LEXIKON
Methamphetamin ist ein Betäubungsmittel aus der Gruppe der amphetaminartigen Stimulanzien und wird in Abstinenzkontrollen über Haar-, Urin- oder Blutproben erfasst. Im Vortest läuft es gemeinsam mit Amphetamin durch ein und dasselbe Verfahren, in der Bestätigung wird es als eigene Substanz ausgewiesen. Diese Zweistufigkeit – gemeinsames Screening, getrennte Identifizierung – ist der Schlüssel zum Verständnis jedes Methamphetaminbefundes.
Der immunchemische Vortest arbeitet klassenbezogen. Er erkennt nicht „Methamphetamin“, sondern eine Strukturfamilie, und meldet deshalb lediglich, dass in der Probe etwas aus dieser Familie oberhalb der Entscheidungsgrenze vorliegt. Welche Substanz es ist, bleibt offen. Erst das identifizierende Verfahren – in der Regel LC-MS/MS, bei flüchtigen Analyten auch GC-MS – trennt Methamphetamin von Amphetamin, von MDMA und von strukturverwandten Arzneistoffen. Maßgeblich sind dabei Retentionszeit und Massenübergänge, also eine stoffspezifische Signatur.
Der praktische Unterschied zur Nachbarseite Amphetamin liegt genau hier: Dort steht die Frage im Vordergrund, welche Arzneistoffe den Vortest zu Unrecht auslösen können – das Thema der Kreuzreaktionen. Auf dieser Seite geht es um die Frage, wie und in welchem Zeitfenster Methamphetamin selbst sauber nachgewiesen und von seinen Nachbarn abgegrenzt wird. Beides greift ineinander, beantwortet aber unterschiedliche Fragen.
Auch bei Methamphetamin existieren zwei Häuser mit unterschiedlichen Hausnummern. Das Konsenspapier der Society of Hair Testing zu Drogen von 2021 nennt für Kopfhaar 200 pg/mg und fasst Amphetamin, Methamphetamin, MDMA, MDA und MDEA in derselben Zeile zusammen. Die deutsche CTU-Praxis nach Laborangaben vom November 2025 arbeitet mit 100 pg/mg und führt den Parameter als Sammelposition „Amphetamine“, also ohne Methamphetamin gesondert auszuweisen.
| Matrix und Regelwerk | Bezeichnung im Regelwerk | Wert |
|---|---|---|
| Kopfhaar, Konsenspapier SoHT 2021 | Methamphetamin, eigene Nennung | 200 pg/mg |
| Kopfhaar, deutsche CTU-Tabelle 11/2025 | Amphetamine, Sammelposition | 100 pg/mg |
| Urin-Screening, deutsche Routinelabore | Amphetamine | 500 ng/ml |
| Urin-Bestätigung, US-Bundesstandard | Methamphetamin | 250 ng/ml |
Daraus folgt eine wichtige Leseregel für Befundberichte: Eine Sammelposition sagt nichts darüber, welche Einzelsubstanz gefunden wurde. Steht im Bericht nur „Amphetamine positiv“, ist die Substanzzuordnung dem Bestätigungsergebnis zu entnehmen, nicht der Screening-Zeile. Der Cut-off des Konsenspapiers gilt zudem für Segmente von höchstens 3 cm; wird ein längerer Abschnitt in einem Stück analysiert, verdünnt sich ein kurzzeitiges Signal über die gesamte Strecke. Für Grenzfälle ist die harmonisierte Messunsicherheit von ± 30 % zugunsten der betroffenen Person zu berücksichtigen.
Für das Nachweisfenster im Urin liegt für Methamphetamin ein kontrolliert erhobener Wert vor: nach oraler Aufnahme 87 ± 51 Stunden. Diese Angabe ist aussagekräftiger, als sie zunächst wirkt, denn sie nennt nicht nur einen Mittelwert, sondern auch dessen Streuung. Der Erwartungsbereich reicht damit von deutlich unter zwei Tagen bis zu weit über fünf Tagen. Individuelle Faktoren – Stoffwechsel, Nierenfunktion, Flüssigkeitsaufnahme, aufgenommene Menge – verschieben das Ergebnis innerhalb dieses Rahmens.
Für ein Abstinenzkontrollprogramm hat das eine klare Konsequenz. Ein einzelner negativer Urinbefund belegt Substanzfreiheit nur für wenige Tage rückwärts, und die Grenze dieses Zeitraums ist nicht scharf. Deswegen setzen Urinprogramme auf viele, kurzfristig angeordnete Termine mit maximal 24 Stunden zwischen Einbestellung und Abgabe, während die Haaranalyse mit einem Segment von bis zu 6 cm einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten abdeckt – ein Monat pro Zentimeter, unabhängig von der tatsächlichen Haarlänge. Die Segmentanalyse kann dabei zeigen, in welchem Abschnitt des Zeitraums ein Signal liegt.
Fahreignungsrechtlich führen Amphetamin und Methamphetamin zunächst zum gleichen Ausgangspunkt: Beide sind Betäubungsmittel, und nach Anlage 4 Nr. 9.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt die Fahreignung bereits bei der Einnahme, ohne dass ein Bezug zum Fahren erforderlich wäre. Die Anordnung richtet sich in beiden Fällen nach § 14 FeV.
Bedeutsam wird die Unterscheidung an anderer Stelle. Bei Amphetamin kommt eine ärztliche Verordnung als Erklärung für einen Befund grundsätzlich in Betracht, weshalb Verordnungen offengelegt und geprüft werden müssen. Diese Prüfung setzt voraus, dass das Labor die Einzelsubstanz benennt – eine Sammelmeldung trägt sie nicht. Hinzu kommt die Bedeutung für das Konsummuster: Welche Substanzen über welche Zeiträume auftreten, geht in die Hypothesenbildung der Begutachtung ein, die die 5. Auflage der Beurteilungskriterien von 2026 neu strukturiert hat. Treten mehrere Substanzen nebeneinander auf, rückt die Frage eines polyvalenten Konsummusters in den Vordergrund, was die Anforderungen an den Nachweis einer stabilen Veränderung erhöht.
Nein, der immunchemische Vortest erfasst beide gemeinsam als Substanzklasse mit einer Entscheidungsgrenze von 500 ng/ml im Urin. Erst die massenspektrometrische Bestätigung ordnet den Befund einer konkreten Substanz zu.
Das internationale Konsenspapier von 2021 nennt 200 pg/mg, die deutsche CTU-Tabelle 100 pg/mg unter der Sammelposition Amphetamine. Welcher Wert angewandt wurde, ist dem Befundbericht des Labors zu entnehmen.
Kontrollierte Daten nennen nach oraler Aufnahme 87 ± 51 Stunden. Die Streuung ist groß; aus dem Wert lässt sich kein verlässlicher individueller Zeitpunkt ableiten.
Weil dies die Bezeichnung der Screening-Position beziehungsweise der Sammelposition in der deutschen Cut-off-Tabelle ist. Die Zuordnung zur Einzelsubstanz erfolgt in der Bestätigungsanalyse und sollte dort ausgewiesen sein.
Synonyme und Schreibweisen: Methamphetamin, Metamfetamin, Crystal, Crystal Meth. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Konsenspapier der Society of Hair Testing zu Drogen (2021), deutsche CTU-Praxis nach Laborangaben 11/2025, US-Bundesstandard 49 CFR § 40.85, Richtlinien der GTFCh, Fahrerlaubnis-Verordnung, Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM.
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