LEXIKON

Alkoholverkehrsauffälligkeit

Alkoholverkehrsauffälligkeit ist der Sammelbegriff für Vorfälle im Straßenverkehr, die mit Alkohol zusammenhängen und ein Fahrerlaubnisverfahren auslösen. Aus der Art der Auffälligkeit ergibt sich, welche Begutachtung angeordnet wird und welche Nachweise danach zu erbringen sind.

Vom Vorfall zur Anordnung

§ 13 FeV unterscheidet fünf Anlässe: ärztlich festgestellte Anzeichen für Alkoholfehlgebrauch, wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss, eine Fahrt ab 1,6 Promille beziehungsweise 0,8 mg/l, eine frühere Entziehung aus einem dieser Gründe und schließlich die Klärung, ob Fehlgebrauch oder Abhängigkeit nicht mehr bestehen. Begründen Tatsachen die Annahme einer Alkoholabhängigkeit, ist zunächst ein ärztliches Gutachten vorgesehen. Ausgenommen bleiben nach § 13 Satz 2 FeV Zuwiderhandlungen, die sich ausschließlich gegen § 24c StVG richten – also gegen das absolute Alkoholverbot in der Probezeit und für Fahrende unter 21 Jahren.

Der Maßstab der Anlage 4

Anlage 4 FeV Nummer 8 legt die materiellen Maßstäbe fest. Nummer 8.1 verneint die Eignung bei Fehlgebrauch, weil das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Nummer 8.2 eröffnet die positive Beurteilung nach Beendigung des Fehlgebrauchs, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Nummer 8.3 verneint die Eignung bei Abhängigkeit, Nummer 8.4 eröffnet sie wieder, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Genau hier liegt die Quelle des vielzitierten einjährigen Abstinenznachweises.

Zwei Wege zurück – und ein dritter

Nach einem Fehlgebrauch ohne Abhängigkeit kennen die Begutachtungsleitlinien zwei Zielverhalten: kontrolliertes Trinken oder Abstinenz. Die Änderung muss nach genügend langer Erprobung und Erfahrungsbildung, in der Regel ein Jahr und mindestens jedoch sechs Monate, bereits in das Gesamtverhalten integriert sein. Beim Ziel kontrolliertes Trinken tritt ein angemessenes Wissen zum Bereich des Alkoholtrinkens und Fahrens hinzu. Als dritter Weg ist ausdrücklich ein anerkannter und evaluierter Rehabilitationskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer vorgesehen, wenn die begutachtenden Personen eine stabile Kontrolle für weitgehend erreichbar halten. Welcher Weg passt, klärt die Abstinenzentscheidung.

Wenn Alkohol nicht allein steht

Kommt Cannabis hinzu, greift die 5. Auflage der Beurteilungskriterien zu einer eigenen Regel: Bei beeinträchtigter Alkoholkonsumkontrolle mit wirkungsverstärkendem Cannabiskonsum sind neben den zwölf Monaten Alkoholnachweis zusätzlich drei bis vier Monate Cannabis-Belege vor der Begutachtung erforderlich. Bemerkenswert ist zweierlei: Moderater Cannabiskonsum zählt nach der Neuauflage nicht als Mischkonsum, und Mischkonsum ist nicht mehr unbedingt ein Hinweis auf Suchtverlagerung. Bei gemeinsamer Verkehrsteilnahme verlangt die Neuauflage weitgehende Punktnüchternheit von beiden Stoffen. Siehe ergänzend Cannabisverkehrsauffälligkeit.

Häufige Fragen

Welche Belege werden nach einer Alkoholauffälligkeit verlangt?

Das hängt von der Hypothese ab. Bei Abstinenz als Zielverhalten kommen Ethylglucuronid im Haar oder Urin und Phosphatidylethanol im Blut in Betracht; beim kontrollierten Trinken gilt seit dem 1. Juni 2026 für neue Programme ein Start- und Maximalwert von 60 ng/ml PEth. Einzelheiten unter Abstinenzdauer.

Zählt eine Fahrt mit dem Fahrrad?

Die 5. Auflage behandelt Auffälligkeiten mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen als Sonderfall. Zu prüfen ist, ob daraus auch eine erhöhte Gefahr einer Alkoholfahrt mit einem Kraftfahrzeug folgt.

Genügt ein makelloser Abstinenzbeleg?

Nein. Abstinenz- und Substanzfreiheitsbelege stellen für sich allein keine hinreichenden Befunde für ein positives Fahreignungsgutachten dar. Verlangt wird zusätzlich eine tragfähige Aufarbeitung des Anlasses.

Verwandte Begriffe

Synonyme: Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr, Trunkenheitsdelikt. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Fahrerlaubnis-Verordnung mit Anlage 4, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand 1. Juni 2022), Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 (DGVP/DGVM), Straßenverkehrsgesetz.

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.

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