LEXIKON
Die Haarentnahme ist der Vorgang, bei dem in einer dafür qualifizierten Stelle Haar für eine toxikologische Untersuchung abgeschnitten wird – am Hinterhaupt, direkt an der Kopfhaut, verteilt auf mehrere Strähnen. Der Termin wird rund 14 Tage vorher angekündigt, weil das Nachweisfenster im Haar Monate umfasst und nicht von der Tageslage abhängt. Zum Termin gehören zwingend die Identitätsprüfung und die vollständige Angabe aller Haarbehandlungen.
Zuerst wird die Identität anhand eines Lichtbildausweises geprüft und der Auftrag dokumentiert. Dann wird das Entnahmefeld freigelegt: Geschnitten wird am Hinterhauptshöcker, dem tastbaren Knochenvorsprung am hinteren Schädel, und zwar so nah an der Kopfhaut wie möglich. Entnommen wird nicht eine dicke Strähne an einer Stelle, sondern Material aus mehreren benachbarten Stellen des Feldes – das verteilt den Substanzverlust und vermeidet eine sichtbare Lücke. Anschließend wird das kopfnahe Ende markiert, die am Kopf verbleibende Restlänge notiert und das Material versiegelt. Warum genau diese Stelle gewählt wird, steht unter Haarentnahmestelle; welche Anforderungen an das Material selbst gelten, unter Haarprobe.
Bei Urinkontrollen liegt zwischen Einbestellung und Abgabe maximal ein Tag, denn ein kurzes Nachweisfenster von Stunden bis wenigen Tagen ließe sich sonst umgehen. Haartermine dagegen werden planbar rund zwei Wochen vorher angekündigt. Das ist fachlich folgerichtig: Was im Haar eingelagert ist, entstand in den vergangenen Monaten und ändert sich durch Vorwarnung nicht mehr. Die Kurzfristigkeit hat bei dieser Matrix also keine Kontrollfunktion.
| Merkmal | Haarentnahme | Urinkontrolle |
|---|---|---|
| Vorlauf zum Termin | Ankündigung ca. 14 Tage vorher | maximal 24 Stunden |
| Belegter Zeitraum je Kontrolle | 3 Monate (EtG) bzw. 6 Monate (BtM) | Stunden bis wenige Tage |
| Rückwirkung möglich | ja, innerhalb der Obergrenzen | nein, rein prospektiv |
| Abgabe unter Sichtkontrolle | nicht erforderlich | erforderlich |
Mit der 5. Auflage der Beurteilungskriterien ist zudem die prospektive Anmeldung von Haaranalysen zur Überbrückung von Abwesenheiten zulässig geworden. Wer also eine längere Reise vor sich hat, kann diese Lücke unter Umständen über eine Haaranalyse schließen, statt das Programm zu gefährden – siehe Auslandsaufenthalt.
Vor der Entnahme ist anzugeben, was mit dem Haar in der belegten Zeit geschehen ist. Gemeint sind nicht nur Färbungen, Tönungen und Blondierungen, sondern auch Verfahren, die viele nicht für relevant halten: chemisches Glätten und Dauerwelle. Der Grund ist messbar: Chemische und thermische Behandlungen können den Gehalt der Marker deutlich senken, bei permanenten Verfahren verbleiben nur etwa 18 % des ursprünglichen EtG-Gehalts. Nicht beeinflusst wird EtG dagegen durch Haarspray, Gel, Wachs, Öl oder ethanolhaltige Haarpflegeprodukte. Die Art der Behandlung ist zu dokumentieren, damit der Befund richtig eingeordnet werden kann.
Wird eine Behandlung verschwiegen und später erkennbar, ist ein negativer Befund nach den CTU-Kriterien nicht verwertbar. Das ist die praktisch härteste Konsequenz des gesamten Verfahrens, denn sie trifft ausgerechnet das unauffällige Ergebnis: Der Zeitraum ist verbraucht, ohne belegt zu sein, und muss neu aufgebaut werden. Bei der Alkoholfragestellung wird ein Beleg über getöntes, gefärbtes oder gebleichtes Haar ohnehin nicht anerkannt. Bei Drogen sind colorierte Haare nur mit einem parallelen Urinprogramm oder unbehandeltem Haar für die letzten sechs Monate zu verwerten, gebleichtes Haar ist ausgeschlossen. Offen angeben ist daher immer die bessere Wahl: dann lässt sich der Termin verschieben oder das Programm anders zuschneiden, statt einen unbrauchbaren Befund zu erzeugen. Mehr unter Verwertbarkeit.
Die Anforderungen an durchführende Stelle und Probenahme sind im Kriterium CTU 2 geregelt. Dort hat die 5. Auflage die Haarentnahme präzisiert und eine eigene Fußnote zur Haarbehandlung ergänzt, die Glätten und Dauerwelle ausdrücklich benennt. Inhaltlich ist das keine Kehrtwende, sondern eine Klarstellung dessen, was in der Praxis ohnehin streitig war. Wer ein Programm nach der 4. Auflage begonnen hat, sollte die aktuellen Vorgaben bei der Stelle abfragen: Die Übergangsfrist für die Umsetzung der 5. Auflage läuft im August 2026 aus.
In der Regel nicht. Das Material wird über mehrere Stellen des Entnahmefeldes am Hinterhaupt verteilt entnommen, und die Stelle liegt so, dass sie von darüberliegendem Haar abgedeckt wird. Bei sehr kurzem oder dünnem Haar kann die Entnahme dennoch auffallen.
Weil die Vorwarnung beim Haar nichts ändern kann: die Marker sind bereits während der vergangenen Monate eingelagert. Beim Urin wird kurzfristig einbestellt, weil das Nachweisfenster nur Stunden bis Tage beträgt. Die Ankündigung ist also keine Erleichterung, sondern eine Folge der Matrix.
Ja, ausdrücklich. Die 5. Auflage nennt Glätten und Dauerwelle in einer eigenen Fußnote zur Haarbehandlung. Auch rein umformende Verfahren ohne Farbeänderung können den Markergehalt beeinflussen und sind deshalb offenzulegen.
Das hängt vom Programm und der jeweiligen Stelle ab und sollte sofort dort besprochen werden. Anders als bei kurzfristig einbestellten Urinkontrollen ist ein Haartermin planbar, weshalb ein Ausfall regelmäßig erklärungsbedürftig ist. Eine allgemeine Zusage, dass ein Ersatztermin möglich ist, lässt sich nicht geben.
Synonyme und verwandte Bezeichnungen: Haarabnahme, Haarschnitt zur Analyse, Probenentnahme Haar. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM (CTU 1 und CTU 2), Konsenspapiere der Society of Hair Testing, Richtlinien der GTFCh.
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