LEXIKON
Die Chain of Custody ist die lückenlose Dokumentation des Weges einer Probe von der Entnahme bis zum Befundbericht, einschließlich jeder Person, die sie in der Hand hatte. Im Deutschen heißt sie „Kette des Verbleibs“. Sie ist kein bürokratisches Beiwerk, sondern die Voraussetzung dafür, dass ein Messergebnis einer bestimmten Person zugerechnet werden kann. Fehlt ein Glied dieser Kette, verliert der Befund seine Beweiskraft – unabhängig davon, wie präzise im Labor gemessen wurde.
Ein Analysenergebnis besteht aus einer Zahl und einer Einheit, etwa einer Konzentration in Pikogramm pro Milligramm Haar. Diese Zahl sagt, was in dem Material war, das im Gerät gemessen wurde. Sie sagt aus sich heraus nichts darüber, von wem dieses Material stammt, wann es entnommen wurde und ob es unverändert geblieben ist. Genau diese drei Fragen entscheiden aber darüber, ob ein Beleg vor einer Fahrerlaubnisbehörde oder einer Begutachtungsstelle Bestand hat.
Die Chain of Custody schließt diese Lücke, indem sie für jeden Zeitpunkt zwischen Entnahme und Berichterstattung nachweist, wer die Probe hatte, in welchem Zustand sie war und was mit ihr geschah. Erst die Verbindung von Messwert und Kette ergibt einen belastbaren Beleg. Das ist der Grund, warum in der Praxis mehr Nachweise an der Formalität scheitern als an der Analytik: Geräte und Methoden sind in akkreditierten Laboren beherrscht, die Dokumentation dagegen ist von Menschen und Abläufen abhängig.
Die Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie beschreiben die Anforderungen an die Kette des Verbleibs sehr konkret. Sie lassen sich in sieben Punkte gliedern:
| Anforderung | Bedeutung in der Praxis |
|---|---|
| Registrierung | Alle eingehenden Aufträge und Proben werden erfasst, nicht nur die, die analysiert werden |
| Eingangsprüfung | Prüfung auf Vollständigkeit und Unversehrtheit vor jeder weiteren Bearbeitung |
| Laborinterner Code | Eigene Kennung je Auftrag und je Probe, unabhängig von den Angaben des Einsenders |
| Verpackung | Bruchsicher und dicht verschlossen |
| Identitätssicherung | Die Identität der Probe und ihrer Extrakte bleibt durchgehend gesichert |
| Personenbezug | Die Dokumentation muss die beteiligten Personen ausweisen |
| Vier-Augen-Prinzip | Probenüberführungen erfolgen durch zwei Personen und werden protokolliert |
Der fünfte Punkt wird oft übersehen, ist aber einer der wichtigsten: Die Kette endet nicht mit dem Probeneingang. Aus einer Haar- oder Urinprobe entsteht durch Aufarbeitung ein Extrakt, dieser wird umgefüllt, aufkonzentriert und in das Messgerät eingebracht – jeder Schritt eine Gelegenheit zur Verwechslung. Die Zuordnung muss deshalb bis zum Messsignal durchgehalten werden.
Wenn eine Probe von einem Gefäß in ein anderes überführt wird, existiert für einen Moment kein durchgehendes Siegel und keine durchgehende Kennzeichnung. Genau hier verlangt die GTFCh das Vier-Augen-Prinzip: eine zweite Person beobachtet den Vorgang und bestätigt ihn im Protokoll. Damit ist eine Verwechslung nicht nur unwahrscheinlich, sondern auch im Nachhinein überprüfbar – und darauf kommt es im Streitfall an.
Über die GTFCh-Richtlinien hinaus stellt die DIN EN ISO/IEC 17025 eigene Anforderungen. Zwei davon betreffen die Kette des Verbleibs unmittelbar: Die Kette ist ab dem Empfang der Probe aufzuzeichnen, und jede einzelne Seite eines Falldokuments muss auf den bearbeitenden Analytiker rückführbar sein. Ein Bericht, dessen mittlere Seiten niemandem zugeordnet werden können, erfüllt das nicht. Für Labore, die Belege für Abstinenzkontrollprogramme erstellen, ist die Akkreditierung nach dieser Norm für forensische Zwecke verpflichtend; die Kette des Verbleibs gehört zu dem, was dabei begutachtet wird. Mehr dazu unter CTU 3 und Akkreditierung.
Wird die Kette an einer Stelle unterbrochen, entsteht ein Zeitraum, in dem niemand belegen kann, was mit der Probe geschah. Damit ist theoretisch alles möglich: eine Verwechslung, ein Zugriff durch Unbefugte, eine Veränderung des Materials. Ob das tatsächlich passiert ist, spielt keine Rolle, denn ein Beleg funktioniert nach dem Prinzip des Ausschlusses. Die Konsequenz ist hart, aber folgerichtig – ein Befund aus einer unterbrochenen Kette ist nicht „etwas weniger wert“, er ist regelmäßig gar nicht verwertbar.
Typische Unterbrechungen sind ein beschädigtes oder fehlendes Siegel bei Eingang, eine Probe ohne eindeutige Kennzeichnung, eine Dokumentation ohne Namen der beteiligten Personen, eine Überführung ohne Protokoll oder eine zeitliche Lücke, die sich nicht mehr rekonstruieren lässt. Auch die Aushändigung einer Probe an die betroffene Person unterbricht die Kette dauerhaft und irreparabel; deshalb geschieht das nie, siehe Versiegelung.
Auf die interne Kette im Labor hat niemand von außen Einfluss. Einfluss besteht aber auf die Schnittstelle am Anfang: pünktliches Erscheinen, ein gültiger Lichtbildausweis bei jeder Kontrolle, Mitwirkung bei der Identitätskontrolle und vollständige, wahrheitsgemäße Angaben im Laborauftrag. Verschwiegene Angaben – etwa eine Haarbehandlung – können einen ansonsten unauffälligen Befund im Nachhinein unbrauchbar machen.
Umgekehrt ist die Kette ein Schutz für Betroffene: Sie macht nachprüfbar, dass der Befund zur eigenen Probe gehört, und sie ist die Grundlage dafür, dass eine Rückstellprobe im Zweifelsfall aussagekräftig nachuntersucht werden kann.
Chain of Custody bedeutet „Kette des Verbleibs“ oder „Beweismittelkette“. Gemeint ist die schriftliche Nachvollziehbarkeit, wer eine Probe wann in Besitz und Verantwortung hatte.
Ja, und das ist der wichtigste praktische Punkt. Richtigkeit der Messung und Verwertbarkeit des Befundes sind zwei getrennte Fragen. Eine unterbrochene Kette lässt offen, ob die gemessene Probe die richtige war – dieser Zweifel lässt sich durch erneutes Messen nicht beseitigen.
Die Verantwortung liegt bei der durchführenden Stelle und beim Labor, nicht bei der betroffenen Person: die Stelle für Entnahme, Kennzeichnung, Versiegelung und Versand, das Labor für die Kette ab Probeneingang.
Sehen ja, mitnehmen nein. Proben werden niemals ausgehändigt, weil damit die Kette endet. Zweit- oder Nachanalysen organisiert ausschließlich die durchführende Stelle.
Synonyme: Kette des Verbleibs, Beweismittelkette, Custody-Kette, Nachweiskette. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Richtlinien der GTFCh zur Qualitätssicherung bei forensisch-toxikologischen Untersuchungen, DIN EN ISO/IEC 17025:2018, Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM (Kapitel C 3, CTU-Kriterien).
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