LEXIKON
Eine Blondierung ist unter allen kosmetischen Haarbehandlungen das stärkste Störereignis für die Haaranalyse. Permanente Verfahren lassen nur noch etwa 18 Prozent des ursprünglichen EtG-Gehalts übrig, eine 45-minütige Bleichung führte im Laborversuch zu Verlusten von 42 bis 99 Prozent. Gebleichtes Haar ist für den Alkoholabstinenzbeleg nicht anerkannt und beim Drogennachweis grundsätzlich ausgeschlossen. Wer ein Haarprogramm plant, sollte chemische Behandlungen deshalb rechtzeitig vorher einstellen.
Blondieren entfernt Farbe, statt sie hinzuzufügen. Dazu wird mit einem stark alkalischen Ansatz und Wasserstoffperoxid gearbeitet, das das Melanin im Haarinneren oxidativ zerstört. Anders als beim Auftragen eines Farbstoffs ist das Ziel des Verfahrens also die Veränderung der Substanz im Haarschaft selbst – und genau dort sitzen die Marker, auf die eine Abstinenzanalyse zielt. Die chemischen Einzelschritte und ihre analytischen Folgen behandelt der Eintrag Bleichen; wie sich das Ergebnis im Befund darstellt, beschreibt Bleicheffekt. Diese Seite befasst sich mit der praktischen Seite: was eine Blondierung für ein laufendes oder geplantes Kontrollprogramm bedeutet.
Petzel-Witt und Kollegen am Institut für Rechtsmedizin der Goethe-Universität Frankfurt haben 2018 gemessen, welcher Anteil des Ethylglucuronids nach kosmetischen Behandlungen noch im Haar nachweisbar ist. Für permanente Verfahren, zu denen die Blondierung zählt, blieben etwa 18 Prozent übrig; der Gehalt sank also um rund vier Fünftel. Zum Vergleich, und nur zur Einordnung: eine Tönung ließ etwa 70 Prozent stehen, eine semipermanente Färbung etwa 42 Prozent. Ergänzend liegt ein In-vitro-Befund aus einer Dissertation an der Humboldt-Universität zu Berlin (Ammann 2017) vor: eine Bleichung über 45 Minuten führte zu Verlusten von 42 bis 99 Prozent des extrahierbaren EtG. Die Spannweite ist der eigentliche Kern der Aussage. Sie zeigt, dass sich der Effekt im Einzelfall nicht vorhersagen und auch nicht rechnerisch ausgleichen lässt – ein Ergebnis kann nahezu unverändert oder praktisch vollständig ausgelöscht sein.
Aus dieser Unsicherheit folgt keine Absenkung von Grenzwerten, sondern der Ausschluss der Probe. Die deutsche Praxis unterscheidet dabei nach Fragestellung und nach Art der Behandlung.
| Nachweisweg | Bewertung bei gebleichtem oder blondiertem Haar |
|---|---|
| Alkoholabstinenz über EtG im Haar | Beleg über eine getönte, gefärbte oder gebleichte Probe wird nicht anerkannt |
| Drogen- und Arzneistoffnachweis im Haar | gebleichtes Haar grundsätzlich ausgeschlossen |
| Drogennachweis bei coloriertem, nicht gebleichtem Haar | nur mit parallelem Urinkontrollprogramm oder unbehandeltem Haar für die letzten sechs Monate |
| Urinkontrollprogramm | von Haarkosmetik nicht betroffen, dafür rein prospektiv angelegt |
| PEth im Blut | von Haarkosmetik nicht betroffen, deckt jedoch nur etwa drei bis vier Wochen ab |
Wichtig ist die Blickrichtung: Der Ausschluss ist keine Sanktion und kein Verdacht, sondern eine Aussage über die Belastbarkeit der Messung. Ein niedriger Wert aus blondiertem Haar trägt keine Beweiskraft, weil er ebenso gut das Ergebnis der Behandlung sein kann. Damit verliert die betroffene Person den Zeitraum, den diese Probe abdecken sollte – und das ist in einem laufenden Programm der eigentliche Schaden.
