LEXIKON
Amphetamin ist ein Betäubungsmittel, dessen Nachweis fahreignungsrechtlich über § 14 FeV und Anlage 4 Nr. 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung läuft. Analytisch ist es der Stoff mit dem größten Problem an unspezifischen Vortests: Der Amphetamin-Immunoassay reagiert auf eine ganze Reihe gängiger Arzneistoffe. Deshalb darf ein positives Screening niemals als Befund gelten, sondern nur als Anlass für eine identifizierende Bestätigung.
Für Amphetamin im Kopfhaar existieren zwei gebräuchliche Entscheidungsgrenzen, und beide sind zutreffend – sie stammen nur aus verschiedenen Quellen. Das internationale Konsenspapier der Society of Hair Testing zu Drogen von 2021 nennt 200 pg/mg. Die deutsche CTU-Praxis, wie sie in der Cut-off-Tabelle eines großen Laborverbunds vom November 2025 abgebildet ist, arbeitet dagegen mit 100 pg/mg und führt den Parameter als Sammelposition „Amphetamine“.
Die deutsche Grenze ist damit die strengere. Sie erfasst Befunde, die nach dem internationalen Konsens noch unterhalb der Entscheidungsschwelle lägen. Wer eine Zahl in einem Befundbericht liest, sollte deshalb prüfen, auf welches Regelwerk das Labor sich bezieht – ein Wert von etwa 150 pg/mg wäre nach der deutschen Tabelle positiv, nach dem Konsenspapier nicht. Zu beachten ist außerdem, dass der Cut-off des Konsenspapiers für Segmente von höchstens 3 cm gilt und bei längeren Abschnitten die Signalverdünnung berücksichtigt werden muss. Für die Haaranalytik ist eine Messunsicherheit von ± 30 % harmonisiert, die bei Grenzentscheidungen zugunsten der betroffenen Person wirkt.
| Matrix und Regelwerk | Screening | Bestätigung |
|---|---|---|
| Urin, deutsche Routinelabore und CTU-Kriterien | Amphetamine 500 ng/ml | Amphetamine 30 ng/ml |
| Urin, US-Bundesstandard | Amphetamin 500 ng/ml | Amphetamin 250 ng/ml |
| Kopfhaar, Konsenspapier SoHT 2021 | – | 200 pg/mg |
| Kopfhaar, deutsche CTU-Tabelle 11/2025 | – | 100 pg/mg |
Bemerkenswert ist der Abstand in der Bestätigung: 30 ng/ml nach den deutschen CTU-Kriterien gegenüber 250 ng/ml im US-Standard. Das deutsche Abstinenzkontrollprogramm arbeitet also mit einer erheblich empfindlicheren Schwelle, während das Screening in beiden Systemen bei 500 ng/ml ansetzt. Zum Nachweisfenster liegen kontrollierte Daten vor: nach oraler Aufnahme bis zu fünf Tage, nach starkem chronischem Konsum bis zu zehn Tage. Deutsche Labore nennen für den Regelfall etwa drei Tage.
Der Amphetamin-Immunoassay ist gruppenselektiv aufgebaut und auf hohe Empfindlichkeit hin konfiguriert. Der Preis dafür ist eine begrenzte Spezifität: Eine ungewöhnlich lange Liste von Arzneistoffen kann den Test ansprechen lassen, ohne dass Amphetamin vorliegt. Belegt sind unter anderem die folgenden Interferenzkonzentrationen:
| Arzneistoff | Interferenzkonzentration im Urin |
|---|---|
| Bupropion | 8.500 ng/ml |
| Chloroquin | 100.900 ng/ml |
| Mexiletin | 25.000 bis 1.000.000 ng/ml |
| Tetracain | 40.000 ng/ml |
| Methylphenidat | 125.000 ng/ml |
| Ranitidin | 160.000 bis 225.000 ng/ml |
| Moxifloxacin | über 350.000 ng/ml |
Diese Zahlen sind zugleich beruhigend und mahnend. Beruhigend, weil die meisten der genannten Konzentrationen sehr hoch liegen und im Alltag selten erreicht werden. Mahnend, weil sie es prinzipiell können – und weil ein falsch positives Screening im Kontext einer Abstinenzauflage gravierende Folgen hätte. Genau deshalb gilt die Grundregel der GTFCh ohne Ausnahme: Positive Resultate hinweisgebender Analysen sind isoliert nicht gerichtsverwertbar und müssen durch ein zweites, unabhängiges, spezifisches und identifizierendes Verfahren mit mindestens gleicher Empfindlichkeit bestätigt werden. Ein zweiter Immunoassay taugt dazu nicht. In der Praxis erfolgt die Bestätigungsanalyse massenspektrometrisch.
Amphetaminverwandte Stoffe kommen auch als verordnete Arzneistoffe vor, etwa Dexamfetaminhemisulfat oder Lisdexamfetamin in der Behandlung einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung. Ein analytischer Befund unterscheidet nicht von sich aus zwischen einer ärztlich verordneten Einnahme und einem Konsum ohne Indikation. Die Auflösung liegt nicht im Labor, sondern in der Dokumentation: Verordnungen sind der durchführenden Stelle vor der Probenabgabe offenzulegen, damit der Befund einordnungsfähig bleibt.
Fahreignungsrechtlich sind mehrere Positionen der Anlage 4 einschlägig. Nr. 9.1 verneint die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln. Nr. 9.4 betrifft die missbräuchliche Einnahme von Arzneimitteln – die 5. Auflage der Beurteilungskriterien von 2026 spricht hier von Fehlgebrauch statt von Missbrauch. Nr. 9.6 erfasst die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln, wenn daraus eine Leistungsbeeinträchtigung folgt. Eine korrekt verordnete und bestätigte Therapie führt also nicht automatisch zu einer negativen Beurteilung, eine undokumentierte Einnahme dagegen zu einem Befund, der sich im Nachhinein kaum noch erklären lässt.
In der deutschen CTU-Praxis werden 100 pg/mg verwendet, das internationale Konsenspapier von 2021 nennt 200 pg/mg. Der deutsche Wert ist damit der strengere; welcher zugrunde liegt, geht aus dem Befundbericht des Labors hervor.
Ja, für eine Reihe von Arzneistoffen sind Kreuzreaktionen belegt, unter anderem für Bupropion ab 8.500 ng/ml und Chloroquin ab 100.900 ng/ml. Deshalb ist ein Screening allein nie verwertbar, sondern immer bestätigungspflichtig.
Nach oraler Aufnahme bis zu fünf Tage, nach starkem chronischem Konsum bis zu zehn Tage. Deutsche Laborangaben für den Regelfall liegen bei etwa drei Tagen.
Die Verordnung muss der durchführenden Stelle vorab bekannt sein. Ohne diese Offenlegung erscheint der Befund im Bericht wie ein unerklärter Positivbefund, und eine spätere Einordnung ist erfahrungsgemäß schwierig.
Synonyme und Schreibweisen: Amphetamin, Amfetamin, Speed, Pep. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Konsenspapier der Society of Hair Testing zu Drogen (2021), deutsche CTU-Praxis nach Laborangaben 11/2025, US-Bundesstandard 49 CFR § 40.85, Richtlinien der GTFCh, Fahrerlaubnis-Verordnung, Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM.
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