LEXIKON

Anlassbezug

Anlassbezug bedeutet, dass Fragestellung, Gutachtenart und Untersuchungsumfang zu dem Vorfall passen müssen, der das Verfahren ausgelöst hat. Er ist der Maßstab dafür, welche Nachweise verlangt werden dürfen – und welche nicht.

Vom Anlass zur richtigen Vorschrift

Die Fahrerlaubnis-Verordnung ordnet die Anlässe drei Vorschriften zu. § 13 FeV betrifft Alkohol, § 13a FeV seit dem 1. April 2024 Cannabis und § 14 FeV Betäubungsmittel sowie andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneistoffe. Cannabis ist damit aus § 14 FeV herausgelöst worden; der frühere Tatbestand der gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist entfallen. Jede dieser Vorschriften unterscheidet zudem zwischen einem ärztlichen Gutachten und einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Welche Variante greift, ergibt sich nicht aus dem Ermessen im Einzelfall, sondern aus dem Tatbestand, den die Aktenlage trägt.

Wo der Anlassbezug endet

Nicht jeder Vorgang taugt als Anlass. Zuwiderhandlungen ausschließlich gegen § 24c StVG bleiben nach § 13 Satz 2 FeV bei den Alkoholanlässen unberücksichtigt, und § 13a Absatz 2 FeV enthält dieselbe Ausnahme für Cannabis. Die Bundesanstalt für Straßenwesen stellt zudem klar, dass Verstöße gegen das Cannabisgesetz – der Anbau einer vierten Pflanze, eine überschrittene Besitzmenge, ein nicht eingehaltenes Abstandsgebot – keine Indizien für riskanten Konsum sind, ebenso wenig die Mitgliedschaft in einem Cannabisclub. Nach der 5. Auflage der Beurteilungskriterien genügt bloßer Cannabiskonsum nicht mehr als Ausgangspunkt für Fahreignungszweifel, und ein einmaliger Auffälligkeitsfall hat geringeres Gewicht als früher.

Anlassbezug in der Analytik

Der Grundsatz reicht bis in den Laborauftrag hinein. Die DGVM hält fest, dass bei einer reinen Cannabisfragestellung die Analyse auf Cannabinoide beschränkt werden kann und ein polytoxikologisches Screening nur bei einer Vorgeschichte mit anderen Drogen angezeigt ist. Im Haar ist dann direkt auf THC-Carbonsäure zu prüfen, weil Passivexposition und falsch positive THC-Befunde zugenommen haben. Das ist praktisch bedeutsam: Ein unnötig breites Profil kostet nicht nur Zeit, es kann auch Befunde erzeugen, die mit dem Anlass nichts zu tun haben und dennoch erklärt werden müssen. Zur Auswahl des passenden Umfangs siehe Nachweisstrategie.

Ein häufiges Missverständnis: Anlage 5 FeV

Anlage 5 FeV regelt Eignungsuntersuchungen für die Klassen C, C1, D und D1 sowie für die Fahrgastbeförderung. Sie betrifft nicht die Alkohol- oder Drogenabstinenz. Wer beides vermengt, erwartet die falschen Nachweise. Zu beachten ist dort lediglich, dass die Nachweise bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein dürfen.

Häufige Fragen

Kann die Behörde beliebige Nachweise verlangen?

Die Anordnung muss sich an den Tatbeständen der Fahrerlaubnis-Verordnung ausrichten und den Anlass benennen. Welche Formulierung dabei gewählt wird, beschreibt der Eintrag Fragestellung der Behörde; eine verfahrensbezogene Darstellung bietet die Fragestellung im MPU-Lexikon.

Was gilt, wenn Alkohol und Drogen zusammenkommen?

Dann greifen beide Anlässe nebeneinander. Die 5. Auflage sieht bei beeinträchtigter Alkoholkonsumkontrolle mit wirkungsverstärkendem Cannabiskonsum zusätzlich drei bis vier Monate Cannabis-Belege neben dem zwölfmonatigen Alkoholnachweis vor.

Nutzt es, freiwillig mehr Belege vorzulegen?

Zusätzliche Belege ohne Bezug zum Anlass beantworten die gestellte Frage nicht. Sinnvoller ist, genau die Belege sauber und lückenlos zu führen, die der Anlass verlangt.

Verwandte Begriffe

Synonyme: Anlassbezogenheit, Verhältnismäßigkeit der Anordnung. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Fahrerlaubnis-Verordnung mit den Anlagen 4 und 5, Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 (DGVP/DGVM), Informationsschreiben der BASt zu Cannabis, FAQ der DGVM.

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.

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