LEXIKON
Ein forensisch-toxikologisches Labor ist eine Untersuchungseinrichtung, deren Befunde vor Behörden und Gerichten Bestand haben müssen. Für Abstinenzkontrollen ist das keine Frage des Anspruchs, sondern eine formale Voraussetzung: Nach den CTU-Kriterien werden nur Ergebnisse aus einem entsprechend akkreditierten Labor anerkannt. Ein medizinisches Routinelabor genügt dafür nicht.
Verlangt wird die Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 in der Fassung von 2018, und zwar ausdrücklich für forensische Zwecke. Der Zusatz ist entscheidend: Ein Labor kann für klinisch-chemische Analysen akkreditiert sein, ohne den forensischen Geltungsbereich abzudecken. Maßgeblich ist deshalb nicht die Existenz einer Urkunde, sondern der darin ausgewiesene Akkreditierungsumfang und die Frage, ob die konkret angeforderte Methode darin enthalten ist. Wer ein Labor beauftragt, sollte das vorher prüfen – ein Befund aus einem nicht passend akkreditierten Haus lässt sich nachträglich nicht heilen.
| Anforderung | Praktische Umsetzung |
|---|---|
| Kette des Verbleibs | Aufzeichnung ab Probeneingang, laborinterner Code, protokolliertes Vier-Augen-Prinzip bei Überführungen |
| Validierung | alle technischen Verfahren sind vor dem Gebrauch zu validieren |
| Rückverfolgbarkeit | jede Seite eines Falldokuments muss auf die analysierende Person rückführbar sein |
| Personalkompetenz | nachgewiesene Qualifikation mit Schulungsaufzeichnungen |
| Externe Überprüfung | Teilnahme an Ringversuchen und Eignungsprüfungen |
Die Begutachtungsleitlinien greifen denselben Gedanken auf und verlangen, dass Laboruntersuchungen von Laboratorien durchgeführt werden, deren Analysen den Ansprüchen moderner Qualitätssicherung genügen, wobei die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen ausdrücklich als Beispiel genannt wird.
Fachlich prägend ist ein Grundsatz der GTFCh: Positive Resultate hinweisgebender Analysen sind isoliert genommen nicht gerichtsverwertbar und müssen durch ein zweites unabhängiges, spezifisches und identifizierendes Verfahren mit mindestens gleicher Empfindlichkeit bestätigt werden. Ergänzend gilt: Ein immunchemisches Analysenergebnis kann nicht durch einen zweiten Immunoassay bestätigt werden. Für Haarproben verlangt Anhang C der GTFCh-Richtlinien, dass nur eine gaschromatographische oder eine HPLC-Methode in Verbindung mit einem massenspezifischen Detektor oder einem Tandem-Massenspektrometer in Betracht kommt. Zur Messunsicherheit gilt für die Haaranalytik eine harmonisierte Angabe von plus/minus 30 Prozent, die bei Entscheidungen nahe am Cut-off zugunsten der betroffenen Person zu berücksichtigen ist.
Nach der Berichterstattung ist die Probe mindestens sechs weitere Monate aufzubewahren, Blutproben zwei Jahre; generell werden mindestens zwei Jahre empfohlen. Blutproben werden unverzüglich bei mindestens minus 15 Grad Celsius tiefgefroren, Körperflüssigkeiten grundsätzlich gekühlt gelagert, Hitze- und Lichteinfluss ist zu vermeiden. Nur so bleibt eine spätere Nachanalyse überhaupt möglich. Ein Hinweis zur Rechtslage: Der frühere DAkkS-Leitfaden 71 SD 3 004 wurde am 20.12.2023 zurückgezogen; welche Regelung an seine Stelle getreten ist, lässt sich hier nicht belastbar angeben.
Die Entnahme muss den Anforderungen an Identitätssicherung und Dokumentation genügen und die Analyse in einem forensisch akkreditierten Labor erfolgen. Eine gewöhnliche Einsendung ohne diese Kette liefert keinen verwertbaren Abstinenzbeleg.
Am ausgewiesenen Akkreditierungsumfang für forensische Zwecke nach DIN EN ISO/IEC 17025 und daran, dass die durchführende Kontrollstelle mit diesem Labor zusammenarbeitet. Im Zweifel fragen Sie vor Vertragsschluss nach.
Proben werden der kontrollierten Person niemals ausgehändigt. Zweit- und Nachanalysen organisiert ausschließlich die durchführende Stelle aus der zurückbehaltenen Rückstellprobe.
Synonyme: forensisches Labor, rechtsmedizinisch-toxikologisches Labor. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: DIN EN ISO/IEC 17025:2018, Richtlinien der GTFCh zur Qualitätssicherung, Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der BASt.
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