LEXIKON
Schwangerschaft berührt ein Abstinenzkontrollprogramm an zwei Stellen: bei der praktischen Durchführbarkeit der Kontrollen und bei der Offenlegung verordneter Arzneistoffe. Einen belegten Einfluss der Schwangerschaft auf die Cut-off-Werte oder auf die Aussagekraft der Marker gibt es dagegen nicht – wer entsprechende Behauptungen liest, sollte sie als unbelegt behandeln.
In der 5. Auflage der Beurteilungskriterien taucht die Schwangerschaft an genau einer Stelle auf: Der fortgesetzte Cannabiskonsum trotz Schwangerschaft zählt zu den sieben Kontraindikatoren des Kriteriums D 3.5 N, das den risikoarmen, moderaten Cannabiskonsum beschreibt. Die Wirkung dieser Systematik ist hart: Liegt auch nur ein einziger Kontraindikator vor, gilt D 3.5 N als nicht erfüllt. Der Weg über den moderaten Cannabiskonsum steht dann nicht offen; in Betracht kommt nur noch der Abstinenzweg über D 3.4 K.
Weitere schwangerschaftsbezogene Regelungen enthält das Regelwerk nicht. Insbesondere gibt es keine abweichenden Grenzwerte, keine verkürzten Nachweiszeiten und keine Sonderregeln für die Bewertung von Befunden.
Während einer Schwangerschaft ändert sich häufig die Medikation. Jeder verordnete Arzneistoff sollte der durchführenden Stelle vor der nächsten Kontrolle mit der Verordnung gemeldet werden. Kapitel 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien hält fest, dass die Nichteignung nicht gilt, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Die Folgen einer indizierten Dauermedikation werden über die M-Hypothesen abgebildet. Diese Seite gibt keine medizinischen Empfehlungen; welche Behandlung angezeigt ist, entscheidet ausschließlich die ärztliche Betreuung.
Die Programmregeln gelten unverändert. Zwischen Einbestellung und Probenabgabe liegen höchstens 24 Stunden, Nichterscheinen führt zum Abbruch ohne Ersatztermin. Bei einer Erkrankung ist eine ärztliche Reiseunfähigkeitsbescheinigung erforderlich – nicht eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung –, die Meldung erfolgt am Terminmorgen und die Vorlage innerhalb von drei Werktagen. Näheres steht unter Krankheit im Kontrollprogramm. Wer eine längere Abwesenheit absehen kann, sollte die Abwesenheitsregeln prüfen und die Planung frühzeitig mit der Stelle abstimmen.
Bei einer Haarentnahme gelten dieselben Anforderungen wie sonst. Wichtig ist die Deklaration jeder Haarbehandlung: Nicht angegebene chemische oder thermische Behandlungen machen negative Befunde nach den CTU-Kriterien unverwertbar.
Eine generelle Unterbrechungsmöglichkeit sieht das Regelwerk nicht vor. Fehlzeiten sind über die Abwesenheits- und Krankheitsregeln abzubilden; ob und wie das im Einzelfall geht, klärt allein die durchführende Stelle.
Dafür liegen keine belegten Angaben vor. Weder die Konsenspapiere noch die Beurteilungskriterien nennen schwangerschaftsbedingte Korrekturen von Cut-offs oder Bewertungsmaßstäben.
Weil der fortgesetzte Konsum trotz Schwangerschaft in D 3.5 N als Kontraindikator geführt wird. Er spricht aus Sicht des Kriterienkatalogs gegen ein risikoarmes, situationsangepasstes Konsumverhalten.
Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der BASt, Fahrerlaubnis-Verordnung.
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