentation niederfrequenten Cannabiskonsums

Mit der 5. Auflage der Beurteilungskriterien hat die Blutprobe eine zusätzliche Funktion erhalten. Der Blutabschnitt C 3.1 wurde um den THC-Grenzwert nach § 24a StVG und um die Abgrenzung von aktivem Konsum gegenüber passiver Kontamination erweitert. Blutanalysen dienen damit nicht nur dem punktbezogenen Substanzfreiheitsbeleg, sondern auch der Dokumentation eines niederfrequenten Cannabiskonsums: Bei Cannabisverzicht oder moderatem Konsum verlangen die Beurteilungskriterien toxikologische Belege für drei bis vier Monate vor der Begutachtung, die nicht im Widerspruch zu niederfrequentem Konsum stehen. Blutbefunde können zu diesem Belegbild beitragen. Die Cannabis-Belege zu D 3.6 N sind seit dem 01.06.2026 verpflichtend – ein Grund mehr, die formalen Anforderungen an eine Blutprobe zu kennen, bevor der erste Termin stattfindet.

Was eine Probe unverwertbar macht

Die typischen Fehler sind selten technischer, sondern fast immer organisatorischer Natur: fehlende oder nachträgliche Identitätsprüfung, falsches Entnahmematerial, unvollständige Kennzeichnung, beschädigte oder fehlende Versiegelung, unterbrochene Kühlkette, lückenhafte Dokumentation der Übergaben. Jeder dieser Punkte kann dazu führen, dass ein technisch korrekt gemessener Wert nicht verwendet werden darf. Diese Aufzählung ist keine Aufforderung, an solchen Stellen nachzuhelfen, sondern eine Orientierung: Wer weiß, worauf es ankommt, kann bei der Terminvereinbarung die richtigen Fragen stellen und erkennt, ob eine Stelle den Anforderungen überhaupt genügt.

Häufige Fragen

Was unterscheidet die Blutprobe von der Blutentnahme?

Die Blutentnahme ist der Vorgang, die Blutprobe das Ergebnis: ein gekennzeichnetes, versiegeltes Gefäß mit dokumentierter Herkunft. Für die Verwertbarkeit zählt beides, aber die Anforderungen an die Probe reichen deutlich weiter – bis zur Lagerung und zur Aufbewahrungsfrist.

Welches Röhrchen wird für PEth benötigt?

PEth wird in EDTA-Blut oder Kapillarblut bestimmt, der Cut-off liegt bei 20 ng/ml. Für Ethanol wird Serum verwendet, für die THC-Fragestellung Blutserum. Ein nachträglicher Wechsel des Materials ist nicht möglich, weshalb der Laborauftrag vor der Entnahme geprüft werden sollte.

Was bedeutet das Vier-Augen-Prinzip bei einer Probe?

Es bedeutet, dass Überführungen einer Probe von zwei Personen vorgenommen und protokolliert werden. Damit ist für jeden Schritt belegbar, wer beteiligt war. Zusammen mit Registrierung, laborinternem Code und der Prüfung auf Unversehrtheit bildet das die Kette des Verbleibs.

Bekomme ich meine Blutprobe ausgehändigt?

Nein. Proben werden der betroffenen Person grundsätzlich nicht ausgehändigt; Zweit- und Nachanalysen organisiert allein die durchführende Stelle. Aufbewahrt wird die Blutprobe zwei Jahre, tiefgefroren bei mindestens minus 15 Grad Celsius.

Verwandte Begriffe

  • Probenidentität – die Zuordnung von Person, Auftrag und Gefäß als erste Voraussetzung der Verwertbarkeit
  • Entnahmematerial – welches Gefäß für welchen Parameter erforderlich ist
  • Probentransport – Verpackung, Versand und die Anforderungen an die Kühlkette
  • Lagerung – Temperatur, Lichtschutz und Aufbewahrungsfristen im Detail
  • Phosphatidylethanol – der Parameter, der die Wahl des Entnahmematerials am häufigsten bestimmt
  • Verwertbarkeit – der übergeordnete Begriff für die formalen Anforderungen an Befunde

Synonyme und verwandte Bezeichnungen: Blutasservat, Blutentnahmeprobe, Serumprobe. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 (DGVP/DGVM) mit den CTU-Kriterien, Richtlinien der GTFCh einschließlich der Vorgaben zur Kette des Verbleibs, DIN EN ISO/IEC 17025 für forensische Zwecke, Straßenverkehrsgesetz.

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.

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