LEXIKON
Der Laborauftrag ist das Dokument, mit dem die durchführende Stelle das forensisch-toxikologische Labor beauftragt. Er legt fest, welche Substanzen in welcher Matrix mit welcher Fragestellung untersucht werden – und begrenzt damit, was der spätere Befund überhaupt aussagen kann.
Zum Auftrag gehören die Angaben zur Probe und zum Untersuchungsumfang: Matrix, Entnahmedatum, bei Haar die Segmentierung und die Restlänge, die zu bestimmenden Analyten sowie die zugrunde liegende Fragestellung. Hinzu kommen die Angaben, die eine sachgerechte Bewertung erst möglich machen – deklarierte Arzneistoffe und, bei Haarproben, jede chemische oder thermische Behandlung. Fehlt eine solche Angabe, sind negative Befunde nach den CTU-Kriterien nicht verwertbar. Das Labor registriert Auftrag und Probe, prüft auf Vollständigkeit und Unversehrtheit und vergibt einen laborinternen Code.
Mit der 5. Auflage der Beurteilungskriterien wurden die Laborauftragsformulare an die CTU-Kriterien angepasst; die Übergangsfrist dafür lief bis Anfang Juni 2026. Parallel wurden die Klarstellungen zu Substitutionspatienten und Morphin in die Qualitätsmanagementsysteme übernommen und die Arzneistoffliste überarbeitet. Wer ein Formular aus einem älteren Programmordner verwendet, arbeitet also mit einem überholten Stand.
Ein Labor untersucht, was beauftragt ist. Wird nur ein gruppenbezogenes Screening angefordert, bleiben Substanzen außerhalb der Standardgruppen unentdeckt – das betrifft etwa Ketamin oder halluzinogene Stoffe. Umgekehrt hat die DGVM für reine Cannabisfragestellungen klargestellt, dass die Analyse auf Cannabinoide beschränkt werden kann und in Haaren direkt auf THC-Carbonsäure geprüft werden soll; ein polytoxikologisches Screening ist nur bei entsprechender Vorgeschichte angezeigt. Die Nachweisstrategie ist damit keine Formalie, sondern eine fachliche Entscheidung.
Nein. Den Auftrag erteilt die durchführende Stelle nach den Vorgaben der Beurteilungskriterien und der behördlichen Fragestellung. Sie können aber alles beitragen, was zur richtigen Einordnung nötig ist – insbesondere Verordnungen und Haarbehandlungen.
Der Auftrag steht am Anfang und legt die Frage fest, der Laborbefund steht am Ende und enthält die Antwort. Beide zusammen bilden die Grundlage der Berichterstellung nach CTU 4.
Er bleibt Teil der Falldokumentation. Nach den Anforderungen der Akkreditierung muss jede Seite eines Falldokuments auf die auswertende Person rückführbar sein.
Auch Untersuchungsauftrag oder Analysenauftrag. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 (DGVP/DGVM), Kriterien CTU 2 und 3, Übergangsfristen der DGVP/DGVM, Richtlinien der GTFCh sowie DIN EN ISO/IEC 17025:2018.
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