LEXIKON

Aktenlage

Die Aktenlage ist die Gesamtheit der Unterlagen, die der Fahrerlaubnisbehörde zu einem Vorgang vorliegen. Aus ihr ergibt sich, ob und welche Begutachtung angeordnet wird – und damit auch, welche Abstinenznachweise überhaupt gefordert sind.

Was die Akte trägt

In die Akte fließen Bußgeld- und Strafverfahren, Blut- oder Atemalkoholbefunde, polizeiliche Feststellungen zum Zustand am Kontrollort, ärztliche Mitteilungen und frühere Entziehungsentscheidungen ein. Diese Unterlagen sind der Anknüpfungspunkt für die gesetzlichen Anordnungstatbestände: § 13 FeV für Alkohol, § 13a FeV für Cannabis und § 14 FeV für Betäubungsmittel und Arzneistoffe. Ob ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung gefordert wird, entscheidet sich an dem, was aktenkundig ist – nicht an dem, was jemand berichtet.

Einzelne Aktenbestandteile mit besonderem Gewicht

Feststellung in der Akte Rechtliche Anbindung
1,6 Promille BAK oder 0,8 mg/l AAK bei einer Fahrt § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV
Wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV
Ab 1,1 Promille ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen Zusatztatsache nach BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20
Aktenkundiger Kontrollverlust im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme Begutachtungsleitlinien, Kapitel 3.13.1
Wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss § 13a FeV

Nicht jede Eintragung trägt gleich weit. Zuwiderhandlungen ausschließlich gegen § 24c StVG – das absolute Alkoholverbot in der Probezeit und für Fahrende unter 21 Jahren – bleiben nach § 13 Satz 2 FeV bei den Alkoholanlässen ausdrücklich unberücksichtigt, und § 13a Absatz 2 FeV enthält dieselbe Ausnahme für Cannabis.

Wie die Aktenlage die geforderten Belege bestimmt

Aus dem Akteninhalt leitet die Begutachtungsstelle ihre Hypothesen ab, und aus den Hypothesen folgen die Nachweisanforderungen. Steht Alkoholabhängigkeit im Raum, verlangen Anlage 4 FeV Nummer 8.4 und die Begutachtungsleitlinien in der Regel den Nachweis einjähriger Abstinenz. Bei Betäubungsmitteln gilt dasselbe nach Nummer 9.5. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien arbeitet dabei mit Schwellen, die sich unmittelbar aus Aktendaten ergeben: Eine Trunkenheitsfahrt gilt ab 2,5 Promille als Hinweis auf Toleranzentwicklung, eine Fahrt ohne außergewöhnliche Ausfallerscheinungen bereits ab 2,0 Promille. Wer weiß, was in seiner Akte steht, kann die Nachweisstrategie daran ausrichten, statt auf Verdacht zu sammeln.

Cannabis: was seit 2024 nicht mehr in die Akte gehört

Mit dem Cannabisgesetz hat sich der Ausgangspunkt verschoben. Bloßer Cannabiskonsum genügt nicht mehr als Anlass für Fahreignungszweifel, und ein einmaliger Auffälligkeitsfall wiegt geringer als zuvor. Die Bundesanstalt für Straßenwesen stellt zudem klar, dass Verstöße gegen das Cannabisgesetz – etwa der Anbau einer vierten Pflanze, eine überschrittene Besitzmenge oder ein nicht eingehaltenes Abstandsgebot – ebenso wenig Indizien für riskanten Konsum sind wie die Mitgliedschaft in einem Cannabisclub.

Häufige Fragen

Kann ich meine Akte einsehen?

Ein Einblick in die Verwaltungsakte ist im Verfahren vorgesehen und in der Praxis der sinnvollste erste Schritt, weil sich daraus Anlass und Umfang der Anordnung ergeben. Wie das im MPU-Verfahren abläuft, beschreibt der Eintrag Akteneinsicht im MPU-Lexikon.

Was passiert bei Widersprüchen zwischen Akte und eigenen Angaben?

Widersprüche wirken sich regelmäßig ungünstig aus, weil die Glaubhaftigkeit der Gesamtdarstellung leidet. Sinnvoll ist, die eigene Schilderung vorher am tatsächlichen Akteninhalt zu prüfen und Abweichungen offen zu erklären.

Ersetzt ein guter Abstinenzbeleg eine belastende Aktenlage?

Nein. Abstinenz- und Substanzfreiheitsbelege stellen für sich allein keine hinreichenden Befunde für ein positives Fahreignungsgutachten dar. Sie sind ein Baustein neben der Aufarbeitung des Anlasses.

Verwandte Begriffe

Synonyme: Verwaltungsakte, Akteninhalt. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Fahrerlaubnis-Verordnung, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand 1. Juni 2022), Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 (DGVP/DGVM), Informationsschreiben der BASt zu Cannabis, BVerwG 3 C 3.20.

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.

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