LEXIKON
Alopecia bezeichnet den vollständigen oder weitgehenden Verlust des Kopfhaars. Für ein Abstinenzkontrollprogramm ist das kein Ausschlussgrund, verlangt aber eine andere Planung: Wo kein Kopfhaar zur Verfügung steht, tritt eine andere Matrix an seine Stelle.
Die Aussagekraft einer Haaranalyse beruht darauf, dass der untersuchte Abschnitt einer bestimmten Wachstumsperiode entspricht. Gerechnet wird mit rund einem Zentimeter Kopfhaarwachstum pro Monat; die Society of Hair Testing formuliert dazu, dass diese Rate allgemein anerkannt ist, die individuelle Wachstumsgeschwindigkeit aber schwankt. Fehlt das Kopfhaar, entfällt diese Zuordnung. Eine feste Mindestlänge nennen die Beurteilungskriterien nicht; belegt ist nur der Grundsatz, dass bei kürzerer Haarlänge entsprechend mehr Untersuchungen durchzuführen sind. Mehr dazu unter Haarlänge.
Körperhaar kann herangezogen werden, folgt aber eigenen Regeln. Es wird in der Regel nicht als Haarstrang abgenommen, weshalb eine Kürzung auf eine bestimmte Länge im Labor nicht möglich ist; die Probe geht in ihrer Gesamtlänge in die Analyse. Die Society of Hair Testing hält fest, dass eine Segmentierung von Körperhaar generell nicht empfohlen wird. Die Anerkennungsregel bleibt gleich: ein Monat je Zentimeter, höchstens sechs Monate bei Betäubungsmitteln und Arzneistoffen, höchstens drei Monate bei Ethylglucuronid. Bei längerem Bart lassen sich Strähnen analog zum Kopfhaar gewinnen; die Wachstumsgeschwindigkeit entspricht dort allerdings nicht der von Kopfhaaren. Für Achsel- und Schamhaar ist der EtG-Cut-off ausdrücklich nicht übertragbar, und Achselhaar ist für den Alkoholabstinenznachweis ausgeschlossen.
Steht keine geeignete Haarprobe zur Verfügung, ist ein Urinkontrollprogramm der Regelweg. Es ist rein prospektiv angelegt, verlangt also den vollständigen Durchlauf: sechs Monate mit mindestens vier Kontrollen, zwölf Monate mit mindestens sechs, fünfzehn Monate mit mindestens sieben. Zwischen Einbestellung und Probenabgabe liegen höchstens 24 Stunden. Für Alkohol kommt zusätzlich Phosphatidylethanol im Blut mit einem Cut-off von 20 ng/ml in Betracht; die Halbwertszeit liegt bei drei bis zwölf Tagen, das Nachweisfenster bei etwa drei bis vier Wochen. Diese Wege sind gleichwertig anerkannt – sie brauchen nur mehr Vorlauf, weil rückwirkende Anrechnung entfällt.
Sinnvoll ist, die Situation vor Vertragsschluss mit der durchführenden Stelle zu klären und ärztliche Unterlagen zur Erkrankung bereitzuhalten. Damit lässt sich später belegen, dass die Wahl der Matrix medizinisch begründet war und nicht der Umgehung diente. Das ist der praktisch wichtigste Punkt: Nicht das Fehlen von Haaren ist ein Problem, sondern eine unerklärte Abweichung vom üblichen Ablauf.
Ja. Urinkontrollprogramme sind vollwertig anerkannt, bei Alkohol kommt zusätzlich PEth im Blut in Betracht. Planen Sie den längeren Vorlauf ein, weil Urinprogramme keine rückwirkende Anrechnung kennen.
Das ist eine Frage der Dokumentation. Eine dauerhafte Erkrankung lässt sich ärztlich belegen, eine kurzfristige Rasur nicht. Klären Sie das im Vorfeld, damit kein Verdacht auf eine Umgehung der Probenahme entsteht.
Sie sind anerkannt, aber weniger fein auflösend, weil eine Segmentanalyse dort nicht empfohlen wird. Für den Alkoholnachweis gelten zusätzliche Einschränkungen bei einzelnen Körperregionen.
Synonyme: Alopezie, Haarlosigkeit. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Konsenspapiere der Society of Hair Testing, Richtlinien der GTFCh, Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 (DGVP/DGVM) mit den CTU-Kriterien.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
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