LEXIKON

Haschisch

Haschisch ist eine Zubereitungsform von Cannabis und für die Laboranalytik ohne eigene Bedeutung: Bestimmt werden Substanzen, nicht Zubereitungsformen. Ein Befund kann deshalb nie zeigen, in welcher Form Cannabis aufgenommen wurde. Auch rechtlich knüpft die Fahrerlaubnis-Verordnung nicht an die Zubereitung an, sondern an Fehlgebrauch, Abhängigkeit und die Frage, ob Konsum und Fahren sicher getrennt werden.

Eine Zubereitungsform – und was daraus folgt

Haschisch ist eine aus der Hanfpflanze gewonnene, gepresste Zubereitung. Neben ihr stehen unter anderem Marihuana als getrocknetes Pflanzenmaterial und verschiedene Extrakte. Für die Frage, wie ein Labor einen Befund erhebt und wie eine Begutachtungsstelle ihn bewertet, ist diese Unterscheidung praktisch bedeutungslos, denn alle Zubereitungen führen zu denselben messbaren Verbindungen im Körper. Diese Seite verzichtet daher bewusst auf Angaben zu Wirkstoffgehalten und beschreibt keine Konsumformen; beides würde weder der Analytik noch der Beurteilung etwas hinzufügen.

Was bleibt, ist der eigentlich wichtige Punkt: Wer einen Laborbefund liest, findet dort Substanznamen und Konzentrationen. Er findet dort keine Aussage über die Zubereitung, aus der sie stammen.

Welche Analyten tatsächlich bestimmt werden

Bei einer Cannabisfragestellung geht es im Wesentlichen um Tetrahydrocannabinol und um dessen Stoffwechselprodukt THC-Carbonsäure. Ergänzend kann Cannabidiol bestimmt werden. Maßgebend sind die folgenden Werte.

Analyt Matrix Wert Bedeutung
THC Kopfhaar Cut-off 50 pg/mg gilt für Segmente bis 3 cm
THC-Carbonsäure Kopfhaar kein Cut-off, geforderte Bestimmungsgrenze 0,2 pg/mg stützt die Annahme einer Aufnahme
Cannabidiol Kopfhaar Cut-off 50 pg/mg kein Beleg für THC-Aufnahme
THC-Carbonsäure Urin Bestätigung 7,5 ng/ml nach Hydrolyse deutscher CTU-Wert
THC Urin Bestätigung 20 ng/ml deutscher CTU-Wert
Cannabinoide Urin Screening 50 ng/ml nur hinweisgebend

In keiner Zeile dieser Tabelle steht eine Zubereitungsform. Das ist kein Zufall, sondern Ausdruck der Methode: Massenspektrometrische Verfahren identifizieren Moleküle über Retentionszeit und charakteristische Massenübergänge. Ein Molekül trägt keine Information darüber, in welchem Produkt es enthalten war.

Der Grundsatz: Substanz statt Zubereitung

Aus einem Befund lassen sich weder die Zubereitungsform noch die Bezugsquelle ableiten. Bei Cannabis existiert kein Marker, der Haschisch von anderen Zubereitungen unterscheidet, und keiner, der auf einen bestimmten Herkunftsweg hinweist. Der Vergleich mit einer anderen Substanzgruppe macht den Unterschied deutlich: Bei Kokain gilt Levamisol als Streckmittel und damit als Indikator für Straßenkokain – in der Schweiz waren zwischen 2009 und 2016 rund 50 bis 70 Prozent aller untersuchten Kokainproben levamisolhaltig, in den USA im Oktober 2017 etwa 87 Prozent der beschlagnahmten Kokainblöcke. Eine solche Begleitsubstanz mit Indikatorfunktion gibt es für Cannabiszubereitungen nicht.

Wer also in einem Gespräch oder in einem Fragebogen Angaben zur Zubereitungsform macht, liefert Information, die nur aus der eigenen Schilderung stammt – nicht aus dem Labor. Umgekehrt kann kein Befund eine solche Angabe widerlegen oder bestätigen. Das ist für beide Seiten wichtig zu wissen: Es begrenzt, was ein Gutachten aus Zahlen ableiten kann.

Warum die THC-Carbonsäure die anspruchsvollste Größe ist

Die geforderte Bestimmungsgrenze von 0,2 pg/mg liegt rund 250-fach unter dem THC-Cut-off von 50 pg/mg. Der Grund liegt in der Chemie: Die Carbonsäure ist eine saure, kaum melaninaffine Verbindung und wird nur in sehr geringem Maße in das Haar eingelagert. Publizierte Verfahren erreichen mit Gaschromatographie und negativer chemischer Ionisation Nachweisgrenzen um 0,02 pg/mg und Bestimmungsgrenzen um 0,05 pg/mg, während manche LC-MS/MS-Methoden erst bei 1 pg/mg ansetzen. Gasgestützte Verfahren erfordern zusätzlich eine Derivatisierung, LC-MS/MS nicht. Diese Empfindlichkeit ist der Grund, weshalb nicht jedes Labor jede Fragestellung gleich gut beantworten kann.

