LEXIKON
Die Identitätskontrolle stellt bei jeder Probenabgabe sicher, dass die abgebende Person tatsächlich diejenige ist, für die der Abstinenznachweis geführt wird. Sie gehört zu den Anforderungen des Kriteriums CTU 2 an die durchführende Stelle und wird an jedem einzelnen Termin wiederholt, nicht nur zu Programmbeginn.
Grundlage der Kontrolle ist die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Die Beurteilungskriterien verlangen das bei jeder Kontrolle und nicht einmalig bei Vertragsschluss. Der Grund liegt in der Programmdauer: Ein Kontrollprogramm erstreckt sich über sechs, zwölf oder fünfzehn Monate, und die einzige Person, die von einem Austausch profitieren würde, ist die kontrollierte selbst. Wer den Ausweis vergisst, riskiert, dass der Termin nicht gewertet werden kann.
Personalien, Datum, Uhrzeit und die kontrollierende Person werden festgehalten. Diese Dokumentation fließt später in die Berichterstellung nach CTU 4 ein und muss lückenlos sein – eine nachträglich ergänzte Identitätsangabe entwertet den betroffenen Termin.
Die Identitätskontrolle betrifft nur den ersten Schritt. Davon zu unterscheiden ist die Probenidentität, also die Frage, ob das im Labor eingetroffene Gefäß wirklich die Probe dieses Termins enthält. Sie wird über laborinterne Codes, Versiegelung und die Kette des Verbleibs gesichert. Die GTFCh verlangt dafür unter anderem ein protokolliertes Vier-Augen-Prinzip bei jeder Probenüberführung. Beide Sicherungen greifen ineinander: Eine einwandfrei identifizierte Person nützt nichts, wenn die Probe unterwegs nicht zuzuordnen ist – und umgekehrt.
Bei der Urinabgabe hängt alles daran, dass die Probe im selben Moment von derselben Person stammt. Deshalb tritt neben die Ausweiskontrolle die Sichtkontrolle, ergänzt um die Temperaturmessung direkt nach der Abgabe (34 bis 38 °C) und die Kontrolle von Ober- und Unterkörper. Bei der Haarentnahme entfällt dieses Risiko weitgehend, weil das Personal die Strähnen selbst am Hinterhauptshöcker abschneidet; die Sicherung verlagert sich dort auf Verpackung, Kennzeichnung des proximalen Endes und Transport.
Gefordert ist ein amtlicher Lichtbildausweis. Da im Abstinenzkontext häufig gerade keine Fahrerlaubnis mehr vorliegt, ist der Personalausweis der sichere Weg. Welche Dokumente im Einzelnen akzeptiert werden, regeln die Programmbedingungen der durchführenden Stelle.
Die Probenahme lässt sich dann nicht regelkonform dokumentieren. Ob ein Ersatztermin möglich ist, entscheidet die durchführende Stelle; im Urinprogramm ist eine Einbestellung grundsätzlich verbindlich, und ein Fehltermin kann zum Programmabbruch führen.
Im Labor wird nicht die Person geprüft, sondern die Probe: Vollständigkeit, Unversehrtheit der Versiegelung und Übereinstimmung mit den Begleitpapieren. Die Zuordnung zur Person leistet ausschließlich die durchführende Stelle.
Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 (DGVP/DGVM), Kriterium CTU 2, sowie die Richtlinien der GTFCh zur Qualitätssicherung. Eine Übersicht der vier Kriterien findet sich in der Darstellung der CTU-Kriterien auf unserer Schwesterseite.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
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