LEXIKON
Dexamfetaminhemisulfat ist der Wirkstoff des verschreibungspflichtigen Präparats Attentin und erscheint in der toxikologischen Analyse als Amphetamin. Damit liegt hier ein Sonderfall vor: Es handelt sich nicht um einen Analysenfehler und nicht um eine Kreuzreaktion, sondern um einen echten Amphetaminbefund aus einer legalen ärztlichen Verordnung. Weil das Labor die Herkunft nicht am Messwert erkennen kann, ist die Offenlegung der Verordnung unverzichtbar.
Die Begriffe werden häufig vermischt, deshalb zuerst die Klarstellung. Dexamfetaminhemisulfat ist die Wirkstoffbezeichnung; Attentin ist der Name des Präparats, in dem dieser Wirkstoff enthalten ist. In älteren Texten – auch in früheren Fassungen dieses Lexikons – findet sich stattdessen die Formulierung „Amphetaminsulfat als Arzneimittel“ oder die Rede vom „Attentin-Wirkstoff“. Beides ist fachlich unscharf und wurde korrigiert.
Warum das mehr als eine Formulierungsfrage ist: Ein Labor arbeitet mit Wirkstoffnamen und Referenzstandards, nicht mit Handelsnamen. Wer eine Verordnung offenlegt, sollte deshalb die exakte Wirkstoffbezeichnung angeben. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien spricht konsequent von Arzneistoffen statt von Medikamenten – genau aus diesem Grund.
Der wichtigste Unterschied zu anderen verordneten Arzneistoffen im ADHS-Bereich liegt hier. Bei Methylphenidat entsteht ein auffälliges Amphetamin-Screening durch eine Kreuzreaktion: Der Antikörper reagiert auf ein fremdes Molekül, die Bestätigungsanalyse weist dann kein Amphetamin nach, und das Signal löst sich auf.
Bei Dexamfetaminhemisulfat ist das anders. Der Wirkstoff ist selbst amphetaminverwandt. Screening und Bestätigungsanalyse arbeiten korrekt, und die Bestätigung weist tatsächlich Amphetamin nach. Es gibt hier also nichts zu widerlegen und keinen Fehler aufzuklären. Die Frage ist nicht, ob Amphetamin vorhanden war, sondern woher es stammt. Dasselbe gilt für Lisdexamfetamin. Diese Konstellation zu verstehen, erspart viel unnötige Aufregung – und macht gleichzeitig deutlich, warum an der Offenlegung nichts vorbeiführt.
Ein Amphetaminbefund wird an denselben Entscheidungsgrenzen gemessen, unabhängig von seiner Herkunft. Maßgeblich sind je nach Matrix und Grundlage folgende Werte.
| Matrix / Verfahren | Grundlage | Wert für Amphetamin |
|---|---|---|
| Kopfhaar | Konsenspapier der Society of Hair Testing 2021 | 200 pg/mg |
| Kopfhaar | deutsche CTU-Tabelle | 100 pg/mg |
| Urin, Screening | deutsche Routinelabore | 500 ng/ml |
| Urin, Bestätigung | deutsche CTU-Tabelle | 30 ng/ml |
Zwei Randbedingungen sind wichtig. Erstens gilt der Cut-off des Konsenspapiers für Segmente von bis zu drei Zentimetern; bei längeren Segmenten ist der Verdünnungseffekt zu berücksichtigen, was bei der in Deutschland für Betäubungsmittel üblichen Länge von sechs Zentimetern praktisch relevant wird. Zweitens ist die für die Haaranalytik harmonisierte Messunsicherheit von rund 30 Prozent bei Entscheidungen dicht an der Grenze zugunsten der betroffenen Person zu berücksichtigen.
Ein Massenspektrometer identifiziert ein Molekül anhand seiner Retentionszeit und charakteristischer Massenübergänge. Diese Merkmale sind Eigenschaften des Moleküls, nicht seiner Vorgeschichte. Ob es über eine ärztliche Verordnung oder auf anderem Weg in den Körper gelangt ist, hinterlässt im Messsignal keine Spur. Es gibt dafür kein Unterscheidungsmerkmal, keinen Zusatzparameter und keinen Verhältniswert – jedenfalls keinen konsentierten.
Deshalb kann die Herkunft ausschließlich über die Dokumentation geklärt werden. Liegt die offengelegte Verordnung dem Programm von Anfang an vor, ist der Befund einordbar. Fehlt sie, steht am Ende ein positiver Amphetaminbefund ohne dokumentierte Erklärung – und das ist eine grundlegend andere Ausgangslage. Auch eine Segmentanalyse löst dieses Problem nicht: Sie kann zeitlich zuordnen, nicht aber die Quelle bestimmen.
Die Verordnung ist vor Programmbeginn offenzulegen und bei jeder Änderung erneut – jeweils mit der Wirkstoffbezeichnung. Ein Befund aus verordneter Medikation ist etwas anderes als ein Konsumbefund; die Bewertung dieses Unterschieds obliegt jedoch der Begutachtungsstelle und der Fahrerlaubnisbehörde, nicht dem Labor und nicht der betroffenen Person. Das Verfahren läuft über § 14 FeV; als Beurteilungsmaßstab kommen Anlage 4 Nr. 9.4 FeV zur missbräuchlichen Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneistoffe und Nr. 9.6 FeV zur Dauerbehandlung in Betracht.
Fragen zur Behandlung selbst gehören allein in die Hand der behandelnden ärztlichen Person. Weder das Labor noch die Kontrollstelle noch dieses Lexikon geben Hinweise zur Anwendung oder zum Beenden einer Therapie. Weitere Einzelheiten zur Form der Offenlegung stehen unter Arzneimittelverordnung, eine Übersicht zur Wirkstoffgruppe unter ADHS-Medikamente.
Ja, und zwar einen echten. Der Wirkstoff Dexamfetaminhemisulfat ist amphetaminverwandt, sodass die Bestätigungsanalyse tatsächlich Amphetamin nachweist. Es handelt sich weder um eine Kreuzreaktion noch um einen Messfehler, weshalb sich der Befund analytisch nicht ausräumen lässt.
Korrekt ist Dexamfetaminhemisulfat; Attentin ist der Präparatname. Die verbreitete Angabe „Amphetaminsulfat als Arzneimittel“ ist unscharf und sollte bei einer Offenlegung nicht verwendet werden. Maßgeblich ist die exakte Wirkstoffbezeichnung aus der Verordnung.
Nein. Ein Messwert enthält keine Information über die Herkunft des Stoffes, und es existiert kein konsentierter Parameter, der verordnete von nicht verordneter Zufuhr unterscheidet. Die Zuordnung ergibt sich ausschließlich aus der zuvor offengelegten Verordnung und der Programmdokumentation.
Welche Matrix und welches Analysenspektrum vorgesehen sind, ergibt sich aus der behördlichen Fragestellung und dem geschlossenen Vertrag, nicht aus einer Einzelentscheidung. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Verordnung vor dem ersten Termin bekannt ist. Zum Verfahren informiert die Seite Haaranalyse.
Synonyme und Nebenformen: Dexamfetamin, Dexamphetamin, Attentin. Nicht zu verwechseln mit der ungenauen älteren Bezeichnung „Amphetaminsulfat als Arzneimittel“. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Konsenspapier der Society of Hair Testing zu Betäubungsmitteln (2021), deutsche CTU-Tabellenwerte, Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM, Richtlinien und Anhang C der GTFCh, Fahrerlaubnis-Verordnung mit Anlage 4.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
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