LEXIKON
Krankheit im Kontrollprogramm kann einen versäumten Kontrolltermin entschuldigen – aber nur mit einer ärztlichen Reiseunfähigkeitsbescheinigung, nicht mit der gewöhnlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Gemeldet werden muss am Terminmorgen, die Bescheinigung ist innerhalb von 3 Werktagen vorzulegen.
Kaum eine Regel wird so häufig missverstanden wie diese, und kaum ein Missverständnis kostet so viel. Die übliche Krankschreibung, die man für den Arbeitgeber erhält, besagt: Diese Person kann ihre Arbeit nicht verrichten. Sie besagt nicht: Diese Person kann das Haus nicht verlassen. Eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung trifft genau diese zweite, weitergehende Aussage – dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, den Weg zur Kontrollstelle anzutreten und dort eine Probe abzugeben.
Fachlich ist das schlüssig. Viele Erkrankungen machen arbeitsunfähig, aber nicht reiseunfähig: eine Stimmbandreizung, ein verstauchtes Handgelenk, eine Bindehautentzündung. Wer damit nicht arbeiten kann, könnte gleichwohl zur Probenabgabe erscheinen. Würde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügen, wäre jeder Termin nach Belieben abwendbar – und die Unvorhersehbarkeit der Einbestellung, auf der der Beweiswert des Verfahrens beruht, wäre aufgehoben.
| Bescheinigung | Aussage | Im Kontrollprogramm |
|---|---|---|
| Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) | kann die berufliche Tätigkeit nicht ausüben | genügt allein nicht |
| Reiseunfähigkeitsbescheinigung | kann nicht zur Probenabgabe erscheinen | ist die verlangte Form |
Die Reihenfolge entscheidet. Wer erkrankt und einen Termin hat oder eine Einbestellung erwartet, sollte in dieser Folge vorgehen: zuerst die durchführende Stelle informieren, noch am Terminmorgen und über den im Vertrag vorgesehenen Weg. Danach eine ärztliche Praxis aufsuchen und dort ausdrücklich um eine Bescheinigung der Reiseunfähigkeit bitten – nicht nur um eine Krankschreibung. Es hilft, das gegenüber der Praxis kurz zu erklären, weil dieses Dokument im Praxisalltag seltener ausgestellt wird. Anschließend ist die Bescheinigung innerhalb von 3 Werktagen bei der Stelle vorzulegen.
Wer die Meldung versäumt und erst mit dem Attest nachträglich aufwartet, riskiert, dass der Termin als unentschuldigt gewertet wird. Die Systematik dahinter ist unter Fehltermin beschrieben, die Folge einer unentschuldigten Wertung unter Nichterscheinen.
Ein einzelnes ordnungsgemäß belegtes Versäumnis ist im Programm vorgesehen und wird als Fehlzeit dokumentiert. Bei häufigem Fehlen kann das Programm jedoch auch dann beendet werden, wenn jedes Mal eine Bescheinigung vorlag. Das liegt nicht daran, dass die Nachweise angezweifelt würden, sondern daran, dass die vorgesehene Kontrolldichte irgendwann nicht mehr gewährleistet ist. Wer chronisch erkrankt ist oder eine längere Behandlung vor sich hat, sollte das früh ansprechen; ein Programmwechsel auf planbare Haarkontrollen ist unter Umständen der belastbarere Weg.
Bei stationärer Behandlung kommt zur Terminfrage ein inhaltliches Problem hinzu. Im Krankenhaus, bei einer Operation und bei einer Narkose werden Arzneistoffe (früher „Medikamente“) verabreicht – darunter regelmäßig Substanzen, die in einem Kontrollprogramm als Zielanalyt gesucht werden, etwa Opioide oder Benzodiazepine. Ein späterer Befund kann dann auffällig ausfallen, ohne dass ein Konsum im Sinne des Programms vorliegt.
Deshalb gilt: Jede stationäre Behandlung, jeder Eingriff und jede Verabreichung solcher Stoffe gehört der durchführenden Stelle mitgeteilt, und zwar mit Nachweis – Entlassungsbrief, Narkoseprotokoll, Verordnung. Nachträglich lässt sich ein Befund oft nicht mehr sauber zuordnen. Die Einzelheiten stehen unter Krankenhausaufenthalt, Operation und Narkose; zur Dokumentation verordneter Substanzen siehe Arzneimittelverordnung. Auch bei einem geplanten Eingriff ist die vorherige Absprache sinnvoll, nicht die nachträgliche Erklärung.
Die genannten Fristen sind Praxiswerte akkreditierter Institute zur Umsetzung von CTU 1, keine bundesweit einheitliche Norm. Meldeweg, Meldezeitpunkt und Vorlagefrist sind zwischen den durchführenden Stellen unterschiedlich geregelt; auch die Frage, wer die Bescheinigung ausstellen darf, kann abweichend gefasst sein. Maßgeblich ist allein das eigene vertragliche Kontrollprogramm. Es lohnt sich, die betreffende Vertragsziffer und die Telefonnummer der Stelle vorsorglich so zu notieren, dass man sie an einem Krankheitsmorgen nicht suchen muss.
Nein, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt allein nicht. Verlangt wird eine ärztliche Reiseunfähigkeitsbescheinigung, weil nur sie aussagt, dass ein Erscheinen zur Probenabgabe nicht möglich war.
Innerhalb von 3 Werktagen, während die Meldung selbst bereits am Terminmorgen erfolgen muss. Beide Schritte sind erforderlich; einer allein reicht nicht.
Dann sollte man dies der durchführenden Stelle umgehend mitteilen und nach dem weiteren Vorgehen fragen. Hilfreich ist, der Praxis den Zweck zu erklären; ob und wie eine Bescheinigung ausgestellt wird, entscheidet allerdings die ärztliche Beurteilung.
Ja, unabhängig vom Termin. Bei Eingriffen werden Arzneistoffe verabreicht, die in einer späteren Probe auftauchen können – ohne vorherige Meldung mit Nachweis lässt sich ein solcher Befund kaum noch einordnen.
Synonyme und verwandte Bezeichnungen: Erkrankung im Abstinenzprogramm, Reiseunfähigkeit, Attest im Kontrollprogramm. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM (Kriterium CTU 1), Umsetzungsdokumente akkreditierter forensisch-toxikologischer Institute.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
← Zurück zum Lexikon (Buchstabe K)Betrifft Sie das konkret?
Dieser Artikel erklärt einen Fachbegriff — er ersetzt kein Gespräch über Ihren Fall.
Wenn Sie wissen wollen, was das für Ihre Haaranalyse oder Ihren Abstinenznachweis bedeutet: Rufen Sie an oder nutzen Sie das Kontaktformular.