Kopfhaar wächst mit rund einem Zentimeter pro Monat. Da behandeltes Haar dauerhaft behandelt bleibt, muss es vollständig aus dem später untersuchten Segment herausgewachsen sein. Für den Alkoholnachweis wird ein kopfhautnahes Segment von maximal drei Zentimetern ausgewertet, für Drogen und Arzneistoffe von maximal sechs Zentimetern. Daraus ergibt sich die Faustregel, die auch den empfohlenen Vorlaufzeiten zugrunde liegt: vor der ersten Haarentnahme etwa fünf bis sechs Monate bei Alkohol – drei Monate Abstinenz plus zwei bis drei Monate Sicherheitszuschlag – und etwa acht bis neun Monate bei Drogen. TÜV NORD nennt dafür 180 beziehungsweise 270 Tage. Wer eine Farbveränderung noch vor sich hat und ein Haarprogramm erst plant, sollte diese Fristen von hinten her rechnen. Mehr dazu unter Abstinenzplanung und Wachstumsrate Haar.
Ist die Behandlung bereits erfolgt, bleiben zwei geordnete Wege. Erstens: die Behandlung beim Entnahmetermin vollständig angeben, mit Art und Zeitpunkt. Nur so kann die durchführende Stelle beurteilen, welche Segmente betroffen sind; eine nicht deklarierte Behandlung macht negative Befunde ohnehin unverwertbar. Zweitens: mit der durchführenden Stelle prüfen, ob ein Abstinenzkontrollprogramm über Urinkontrollen der geeignetere Weg ist. Urinprogramme sind rein prospektiv – die Zeit vor Vertragsbeginn zählt nicht –, dafür spielt die Haarkosmetik dort keine Rolle.
Verbreitet ist die Annahme, es komme nur auf den Ansatz an, weil dort das neue Haar wachse. Das trifft die Sache nicht: entnommen wird am Hinterhauptshöcker direkt an der Kopfhaut, und wenn bei einer Ansatzbehandlung genau dieser kopfnahe Bereich mitbehandelt wurde, ist das für die Analyse entscheidende Segment betroffen. Ebenso häufig ist die Vorstellung, eine gemessene Messunsicherheit lasse sich zum Ausgleich heranziehen. Die harmonisierte Messunsicherheit der Haaranalytik von rund 30 Prozent ist bei Entscheidungen am Grenzwert zugunsten der betroffenen Person zu berücksichtigen, sie ist aber keine Korrekturgröße für einen Verlust, der zwischen 42 und 99 Prozent liegen kann.
Von einer Blondierung ist während eines Haarprogramms abzuraten, weil die betroffenen Nachweiszeiträume in der Regel ausfallen. Wer auf eine Farbveränderung nicht verzichten möchte, sollte das vorher mit der durchführenden Stelle besprechen und einen anderen Programmtyp prüfen.
Nein. Die Bewertung sagt nur, dass die Probe fachlich nicht belastbar ist. Deshalb ist die offene Angabe der Behandlung der richtige Weg, nicht ihr Verschweigen.
So lange, bis das behandelte Haar aus dem untersuchten Segment herausgewachsen ist – bei etwa einem Zentimeter Wachstum pro Monat also mindestens drei Monate für ein EtG-Segment und mindestens sechs Monate für ein Drogensegment. Die empfohlenen Vorlaufzeiten von fünf bis sechs beziehungsweise acht bis neun Monaten enthalten bereits einen Sicherheitszuschlag.
Synonyme und verwandte Bezeichnungen: Blondieren, Aufhellen, Strähnchen, Bleichen des Kopfhaars. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Konsenspapiere der Society of Hair Testing, Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM mit den CTU-Kriterien, Richtlinien der GTFCh sowie die genannten Primärstudien.
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