LEXIKON
Die CTU-Kriterien sind die Anforderungen an chemisch-toxikologische Untersuchungen, die Kapitel C 3 der Beurteilungskriterien für Abstinenzkontrollen festlegt. Sie regeln nicht in erster Linie, was gemessen wird, sondern unter welchen Bedingungen ein Messergebnis in der Fahreignungsbegutachtung überhaupt verwertbar ist. Es gibt genau vier dieser Kriterien, CTU 1 bis CTU 4. Maßgeblich ist die 5. Auflage der Beurteilungskriterien aus dem Jahr 2026, deren Übergangsfrist Ende August 2026 ausläuft.
CTU steht für chemisch-toxikologische Untersuchung. Im Sprachgebrauch der Fahreignungsbegutachtung ist damit jedoch weniger das Laborverfahren selbst gemeint als das Regelwerk dahinter: die Anforderungen, die Kapitel C 3 der Beurteilungskriterien an ein Abstinenzkontrollprogramm stellt. Wer von CTU-konformen Kontrollen spricht, meint Kontrollen, die diesen Anforderungen entsprechen.
Der entscheidende Punkt daran wird oft übersehen: Die CTU-Kriterien entscheiden über die Verwertbarkeit, nicht über das Analysenergebnis. Ein Labor kann technisch einwandfrei messen und einen negativen Befund liefern – und der Beleg bleibt trotzdem unbrauchbar, wenn die Einbestellung zu lange vorher angekündigt wurde, die Identität nicht bei jeder Kontrolle geprüft wurde oder eine Haarbehandlung nicht dokumentiert ist. In der Praxis scheitern Abstinenzbelege deutlich häufiger an solchen organisatorischen Bedingungen als an der Analytik.
Es gibt vier CTU-Kriterien, nicht mehr. Trotzdem findet man im Netz gelegentlich Verweise auf ein „CTU 5“. Diese Angabe ist falsch, und sie ist ein nützliches Warnsignal: Wer sie verwendet, hat die Systematik des Kapitels C 3 nicht vor sich.
Das Missverständnis entsteht meist durch eine Verwechslung zweier ganz verschiedener Nummerierungen. Neben den vier CTU-Kriterien enthält Kapitel C 3 nämlich untergliederte Abschnitte zu den einzelnen Untersuchungsmaterialien – etwa zu Blut, zur Haaranalyse und zu Phosphatidylethanol beim kontrollierten Trinken. Diese Abschnitte tragen Nummern wie C 3.1, C 3.3 oder C 3.4. Wer eine solche Gliederungsnummer für ein Kriterium hält, kommt schnell auf fünf oder mehr. Hinzu kommt die Verwechslung mit den Hypothesenkennungen der Beurteilungskriterien, die ebenfalls durchnummeriert sind, mit den CTU-Kriterien aber nichts zu tun haben.
| Kriterium | Gegenstand | Worum es im Kern geht |
|---|---|---|
| CTU 1 | Durchführungsbedingungen | Programmart und -dauer, Zahl und Frequenz der Kontrollen, Einbestellung, Erreichbarkeit, Abwesenheiten und lückenlose Dokumentation des Programmverlaufs. |
| CTU 2 | Durchführende Stelle und Probenahme | Qualifikation der Stelle und ihres Personals sowie der gesamte Ablauf vor Ort: Identitätssicherung, Sichtkontrolle, Haarentnahme, Temperaturmessung, Protokollierung. |
| CTU 3 | Toxikologische Analyse | Akkreditierung für forensische Zwecke, anerkannte Methoden, Cut-off-Werte und Bestimmungsgrenzen, Umgang mit verdünnten Urinproben. |
| CTU 4 | Berichtserstellung | Inhalt und Form des Abschlussberichts: Überwachungszeitraum, Anzahl und Art der Kontrollen, Fehlzeiten, Unregelmäßigkeiten, Beurteilung. |
Die vier Kriterien greifen der Reihe nach ineinander und bauen aufeinander auf. Ein Programm muss richtig angelegt sein, korrekt durchgeführt werden, sachgerecht analysiert und schließlich nachvollziehbar berichtet werden. Fällt ein Glied aus, trägt die Kette nicht mehr – unabhängig davon, wie gut die anderen drei erfüllt sind. Was jedes Kriterium im Einzelnen verlangt, steht auf den vier verlinkten Seiten.
Die 5. Auflage hat die vier Kriterien nicht neu erfunden, aber an mehreren praktisch wichtigen Stellen nachgeschärft. Die wesentlichen Punkte:
Für die Umsetzung der 5. Auflage gilt eine Übergangsfrist: bis Mitte 2026, spätestens bis Ende August 2026. Praktisch bedeutet das, dass mit dem Ablauf dieses Monats die Umstellung abgeschlossen sein muss. Ab September 2026 kann sich niemand mehr auf die 4. Auflage berufen – weder eine durchführende Stelle noch eine Begutachtungsstelle. Für einzelne Punkte, etwa im Bereich der Cannabisbelege, lief die Frist schon zum 1. Juni 2026 ab.
Die Folgen unterscheiden sich je nach Kriterium. Verstöße gegen CTU 1 führen typischerweise zum Programmabbruch: Wer nicht erscheint, nicht erreichbar ist oder zu spät kommt, erhält in der Regel keinen Ersatztermin. Verstöße gegen CTU 2 oder CTU 3 machen einzelne Befunde unverwertbar, ohne dass das Ergebnis selbst bestritten würde. Mängel bei CTU 4 führen dazu, dass die Begutachtungsstelle nachfragt oder den Bericht nicht als Beleg akzeptiert.
Wichtig ist die Rollenverteilung: Ein CTU-konformer Bericht ist Voraussetzung für eine positive Begutachtung, aber keine Garantie dafür. Die Bewertung der Fahreignung erfolgt in der medizinisch-psychologischen Untersuchung und berücksichtigt weit mehr als die Laborwerte.
Nein. Es gibt genau vier CTU-Kriterien, CTU 1 bis CTU 4. Angaben zu einem CTU 5 beruhen auf einer Verwechslung mit den Gliederungsnummern des Kapitels C 3 oder mit den Hypothesenkennungen der Beurteilungskriterien.
In Kapitel C 3 der Beurteilungskriterien, aktuell in der 5. Auflage 2026. Der vollständige Wortlaut der Einzelindikatoren ist nicht frei im Netz verfügbar, weil es sich um eine Buchpublikation handelt. Öffentlich zugänglich sind die Änderungsübersichten der herausgebenden Fachgesellschaften und die Umsetzungsdokumente akkreditierter Institute.
Ja, für Haar- und Urinkontrollen gleichermaßen, teils mit unterschiedlichen Detailregeln. Die Haaranalyse hat eigene Vorgaben zu Entnahmestelle, Segmentlänge und Anerkennungsdauer, unterliegt aber demselben Vier-Kriterien-Gerüst.
Synonyme und verwandte Bezeichnungen: CTU-Kriterien, chemisch-toxikologische Untersuchung, Kapitel C 3 der Beurteilungskriterien. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM einschließlich der veröffentlichten Änderungsübersicht und der Regelungen zu den Übergangsfristen, Fahrerlaubnis-Verordnung.
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