Inhaltlich gilt: Der Nachweis von THC-Carbonsäure stützt die Annahme einer tatsächlichen Aufnahme deutlich, während THC allein auch von außen auf das Haar gelangen kann. Einen konsentierten numerischen Verhältniswert zwischen THC und seiner Carbonsäure gibt es dagegen nicht; kursierende Verhältniszahlen sind fachlich nicht abgesichert und sollten nicht zur Bewertung herangezogen werden. Wie externe Kontamination von einer Aufnahme abgegrenzt wird, ist unter Cannabis-Haaranalytik ausführlich beschrieben.

Rechtlich ist die Zubereitung ebenfalls nicht der Anknüpfungspunkt

Seit dem 01.04.2024 regelt § 13a FeV die Cannabisproblematik. Angeknüpft wird dort an die Annahme einer Abhängigkeit (Abs. 1 Nr. 1, ärztliches Gutachten) sowie an Anzeichen für Fehlgebrauch, wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss, eine frühere Entziehung und die Klärung des Fortbestands (Abs. 1 Nr. 2, medizinisch-psychologische Untersuchung). Anlage 4 FeV stellt in Nr. 9.2.1 auf einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung ab, der nicht hinreichend sicher vom Führen von Fahrzeugen getrennt werden kann. Von Haschisch, Marihuana oder Extrakten ist an keiner Stelle die Rede. Auch der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a Abs. 1a StVG mit 3,5 ng/ml THC im Blutserum nennt keine Zubereitungsform – und er ist zugleich nicht der fachliche Maßstab für einen Substanzfreiheitsbeleg, für den ein Wert unter 1 ng/ml Blutserum gilt.

Häufige Fragen

Kann man im Haar erkennen, ob ich Haschisch oder Marihuana konsumiert habe?

Nein. In beiden Fällen werden dieselben Analyten bestimmt, vor allem THC und THC-Carbonsäure. Ein Befund enthält Substanznamen und Konzentrationen, aber keine Information über die Zubereitungsform oder die Bezugsquelle.

Warum ist die Bestimmungsgrenze für THC-Carbonsäure so niedrig?

Weil die Verbindung sauer und kaum melaninaffin ist und deshalb nur in sehr geringen Mengen in das Haar gelangt. Gefordert ist eine Bestimmungsgrenze von 0,2 pg/mg, also rund 250-fach unter dem THC-Cut-off von 50 pg/mg. Nur empfindliche massenspektrometrische Verfahren erreichen diesen Bereich zuverlässig.

Sagt die Konzentration etwas über die konsumierte Menge?

Nur sehr eingeschränkt. Einlagerung in das Haar hängt von vielen individuellen Faktoren ab, und für die Haaranalytik ist eine Messunsicherheit von rund 30 Prozent harmonisiert, die bei Entscheidungen an der Grenze zugunsten der betroffenen Person zu berücksichtigen ist. Eine Mengenangabe lässt sich aus einem Wert nicht zurückrechnen.

Spielt die Zubereitungsform im MPU-Verfahren eine Rolle?

Für die rechtliche Anknüpfung nicht: § 13a FeV und Anlage 4 FeV stellen auf Fehlgebrauch, Abhängigkeit und Trennverhalten ab. Im Untersuchungsgespräch können Angaben zum Konsummuster dennoch thematisiert werden, weil sie zur Einordnung der Vorgeschichte beitragen – belegen lässt sich die Zubereitung aus Laborwerten aber nicht.

Verwandte Begriffe

  • Hanf – die Pflanze, aus der alle Zubereitungen einschließlich Haschisch hervorgehen
  • Cut-off – die Entscheidungsgrenze, auf der der Wert von 50 pg/mg für THC beruht
  • Bestimmungsgrenze – erklärt, was die geforderten 0,2 pg/mg technisch bedeuten
  • Cannabis-Urinanalytik – die zweite Matrix mit eigenen Bestätigungswerten
  • CBD-Blüten – Produkte, bei denen nicht die Zubereitung, sondern der THC-Gehalt das Risiko bestimmt
  • Cannabismissbrauch – der Maßstab, an den das Recht anstelle der Zubereitungsform anknüpft

Synonyme und verwandte Bezeichnungen: Hasch, Cannabisharz, Piece (umgangssprachlich). Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Konsenspapiere der Society of Hair Testing, Richtlinien der GTFCh, Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 (DGVP/DGVM) mit den CTU-Kriterien, Fahrerlaubnis-Verordnung, Straßenverkehrsgesetz.

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.

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