LEXIKON

Cannabisverkehrsauffälligkeit

Cannabisverkehrsauffälligkeit bezeichnet das Auftreten im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss oder im Zusammenhang mit Cannabiskonsum. Seit dem 01.04.2024 wird dieser Anlass nicht mehr über § 14 FeV, sondern über den eigens geschaffenen § 13a FeV abgewickelt – eine der folgenreichsten Änderungen des Fahrerlaubnisrechts der letzten Jahre.

Die gesetzlichen Werte im Überblick

Maßgeblich ist § 24a Absatz 1a StVG: Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. Die Norm wurde am 21.08.2024 verkündet und trat am 22.08.2024 in Kraft. Ergänzend gilt § 24a Absatz 2a StVG mit einem absoluten Alkoholverbot bei THC-Konsum am Steuer, bewehrt mit einem Bußgeld bis 5.000 Euro. Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrende unter 21 Jahren erweitert § 24c StVG das bestehende absolute Alkoholverbot um ein absolutes Cannabisverbot.

Wann eine Begutachtung angeordnet wird

§ 13a FeV unterscheidet: Absatz 1 Nummer 1 sieht ein ärztliches Gutachten vor, wenn Tatsachen die Annahme einer Cannabisabhängigkeit begründen. Nummer 2 nennt die Anlässe für eine medizinisch-psychologische Untersuchung: Anzeichen oder Tatsachen für Cannabismissbrauch, wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss, eine frühere Entziehung aus diesen Gründen und die Klärung, ob die Problematik fortbesteht. Der frühere Tatbestand der „gelegentlichen Einnahme von Cannabis“ ist entfallen; bloßer Konsum genügt nicht mehr als Ausgangspunkt für Fahreignungszweifel. Nach der Lesart der Fortbildungen zur 5. Auflage führt Cannabismissbrauch erst bei wiederholter Zuwiderhandlung zu Aufklärungsmaßnahmen; der einmalige Fall hat geringeres Gewicht als früher. Reine Verstöße gegen § 24c StVG bleiben nach § 13a Absatz 2 FeV unberücksichtigt.

Trennvermögen und Trennbereitschaft

Die BASt unterscheidet begrifflich zwei Anteile: Trennvermögen ist die Fähigkeit, den Vorsatz auch im berauschten Zustand umzusetzen; Trennbereitschaft ist die grundsätzliche Motivation, nicht unter einer nicht fernliegenden verkehrssicherheitsrelevanten Wirkung zu fahren. „Nicht fernliegend“ bezeichnet dabei einen Wahrscheinlichkeitsgrad: Der Risikoeintritt ist möglich, nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ganz unwahrscheinlich. Die 5. Auflage füllt das mit Wartezeiten aus, die bei fortbestehendem Konsum geprüft werden.

Konstellation Wartezeit vor Fahrtantritt
Singulärer Konsum mindestens 12 Stunden, keinesfalls unter 7 Stunden
Größere Mengen oder wiederholter Konsum mindestens 24 Stunden, keinesfalls unter 12 Stunden
Aufeinanderfolgende Konsumtage Konsumpause von mindestens 3 bis 5 Tagen
Orale Aufnahme etwa 24 Stunden

Was danach zu belegen ist

Anlage 4 Nummer 9.2.2 FeV verlangt für die Wiederherstellung, dass die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist. Die 5. Auflage lässt dafür zwei gleichwertige Wege zu: Verzicht nach D 3.4 K oder kontrollierter Konsum nach D 3.5 N, jeweils über mindestens sechs Monate. Als toxikologische Belege sind drei Urin- beziehungsweise Blutkontrollen innerhalb von vier Monaten oder drei Zentimeter Haar vorgesehen, mit einem Nachweiszeitraum von maximal vier Monaten vor der Begutachtung.

Häufige Fragen

Kommt die MPU schon nach der ersten Fahrt unter Cannabiseinfluss?

§ 13a FeV knüpft die MPU an wiederholte Zuwiderhandlungen oder an Anzeichen für Cannabismissbrauch. Ein einmaliger Verstoß wiegt geringer als nach altem Recht, kann aber zusammen mit weiteren Tatsachen genügen. Die Entscheidung trifft die Fahrerlaubnisbehörde.

Gilt der Wert von 3,5 ng/ml auch für den Abstinenznachweis?

Nein. Für den Substanzfreiheitsbeleg ist fachlich ein Wert unter 1 ng THC pro Milliliter Blutserum maßgeblich; er ist nicht an den Ordnungswidrigkeitenwert gebunden.

Ist der Besitz einer überzähligen Pflanze ein Indiz für riskanten Konsum?

Die BASt verneint das ausdrücklich, ebenso für die Überschreitung der Besitzmenge, die Nichteinhaltung des Abstandsgebots und die Mitgliedschaft in einem Cannabisclub.

Verwandte Begriffe

Weiterführend zur Anlassbewertung: Cannabismissbrauch im MPU-Verfahren. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Fahrerlaubnis-Verordnung § 13a und Anlage 4, § 24a und § 24c StVG, Informationsschreiben der BASt zu Cannabis, Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM.

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.

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