LEXIKON
Die Haarlänge entscheidet darüber, welcher Zeitraum mit einer Haaranalyse belegt werden kann. Maßgeblich ist dabei nicht die tatsächliche Länge der Haare, sondern eine feste Anerkennungsregel: ein Monat je Zentimeter, gedeckelt bei drei Monaten für Alkohol und sechs Monaten für Betäubungsmittel. Längeres Haar bringt keinen zusätzlichen Nachweis.
Die Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin formuliert sie knapp: ein Monat pro Zentimeter anerkannt, maximal sechs Monate für Betäubungsmittel und Arzneistoffe und drei Monate für Ethylglucuronid. Der Zusatz, dass dies unabhängig von der tatsächlichen Haarlänge gilt, ist der wichtigste Teil des Satzes. Er wirkt in beide Richtungen:
| Verfügbares Haar | Anerkannter Zeitraum bei Alkohol | Anerkannter Zeitraum bei Betäubungsmitteln |
|---|---|---|
| 2 cm | 2 Monate | 2 Monate |
| 3 cm | 3 Monate | 3 Monate |
| 6 cm | 3 Monate | 6 Monate |
| 30 cm | 3 Monate | 6 Monate |
Wer sehr langes Haar hat, gewinnt daraus also nichts. Wer kurzes Haar hat, verliert nicht die Möglichkeit des Nachweises, muss aber mehr Untersuchungen durchführen lassen, um denselben Zeitraum abzudecken. Eine feste Mindestlänge lässt sich aus den Beurteilungskriterien nicht belegen; belegt ist nur diese Mehraufwandsregel.
Grundlage ist eine Rechengröße von etwa 1,0 cm Kopfhaarwachstum pro Monat, die international als allgemein akzeptiert gilt, wobei die individuelle Rate schwankt; Anhang C der GTFCh-Richtlinien nennt einen Bereich von etwa 0,5 bis 1,5 cm pro Monat. Je weiter man sich vom Kopf entfernt, desto unsicherer wird die zeitliche Zuordnung und desto stärker wirken Auswaschung und Umwelteinflüsse. Die Society of Hair Testing weist darauf hin, dass Ergebnisse aus Segmenten unter drei oder über sechs Zentimetern mit Vorsicht zu interpretieren sind. Der Deckel ist damit keine Willkür, sondern eine Grenze der Aussagekraft.
Aus der Regel ergeben sich die üblichen Programmzuschnitte: Ein Zwölfmonatsprogramm auf Alkohol besteht aus vier Haaranalysen im Abstand von jeweils drei Monaten mit einem Segment von höchstens drei Zentimetern, ein Zwölfmonatsprogramm auf Drogen aus zwei Analysen im Abstand von sechs Monaten mit höchstens sechs Zentimetern. Zwischen zwei Nachweisfenstern darf höchstens eine Lücke von zwei Wochen liegen. Haartermine werden etwa 14 Tage im Voraus angekündigt. Wichtig ist deshalb: Vor einem geplanten Termin sollte das Haar nicht auf Stoppellänge gekürzt werden, weil sonst das kopfnahe Segment fehlt, das gerade den relevanten Zeitraum abbildet.
Nein. Bei Alkohol werden höchstens drei Monate, bei Betäubungsmitteln höchstens sechs Monate je Analyse anerkannt, unabhängig von der tatsächlichen Länge. Ein zusätzlicher Rückblick lässt sich damit nicht erkaufen.
Eine feste Untergrenze ist nicht belegt. Je kürzer das Haar, desto weniger Zeit deckt eine einzelne Analyse ab und desto mehr Untersuchungen sind erforderlich; ob eine Entnahme überhaupt möglich ist, entscheidet die durchführende Stelle vor Ort.
Ein Schnitt ist nicht verboten, aber terminlich abzustimmen. Entscheidend ist, dass zum Entnahmezeitpunkt genug kopfnahes Haar für das geforderte Segment vorhanden ist.
Synonyme: Segmentlänge, auswertbare Haarlänge. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM, CTU 1 und CTU 2; Konsenspapiere der Society of Hair Testing; Richtlinien der GTFCh, Anhang C.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
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