LEXIKON

Haarentnahme

Die Haarentnahme ist der Vorgang, bei dem in einer dafür qualifizierten Stelle Haar für eine toxikologische Untersuchung abgeschnitten wird – am Hinterhaupt, direkt an der Kopfhaut, verteilt auf mehrere Strähnen. Der Termin wird rund 14 Tage vorher angekündigt, weil das Nachweisfenster im Haar Monate umfasst und nicht von der Tageslage abhängt. Zum Termin gehören zwingend die Identitätsprüfung und die vollständige Angabe aller Haarbehandlungen.

Der Ablauf am Entnahmetermin

Zuerst wird die Identität anhand eines Lichtbildausweises geprüft und der Auftrag dokumentiert. Dann wird das Entnahmefeld freigelegt: Geschnitten wird am Hinterhauptshöcker, dem tastbaren Knochenvorsprung am hinteren Schädel, und zwar so nah an der Kopfhaut wie möglich. Entnommen wird nicht eine dicke Strähne an einer Stelle, sondern Material aus mehreren benachbarten Stellen des Feldes – das verteilt den Substanzverlust und vermeidet eine sichtbare Lücke. Anschließend wird das kopfnahe Ende markiert, die am Kopf verbleibende Restlänge notiert und das Material versiegelt. Warum genau diese Stelle gewählt wird, steht unter Haarentnahmestelle; welche Anforderungen an das Material selbst gelten, unter Haarprobe.

Ankündigung 14 Tage vorher – warum das kein Widerspruch ist

Bei Urinkontrollen liegt zwischen Einbestellung und Abgabe maximal ein Tag, denn ein kurzes Nachweisfenster von Stunden bis wenigen Tagen ließe sich sonst umgehen. Haartermine dagegen werden planbar rund zwei Wochen vorher angekündigt. Das ist fachlich folgerichtig: Was im Haar eingelagert ist, entstand in den vergangenen Monaten und ändert sich durch Vorwarnung nicht mehr. Die Kurzfristigkeit hat bei dieser Matrix also keine Kontrollfunktion.

Merkmal Haarentnahme Urinkontrolle
Vorlauf zum Termin Ankündigung ca. 14 Tage vorher maximal 24 Stunden
Belegter Zeitraum je Kontrolle 3 Monate (EtG) bzw. 6 Monate (BtM) Stunden bis wenige Tage
Rückwirkung möglich ja, innerhalb der Obergrenzen nein, rein prospektiv
Abgabe unter Sichtkontrolle nicht erforderlich erforderlich

Mit der 5. Auflage der Beurteilungskriterien ist zudem die prospektive Anmeldung von Haaranalysen zur Überbrückung von Abwesenheiten zulässig geworden. Wer also eine längere Reise vor sich hat, kann diese Lücke unter Umständen über eine Haaranalyse schließen, statt das Programm zu gefährden – siehe Auslandsaufenthalt.

Offenlegungspflicht: jede Behandlung des Haares

Vor der Entnahme ist anzugeben, was mit dem Haar in der belegten Zeit geschehen ist. Gemeint sind nicht nur Färbungen, Tönungen und Blondierungen, sondern auch Verfahren, die viele nicht für relevant halten: chemisches Glätten und Dauerwelle. Der Grund ist messbar: Chemische und thermische Behandlungen können den Gehalt der Marker deutlich senken, bei permanenten Verfahren verbleiben nur etwa 18 % des ursprünglichen EtG-Gehalts. Nicht beeinflusst wird EtG dagegen durch Haarspray, Gel, Wachs, Öl oder ethanolhaltige Haarpflegeprodukte. Die Art der Behandlung ist zu dokumentieren, damit der Befund richtig eingeordnet werden kann.

