LEXIKON
Die Kontrollfrequenz gibt an, wie viele Kontrollen ein Abstinenzprogramm in welchem Abstand vorsieht. Sie ist nicht frei wählbar, sondern folgt aus Programmart und Programmdauer – und sie entscheidet mit darüber, ob ein Nachweiszeitraum am Ende lückenlos belegt ist.
| Programmdauer | Mindestzahl der Kontrollen |
|---|---|
| 6 Monate | 4 |
| 12 Monate | 6 |
| 15 Monate | 7 |
Die Termine sind unvorhersehbar. Zwischen Einbestellung und Probenabgabe liegen höchstens 24 Stunden; der frühere fünftägige Einbestellzeitraum bei Alkoholkontrollen ist mit der 5. Auflage gestrichen worden. Die Begutachtungsleitlinien nennen als Untergrenze mindestens vier unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen in unregelmäßigen Abständen innerhalb eines Jahres; die Beurteilungskriterien konkretisieren darüber hinaus.
Bei Haarprogrammen ergibt sich die Frequenz aus der Segmentlänge. Für Alkohol werden höchstens 3 Zentimeter ausgewertet, also drei Monate; ein Zwölfmonatsprogramm besteht deshalb aus vier Analysen im Abstand von je drei Monaten, ein Sechsmonatsprogramm aus zwei. Für Betäubungsmittel und Arzneistoffe sind 6 Zentimeter und damit sechs Monate anerkannt; ein Zwölfmonatsprogramm kommt mit zwei Analysen im Abstand von sechs Monaten aus. Die Lücke zwischen zwei Nachweisfenstern darf höchstens zwei Wochen betragen. Haartermine werden etwa 14 Tage vorher angekündigt, sind also planbar.
Die Zahl der Kontrollen ist kein Verwaltungsdetail, sondern die Grundlage der Aussagekraft: Je größer der Abstand, desto größer der unbeobachtete Zeitraum. Deshalb sind bei kürzerer Haarlänge entsprechend mehr Untersuchungen durchzuführen, und deshalb führt ein versäumter Termin nicht zu einer Verschiebung, sondern regelmäßig zum Programmabbruch.
Kombinationen kommen vor, etwa wenn coloriertes Haar für einen Teil des Zeitraums vorliegt. Maßgeblich ist, dass der geforderte Zeitraum lückenlos abgedeckt wird; die Ausgestaltung legt die durchführende Stelle im Kontrollvertrag fest.
Für den Weg über den Verzicht sind drei Urinkontrollen in vier Monaten oder 3 Zentimeter Haar vorgesehen, für den Weg über den kontrollierten Konsum drei Blutkontrollen in vier Monaten oder ebenfalls 3 Zentimeter Haar. Der Nachweiszeitraum liegt höchstens vier Monate vor der Begutachtung.
Mehr Kontrollen erhöhen die Aussagekraft, ersetzen aber keinen fehlenden Zeitraum. Maßgeblich bleibt die geforderte Mindestdauer nach Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung und den Beurteilungskriterien.
Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 (DGVP/DGVM), Kriterium CTU 1, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (BASt, Stand 01.06.2022), Kapitel 3.14.1, sowie Umsetzungsdokumente akkreditierter Institute.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
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