LEXIKON
Schmerzmittel sind im Abstinenzkontrollprogramm dann ein Thema, wenn sie zu den opioiden Wirkstoffen zählen – denn diese werden in der toxikologischen Analytik gezielt erfasst. Wer ein solches Präparat ärztlich verordnet bekommt, muss das der durchführenden Stelle vor der Kontrolle offenlegen, sonst wird aus einer Behandlung ein erklärungsbedürftiger Befund.
Relevant sind vor allem Opioidanalgetika. Das Konsenspapier zu Drogen von 2021 nennt für Kopfhaar unter anderem folgende Werte.
| Wirkstoff | Cut-off Haar |
|---|---|
| Morphin, Codein, Dihydrocodein | 200 pg/mg |
| Tramadol | 200 pg/mg |
| Oxycodon | 100 pg/mg |
In der deutschen CTU-Praxis wird für Morphin im Haar ein Wert von 100 pg/mg geführt, im Urin liegt der Bestätigungswert bei 25 ng/ml. Für Wirkstoffe, zu denen kein Cut-off konsentiert ist – etwa Tilidin/Naloxon –, greifen laborinterne, validierte Bestimmungsgrenzen nach den Anforderungen der GTFCh. Nicht opioide Analgetika ohne Betäubungsmitteleigenschaft sind nicht Gegenstand der Suchtstoffanalytik.
Gruppenbezogene Opiat-Screenings erfassen Fentanyl, Methadon, Buprenorphin, Oxycodon und Hydrocodon nicht zuverlässig – ein negativer Schnelltest sagt hier wenig. Umgekehrt sind Kreuzreaktionen dokumentiert: Rifampicin stört Opiat-Assays ab etwa 2.521 ng/ml, Dextromethorphan ab 400.000 ng/ml, Diphenhydramin ab über 50.000 ng/ml. Tramadol und sein Metabolit interferieren im PCP-Assay ab 200.000 bis 500.000 ng/ml. Nach den Richtlinien der GTFCh sind positive hinweisgebende Analysen isoliert nicht gerichtsverwertbar und müssen durch ein zweites unabhängiges, spezifisches Verfahren bestätigt werden.
Opioide Analgetika, die dem Betäubungsmittelrecht unterliegen, fallen unter § 14 FeV und Anlage 4 Nummer 9. Entscheidend ist jedoch die Ausnahme in Kapitel 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien: Die Nichteignung gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Nummer 9.6 der Anlage 4 setzt allerdings eine Grenze, wenn eine Dauerbehandlung zu Vergiftungserscheinungen oder Leistungsbeeinträchtigungen führt. Die Beurteilungskriterien ordnen die Folgen einer indizierten ärztlichen Dauermedikation den M-Hypothesen zu.
Sinnvoll ist, die Verordnung mit Wirkstoff, Dosierungsschema und Behandlungszeitraum vor der nächsten Kontrolle vorzulegen und nicht erst nach einem Befund. Bei einer geplanten Operation oder einem Krankenhausaufenthalt sollte die Stelle vorab informiert werden; die Gabe von Analgetika ist dort Routine und wird sonst im Befund sichtbar, ohne dass ein Zusammenhang erkennbar wäre. Diese Seite gibt keine medizinische Empfehlung; über die Behandlung selbst entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
In der Regel nicht. Nicht opioide Analgetika werden in der Abstinenzanalytik nicht bestimmt. Eine Offenlegung schadet dennoch nie, weil sie Widersprüche im Gespräch vermeidet.
Ja, wenn es einen opioiden Wirkstoff enthält. Ein Fentanylpflaster gibt den Wirkstoff kontinuierlich ab; der Nachweis hängt vom Methodenumfang des Labors ab. Auch hier gilt: vorher offenlegen.
Nein. Maßgeblich ist, ob die Einnahme bestimmungsgemäß und belegt erfolgt. Wie ein solcher Befund im Programm behandelt wird, klärt die durchführende Stelle im Einzelfall.
Synonyme: Analgetika, Schmerzmedikation. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Konsenspapier der Society of Hair Testing zu Drogen 2021, Richtlinien der GTFCh, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der BASt, Fahrerlaubnis-Verordnung, Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
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