Folge einer nicht deklarierten Behandlung

Wird eine Behandlung verschwiegen und später erkennbar, ist ein negativer Befund nach den CTU-Kriterien nicht verwertbar. Das ist die praktisch härteste Konsequenz des gesamten Verfahrens, denn sie trifft ausgerechnet das unauffällige Ergebnis: Der Zeitraum ist verbraucht, ohne belegt zu sein, und muss neu aufgebaut werden. Bei der Alkoholfragestellung wird ein Beleg über getöntes, gefärbtes oder gebleichtes Haar ohnehin nicht anerkannt. Bei Drogen sind colorierte Haare nur mit einem parallelen Urinprogramm oder unbehandeltem Haar für die letzten sechs Monate zu verwerten, gebleichtes Haar ist ausgeschlossen. Offen angeben ist daher immer die bessere Wahl: dann lässt sich der Termin verschieben oder das Programm anders zuschneiden, statt einen unbrauchbaren Befund zu erzeugen. Mehr unter Verwertbarkeit.

Neu in der 5. Auflage: Präzisierungen in CTU 2

Die Anforderungen an durchführende Stelle und Probenahme sind im Kriterium CTU 2 geregelt. Dort hat die 5. Auflage die Haarentnahme präzisiert und eine eigene Fußnote zur Haarbehandlung ergänzt, die Glätten und Dauerwelle ausdrücklich benennt. Inhaltlich ist das keine Kehrtwende, sondern eine Klarstellung dessen, was in der Praxis ohnehin streitig war. Wer ein Programm nach der 4. Auflage begonnen hat, sollte die aktuellen Vorgaben bei der Stelle abfragen: Die Übergangsfrist für die Umsetzung der 5. Auflage läuft im August 2026 aus.

Häufige Fragen

Sieht man die Stelle hinterher?

In der Regel nicht. Das Material wird über mehrere Stellen des Entnahmefeldes am Hinterhaupt verteilt entnommen, und die Stelle liegt so, dass sie von darüberliegendem Haar abgedeckt wird. Bei sehr kurzem oder dünnem Haar kann die Entnahme dennoch auffallen.

Warum wird der Haartermin vorher angekündigt, der Urintermin nicht?

Weil die Vorwarnung beim Haar nichts ändern kann: die Marker sind bereits während der vergangenen Monate eingelagert. Beim Urin wird kurzfristig einbestellt, weil das Nachweisfenster nur Stunden bis Tage beträgt. Die Ankündigung ist also keine Erleichterung, sondern eine Folge der Matrix.

Muss ich eine Dauerwelle oder ein Glätten angeben?

Ja, ausdrücklich. Die 5. Auflage nennt Glätten und Dauerwelle in einer eigenen Fußnote zur Haarbehandlung. Auch rein umformende Verfahren ohne Farbeänderung können den Markergehalt beeinflussen und sind deshalb offenzulegen.

Was passiert, wenn ich einen Entnahmetermin nicht wahrnehmen kann?

Das hängt vom Programm und der jeweiligen Stelle ab und sollte sofort dort besprochen werden. Anders als bei kurzfristig einbestellten Urinkontrollen ist ein Haartermin planbar, weshalb ein Ausfall regelmäßig erklärungsbedürftig ist. Eine allgemeine Zusage, dass ein Ersatztermin möglich ist, lässt sich nicht geben.

Verwandte Begriffe

  • Haarentnahmestelle – warum am Hinterhauptshöcker geschnitten wird
  • Haarprobe – Menge, Verpackung und Dokumentation des gewonnenen Materials
  • CTU 2 – das Kriterium, das Probenahme und Entnahme regelt
  • Haarkosmetik – welche Behandlungen den Befund wie stark verändern
  • Identitätskontrolle – die Ausweisprüfung zu Beginn des Termins
  • Probenahme – der übergeordnete Rahmen für alle Matrices

Synonyme und verwandte Bezeichnungen: Haarabnahme, Haarschnitt zur Analyse, Probenentnahme Haar. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM (CTU 1 und CTU 2), Konsenspapiere der Society of Hair Testing, Richtlinien der GTFCh.

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.

← Zurück zum Lexikon (Buchstabe H)

Betrifft Sie das konkret?

Dieser Artikel erklärt einen Fachbegriff — er ersetzt kein Gespräch über Ihren Fall.

Wenn Sie wissen wollen, was das für Ihre Haaranalyse oder Ihren Abstinenznachweis bedeutet: Rufen Sie an oder nutzen Sie das Kontaktformular.