LEXIKON
Die Blutentnahme ist der Probenahmeschritt, mit dem im Abstinenzkontrollprogramm Material für PEth oder für Cannabinoidbestimmungen gewonnen wird. Anders als bei der Urinabgabe entsteht die Beweiskraft hier nicht über die Sichtkontrolle, sondern über die medizinische Durchführung und eine lückenlose Zuordnung von Person und Röhrchen.
Bei der Urinabgabe muss ein erheblicher Aufwand betrieben werden, um Fremdurin und Verdünnung auszuschließen: Sichtkontrolle, Temperaturmessung zwischen 34 und 38 Grad Celsius, Kreatinin, pH-Wert. Bei der Blutentnahme entfällt dieser gesamte Komplex, weil die Probe unter medizinischer Aufsicht direkt aus dem Körper gewonnen wird. Der kritische Punkt verschiebt sich damit auf die Identitätsfeststellung vor dem Einstich und auf die sofortige Beschriftung und Versiegelung des Röhrchens.
Die betroffene Person weist sich mit Lichtbildausweis aus. Erfasst werden Datum und Uhrzeit, das entnehmende Personal, das Probenmaterial und der laborinterne Code. Die GTFCh verlangt, dass alle Aufträge und Proben registriert, auf Vollständigkeit und Unversehrtheit geprüft und in bruchsicherer, dicht verschlossener Verpackung weitergegeben werden; Probenüberführungen sind im Vier-Augen-Prinzip zu protokollieren. Zu einer sauberen Entnahme gehört auch die Angabe verordneter Arzneistoffe, damit ein späterer Nachweis eingeordnet werden kann.
Für die PEth-Bestimmung wird EDTA-Blut oder Kapillarblut verwendet, für THC- und THC-Carbonsäure-Bestimmungen Serum. Blutproben sind unverzüglich tiefzufrieren, mindestens bei minus 15 Grad Celsius, und ohne Hitze- und Lichteinfluss zu halten. Die Aufbewahrungsfrist ist bei Blut mit zwei Jahren länger als das allgemeine Minimum von sechs Monaten nach Berichterstattung – das ist der Grund, warum eine spätere Nachuntersuchung derselben Probe bei Blut oft noch möglich ist.
Blutkontrollen sind kurzfristig einbestellbar; die 5. Auflage nennt für den Cannabisweg des kontrollierten Konsums drei Blutkontrollen innerhalb von vier Monaten, wobei bei sehr kurzfristiger Einbestellung von maximal zwei Tagen ein THC-COOH-Wert ab 20 ng/ml als Kontraindikator gilt. Wer einen Termin nicht wahrnehmen kann, muss dies nach den Regeln des Programmvertrags melden; unentschuldigtes Fehlen führt in Kontrollprogrammen zum Abbruch, nicht zu einem Ersatztermin. Die Probe wird der betroffenen Person niemals ausgehändigt.
Für die hier relevanten Marker ist keine Nahrungskarenz vorgesehen. Maßgeblich sind die Vorgaben der durchführenden Stelle im Programmvertrag; medizinische Hinweise zum Termin geben ausschließlich die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte.
Nur, wenn die Stelle nach CTU 2 dafür qualifiziert und im Programm vorgesehen ist. Eine Entnahme außerhalb der vereinbarten Struktur erfüllt die Anforderungen an Identitätssicherung und Kette des Verbleibs in der Regel nicht.
Für PEth ist neben EDTA-Blut auch Kapillarblut als Matrix beschrieben. Ob das Verfahren im konkreten Programm anerkannt wird, entscheidet die durchführende Stelle im Rahmen ihrer Akkreditierung.
Synonyme: Venenpunktion im Kontrollprogramm, Blutabnahme. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM (CTU 2 und CTU 3), Richtlinien der GTFCh, DIN EN ISO/IEC 17025.
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