LEXIKON
Blut ist die einzige Untersuchungsmatrix, die den aktuellen Zustand abbildet und nicht die Vergangenheit. Genau daraus folgt ihre besondere Rolle: Nur mit Blut lässt sich belegen, dass eine Substanz zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in wirksamer Konzentration vorhanden war. Haar und Urin können das nicht leisten, weil sie zurückliegende Zeiträume abbilden, ohne den Zeitpunkt zu fixieren.
Die drei Matrices unterscheiden sich nicht in ihrer Qualität, sondern in ihrem Zeitfenster. Haar bildet Monate ab, in Segmenten und rückwirkend. Urin bildet Tage ab, bei chronischem Cannabiskonsum auch deutlich länger. Blut bildet Stunden ab – und nur den Moment der Entnahme. Was in vielen Zusammenhängen ein Nachteil ist, wird bei einer bestimmten Fragestellung zum Vorteil: Wer zeigen muss, dass er zu einem definierten Zeitpunkt frei von einer wirksamen Substanzkonzentration war, braucht eine Momentaufnahme. Ein Haarsegment kann diesen Nachweis grundsätzlich nicht führen, weil es über Wochen mittelt.
Die DGVM hat diesen Punkt für Cannabis ausdrücklich geklärt: Ein Substanzfreiheitsbeleg – in der Terminologie der 5. Auflage der Beurteilungskriterien der Begriff, der „Drogenfreiheit“ ersetzt – ist nur über Blut zu führen. Urin ist dafür ungeeignet, und der Grund ist nicht mangelnde Empfindlichkeit, sondern der fehlende Zeitbezug: Ein positiver Urinbefund bildet den Konsumzeitpunkt nicht ab. Nach längerem Konsum kann Tetrahydrocannabinol im Urin über Wochen bis Monate nachweisbar bleiben, ohne dass daraus folgt, wann aufgenommen wurde.
Fachlich maßgeblich ist ein Wert unter 1 ng/ml Blutserum. Häufig wird stattdessen der Wert 3,5 ng/ml genannt – das ist ein Missverständnis mit erheblichen Folgen. Diese Zahl stammt aus § 24a Abs. 1a StVG, beschreibt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand im Straßenverkehr und wurde am 21.08.2024 verkündet; in Kraft ist sie seit dem 22.08.2024. Als fachlicher Maßstab für einen Beleg im Begutachtungsverfahren taugt sie nicht. Ergänzend nennt die DGVM als weitere Belegformate bei THC-Nachweis ein kopfhautnahes Haarsegment von 3 cm für drei Monate oder drei Urinkontrollen in vier Monaten – für den punktgenauen Substanzfreiheitsbeleg bleibt es aber beim Blut.
| Marker | Material | Wert | Zeitfenster |
|---|---|---|---|
| Ethanol | Serum | – | bis maximal 24 Stunden, typisch 5–7 Stunden |
| PEth | EDTA- oder Kapillarblut | Cut-off 20 ng/ml | Nachweisfenster 3–4 Wochen |
| PEth | EDTA- oder Kapillarblut | Halbwertszeit 3–12 Tage | Ansprechzeit 1–2 Stunden |
Ethanol selbst ist der kurzlebigste Parameter: Im Serum ist er höchstens 24 Stunden nachweisbar, typischerweise nur fünf bis sieben Stunden. Deshalb belegt eine Blutalkoholkonzentration ein Ereignis, nie einen Zeitraum. Phosphatidylethanol schließt diese Lücke teilweise: Es entsteht nur in Anwesenheit von Ethanol, spricht innerhalb von ein bis zwei Stunden an und bleibt drei bis vier Wochen nachweisbar. Als Laborstaffelung gilt: unter 20 µg/l vereinbar mit Abstinenz oder niedrigem Konsum, 20 bis 200 µg/l signifikanter Konsum, über 200 µg/l chronischer Fehlgebrauch. Für Programme des kontrollierten Trinkens hat die 5. Auflage den Start- und Maximalwert von 100 auf 60 ng/ml gesenkt; bindend ist das für neue Programme ab dem 01.06.2026, während laufende Programme mit Startwerten zwischen 60 und 100 ng/ml nach der 4. Auflage fortgeführt werden dürfen.
