LEXIKON

Infektion

Eine Infektion wirkt sich auf ein Abstinenzkontrollprogramm in zwei Richtungen aus: Sie kann einen Kontrolltermin unmöglich machen, und die dagegen eingesetzten Arzneistoffe können Analysenergebnisse beeinflussen. Ein unmittelbarer Effekt der Infektion selbst auf die direkten Abstinenzmarker ist dagegen nicht belegt.

Der Termin: Reiseunfähigkeit statt Arbeitsunfähigkeit

Wer wegen eines Infekts nicht zur Kontrolle erscheinen kann, braucht keine gewöhnliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sondern eine ärztliche Reiseunfähigkeitsbescheinigung. Sie muss belegen, dass der Weg zur durchführenden Stelle gesundheitlich nicht zumutbar war. Die Meldung erfolgt am Terminmorgen, die Bescheinigung ist innerhalb von drei Werktagen vorzulegen. Auch bei korrekt vorgelegtem Attest bleibt ein Abbruch möglich, wenn Termine wiederholt ausfallen. Einzelheiten dazu stehen unter Krankheit im Kontrollprogramm.

Arzneistoffe gegen Infekte: zwei verschiedene Risiken

Das erste Risiko betrifft Alkohol. Manche Hustensäfte und Arzneitropfen enthalten Ethanol als Lösungsmittel. Weil der deutsche Entscheidungswert für Ethylglucuronid im Urin bei 100 ng/ml liegt und damit deutlich unter dem US-Wert von 500 ng/ml, fallen schon kleine unbeabsichtigte Mengen hier stärker ins Gewicht als in anderen Rechtsordnungen. Alkoholfreie Zubereitungen sind deshalb während eines Alkoholprogramms die sichere Wahl.

Das zweite Risiko betrifft Kreuzreaktionen im gruppenbezogenen Immunoassay. Belegt sind unter anderem Rifampicin ab etwa 2.521 ng/ml im Opiat-Assay, Levofloxacin ab 434.000 ng/ml ebenfalls im Opiat-Assay und ab 250.000 ng/ml im Buprenorphin-Assay, Moxifloxacin ab über 350.000 ng/ml im Amphetamin-Assay sowie Metronidazol ab 200.000 ng/ml im PCP-Assay. Diese Zahlen zeigen zugleich, wie unterschiedlich die Anfälligkeit ist: Rifampicin stört bereits in einem Bereich, der therapeutisch erreichbar ist, die übrigen erst weit darüber.

Warum ein Störbefund kein Endergebnis ist

Nach dem Grundsatz der GTFCh sind positive Resultate hinweisgebender Analysen isoliert nicht gerichtsverwertbar; sie müssen durch ein zweites, unabhängiges, spezifisches Verfahren mit mindestens gleicher Empfindlichkeit bestätigt werden. Ein Immunoassay kann dabei nicht durch einen zweiten Immunoassay bestätigt werden. Die Bestätigungsanalyse per Massenspektrometrie unterscheidet zuverlässig zwischen einem Antibiotikum und einem Suchtstoff. Entscheidend ist deshalb, jede Verordnung vorab offenzulegen, damit der Befund von Anfang an richtig eingeordnet wird.

Häufige Fragen

Beeinflusst Fieber die Haaranalyse?

Dafür liegt kein belegter Zusammenhang vor. Die Einlagerung von Substanzen in das Haar folgt dem Haarwachstum; ein fieberhafter Infekt ist in den einschlägigen Konsenspapieren nicht als Einflussgröße genannt. Wer eine Beeinträchtigung vermutet, sollte das offenlegen statt darauf zu spekulieren.

Muss ich ein Antibiotikum melden?

Ja. Jede ärztliche Verordnung im Kontrollzeitraum gehört in die Dokumentation. Das kostet nichts und schließt spätere Diskussionen über einen unerklärten Befund aus.

Kann eine Erkältung einen Urinbefund verdünnen?

Nicht die Erkältung selbst, wohl aber sehr hohe Trinkmengen. Gefordert ist ein Urinkreatinin von mindestens 20 mg/dl; eine deutlich verdünnte Probe gilt nach der 5. Auflage der Beurteilungskriterien nicht als Abstinenzbeleg.

Verwandte Begriffe

Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 (DGVP/DGVM), CTU-Kriterien 1 und 3, Richtlinien der GTFCh zur Qualitätssicherung sowie publizierte Interferenzdaten zu Immunoassays.

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.

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