LEXIKON
Lagerung bezeichnet die Aufbewahrung von Proben und Probenresten nach der Entnahme und nach der Analyse. Sie ist Teil der Qualitätssicherung: Nur eine sachgerecht gelagerte Probe lässt sich später noch nachuntersuchen, und nur eine dokumentierte Lagerkette hält einer Überprüfung stand.
| Material | Aufbewahrung |
|---|---|
| Proben allgemein, nach Berichterstattung | mindestens 6 Monate |
| Blutproben | 2 Jahre |
| Generelle Empfehlung | mindestens 2 Jahre |
Diese Fristen sind kein Selbstzweck. Sie sichern die Möglichkeit einer Nachuntersuchung, wenn ein Befund später strittig wird – etwa in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das erst Monate nach der Analyse anhängig wird.
Proben dürfen keinem Hitze- und Lichteinfluss ausgesetzt sein. Körperflüssigkeiten werden grundsätzlich gekühlt aufbewahrt, Blutproben unverzüglich tiefgefroren bei mindestens minus 15 °C. Hintergrund ist die Probenstabilität: Einige Analyten sind temperatur- oder lichtempfindlich, und im Urin kann bakterielle Aktivität Ergebnisse verändern. Gerade deshalb ist die parallele Bestimmung von Ethylsulfat nützlich, das durch bakterielle Aktivität im Urin weder gebildet noch abgebaut wird und Ethylglucuronid-Befunde dadurch absichert.
Bei Haarproben tritt neben die Lagerung die Ordnung der Probe: Das kopfhautnahe Ende wird markiert, damit die Segmentierung später richtig herum erfolgt, und eine unsegmentierte Rückstellprobe wird zurückbehalten. Verpackt wird bruchsicher und dicht verschlossen; die Identität der Probe und ihrer Extrakte muss durchgehend gesichert bleiben. Bei jeder Überführung gilt das protokollierte Vier-Augen-Prinzip.
Die Anforderungen an CTU-Labore stammen aus der Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 für forensische Zwecke. Dort ist die Kette des Verbleibs ab dem Empfang der Probe aufzuzeichnen, jeder Auftrag und jede Probe zu registrieren und mit einem laborinternen Code zu versehen. Die Lagerung ist das Glied dieser Kette, das am längsten dauert und am wenigsten beobachtet wird – deshalb ist sie besonders genau geregelt. Wird eine Probe unsachgemäß gelagert, ist nicht nur die Nachanalyse gefährdet, sondern auch die Verwertbarkeit des ursprünglichen Befunds, weil sich ein Einwand gegen die Probenbehandlung dann nicht mehr entkräften lässt. Wer im laufenden Verfahren eine Nachuntersuchung erwägt, sollte den Antrag deshalb innerhalb der Aufbewahrungsfrist stellen und nicht darauf vertrauen, dass Material unbegrenzt verfügbar bleibt.
Nein. Proben werden Betroffenen niemals ausgehändigt; Zweit- und Nachanalysen organisiert ausschließlich die durchführende Stelle. Genau das ist der Sinn der lückenlosen Kette des Verbleibs.
Haar gilt als vergleichsweise robuste Matrix; entscheidend sind der Schutz vor Hitze und Licht und die dichte Verpackung. Konkrete Abbauraten für einzelne Analyten im gelagerten Haar sind nicht belegt und werden hier deshalb nicht beziffert.
Die Probe wird vernichtet, die Dokumentation bleibt. Eine Nachuntersuchung ist danach nicht mehr möglich – ein Grund, Einwände gegen einen Befund nicht auf die lange Bank zu schieben.
Auch Asservatenlagerung oder Probenaufbewahrung. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Richtlinien der GTFCh zur Qualitätssicherung, DIN EN ISO/IEC 17025:2018, Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 (DGVP/DGVM), Kriterien CTU 2 und 3.
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