Im Blut werden außerdem indirekte Alkoholmarker bestimmt. CDT gilt bis 1,75 Prozent als normal, zwischen 1,75 und 2,50 Prozent als Kontrollbereich und über 2,50 Prozent als pathologisch; die Halbwertszeit wird mit 14 Tagen angegeben, eine andere Quelle nennt zwei bis vier Wochen – dieser Widerspruch ist in der Literatur nicht aufgelöst. Die GGT liegt bei Frauen unter 40 U/l und bei Männern unter 60 U/l im Referenzbereich, hat eine Halbwertszeit von etwa drei bis sieben Tagen und ist wenig spezifisch, weil auch Arzneistoffe sowie Leber- und Gallenwegserkrankungen sie erhöhen. Das MCV liegt normal zwischen 80 und 96 fl, reagiert erst nach ein bis vier Monaten und normalisiert sich über Monate. Entscheidend ist die gemeinsame Grenze aller drei: Sie sprechen erst ab etwa 60 g Ethanol pro Tag über Wochen an und sind daher kein Abstinenznachweis, sondern nur ein Hinweis auf chronisch erhöhten Konsum oder eine Organschädigung.
Der Blutabschnitt der Beurteilungskriterien trägt die Kennung C 3.1 und ist mit der 5. Auflage erweitert worden. Aufgenommen wurden der THC-Grenzwert nach § 24a StVG und, praktisch noch wichtiger, Ausführungen zur Abgrenzung von aktivem Konsum gegenüber passiver Kontamination. Das Regelwerk reagiert damit auf eine Entwicklung, die vor allem die Haaranalytik betrifft, aber auch bei der Bewertung von Blutbefunden mitgedacht werden muss. Wer sich auf ältere Darstellungen stützt, findet diese Ergänzung dort nicht: Die Übergangsfrist zur 4. Auflage läuft im August 2026 aus.
Blut ist die empfindlichste der drei Matrices. Proben sind unverzüglich tiefzufrieren, und zwar bei mindestens minus 15 Grad Celsius; Hitze- und Lichteinwirkung sind auszuschließen. Aufbewahrt werden Blutproben zwei Jahre, während für andere Probenarten nach der Berichterstattung mindestens noch sechs Monate gefordert werden und generell mindestens zwei Jahre empfohlen sind. Die längere Frist beim Blut hat einen praktischen Sinn: Sie ermöglicht spätere Nachuntersuchungen, ohne dass die Probe an Aussagekraft verloren hat. Wie eine Probe entnommen, gekennzeichnet und übergeben wird, damit sie diese Anforderungen überhaupt erfüllen kann, ist unter Blutprobe beschrieben.
Weil ein positiver Urinbefund den Konsumzeitpunkt nicht abbildet. THC-Abbauprodukte können nach längerem Konsum wochenlang im Urin nachweisbar bleiben, ohne dass sich daraus ergibt, wann aufgenommen wurde. Blut zeigt den Zustand im Moment der Entnahme und ist damit die einzige Matrix für eine punktbezogene Aussage.
Nein. Die 3,5 ng/ml THC im Blutserum stammen aus § 24a Abs. 1a StVG und betreffen eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr. Fachlich maßgeblich für einen Substanzfreiheitsbeleg ist ein Wert unter 1 ng/ml Blutserum. Beide Zahlen werden regelmäßig verwechselt.
Nein, denn das Nachweisfenster von drei bis vier Wochen ist dafür zu kurz. PEth eignet sich zur Absicherung und zur Verlaufskontrolle, etwa in Programmen des kontrollierten Trinkens, deckt aber keinen mehrmonatigen Zeitraum ab. Ein Ein-Jahres-Beleg wird über Haaranalysen oder Urinkontrollen geführt.
Zwei Jahre, tiefgefroren bei mindestens minus 15 Grad Celsius und ohne Hitze- oder Lichteinwirkung. Damit bleibt eine spätere Nachuntersuchung möglich. Die Probe wird der betroffenen Person nicht ausgehändigt; Zweit- oder Nachanalysen organisiert ausschließlich die durchführende Stelle.
Synonyme und verwandte Bezeichnungen: Vollblut, Blutmatrix, Blutuntersuchung. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 (DGVP/DGVM) mit den CTU-Kriterien, Hinweise der DGVM, Richtlinien der GTFCh, Fahrerlaubnis-Verordnung, Straßenverkehrsgesetz.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
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