LEXIKON
Urlaub ist in einem Abstinenzkontrollprogramm möglich, muss aber mindestens 3 Werktage vorher angemeldet werden und darf bestimmte Obergrenzen nicht überschreiten. Wer die Anmeldung versäumt, riskiert, dass eine Einbestellung in die Reisezeit fällt – mit der Folge eines Programmabbruchs.
Eine angemeldete Abwesenheit ist rechtlich etwas anderes als ein versäumter Termin. Wird sie fristgerecht mitgeteilt, wird für diesen Zeitraum keine Einbestellung ausgesprochen; es entsteht also kein Fehltermin, sondern eine dokumentierte Abwesenheit. Genau darin liegt der Unterschied, und genau darauf kommt es an: Die Anmeldung muss vor der Reise erfolgen, nicht während oder danach. Eine nachträgliche Mitteilung heilt eine versäumte Kontrolle nicht.
Praktisch bedeutet das: Der Urlaub wird gebucht, dann sofort bei der durchführenden Stelle gemeldet – nicht erst kurz vor der Abreise. Werktage sind keine Kalendertage; ein Wochenende dazwischen verlängert die notwendige Vorlaufzeit entsprechend.
Neben der Meldefrist gilt eine zweite Beschränkung: Wie viel Abwesenheit ein Programm überhaupt verträgt. Die Praxiswerte akkreditierter Institute lauten:
| Programmdauer | Gesamtabwesenheit | Maximal am Stück |
|---|---|---|
| 6 Monate | höchstens 4 Wochen (28 Tage) | 3 Wochen |
| 12 Monate | höchstens 8 Wochen (56 Tage) | 5 Wochen |
| 15 Monate | höchstens 8 Wochen (56 Tage) | 5 Wochen |
Einzelne Institute weichen davon ab; für ein 15-monatiges Programm ist beispielsweise auch eine Regelung von 10 Wochen bei maximal 5 Wochen am Stück dokumentiert. Das zeigt, wie wenig einheitlich dieser Bereich geregelt ist. Ausdrücklich: Diese Werte sind Praxiswerte, keine bundesweit einheitliche Norm. Maßgeblich ist allein das eigene vertragliche Kontrollprogramm.
Unabhängig von den Obergrenzen gilt eine eigene Einschränkung: In den ersten und den letzten 2 Wochen des Programms ist keine mehrtägige Abwesenheit vorgesehen. Bei manchen Instituten sind es 3 Wochen. Der Grund ist inhaltlich: Anfang und Ende des überwachten Zeitraums müssen belastbar durch Kontrollen abgedeckt sein, weil sonst der Abstinenzzeitraum an den Rändern offen bliebe. Wer eine große Reise plant, sollte das bei der Wahl des Programmbeginns berücksichtigen – die Verschiebung des Starts um zwei Wochen ist einfacher als eine Sonderregelung mitten im Programm.
Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien stellt ausdrücklich klar, dass eine Woche Abwesenheit 7 Kalendertage bedeutet – einschließlich Sonn- und Feiertagen. Diese Präzisierung ist nicht akademisch. Wer bisher angenommen hat, nur die Tage zählten, an denen überhaupt eine Kontrolle möglich gewesen wäre, kommt zu einem deutlich größeren Reisekontingent als tatsächlich zur Verfügung steht. Bei drei Wochen Abwesenheit macht die Rechenweise mehrere Tage Unterschied – und diese Tage können entscheiden, ob eine Obergrenze überschritten wird.
Die praktisch bedeutsamste Neuerung von BK 5 zu diesem Thema: Die prospektive Anmeldung von Haaranalysen zur Überbrückung von Abwesenheiten ist jetzt zulässig. Wer also eine längere Abwesenheit vor sich hat, kann in Absprache mit der durchführenden Stelle im Vorfeld vereinbaren, dass der betreffende Zeitraum über eine Haaranalyse abgedeckt wird, statt eine Lücke im Urinraster in Kauf zu nehmen.
Zwei Punkte dazu sind wichtig. Erstens: prospektiv heißt vorher. Die Vereinbarung muss vor der Abwesenheit getroffen werden, nicht nachträglich als Reparatur. Zweitens: Der rückwirkende Zeitraum einer Analyse ist begrenzt – anerkannt wird 1 Monat pro Zentimeter, höchstens 3 Monate bei Alkohol und höchstens 6 Monate bei Betäubungsmitteln, unabhängig von der tatsächlichen Haarlänge. Eine sehr lange Abwesenheit lässt sich damit also nicht beliebig auffangen. Wie sich daraus eine Beleglücke ergeben kann und was strukturell zu tun ist, steht dort und unter Auslandsaufenthalt.
Mindestens 3 Werktage vorher, wobei sich eine frühere Meldung immer empfiehlt. Die konkrete Frist und der Meldeweg stehen im eigenen Vertrag und können zwischen den durchführenden Stellen abweichen.
Nach den Praxiswerten akkreditierter Institute höchstens 8 Wochen Gesamtabwesenheit, davon höchstens 5 Wochen zusammenhängend. Verbindlich ist die Regelung im eigenen Vertrag, nicht diese Zahl.
Ja. Nach der Klarstellung in BK 5 umfasst eine Woche Abwesenheit 7 Kalendertage einschließlich Sonn- und Feiertagen.
Das ist seit BK 5 als prospektive Anmeldung möglich, muss aber vorab mit der durchführenden Stelle vereinbart werden. Der Zeitraum, den eine einzelne Analyse abdeckt, ist begrenzt, weshalb sehr lange Abwesenheiten damit nicht vollständig zu überbrücken sind.
Synonyme und verwandte Bezeichnungen: Abwesenheit im Kontrollprogramm, Reisezeit, angemeldete Fehlzeit. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM (Kriterium CTU 1), Umsetzungsdokumente akkreditierter forensisch-toxikologischer Institute.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
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