LEXIKON

Blutalkoholkonzentration

Die Blutalkoholkonzentration (BAK) gibt an, wie viel Alkohol sich zu einem bestimmten Zeitpunkt im Blut befindet, angegeben in Promille. Im Fahrerlaubnisrecht ist sie vor allem als Anlasswert bedeutsam: Ab 1,6 Promille ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, entsprechend ab einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l. Eine hohe BAK ohne Ausfallerscheinungen gilt als Hinweis auf Alkoholgewöhnung.

Was die Zahl aussagt – und was nicht

Die BAK beschreibt einen Massenanteil: Alkoholmenge bezogen auf das Blutvolumen, ausgedrückt in Promille. Bestimmt wird sie aus einer Blutprobe mit zwei voneinander unabhängigen Verfahren, damit das Ergebnis gerichtsfest ist. Der Wert gilt genau für den Zeitpunkt der Entnahme.

Was die BAK nicht leistet: Sie sagt nichts über das Trinkverhalten in den Wochen davor. Ein einzelner Messwert ist eine Momentaufnahme und kein Konsummuster. Angaben zur Abbaugeschwindigkeit oder zur Rückrechnung auf einen früheren Zeitpunkt bleiben hier außen vor, weil solche Berechnungen ausschließlich in ein forensisches Gutachten zum Einzelfall gehören.

BAK und AAK: zwei Messgrößen, zwei Zahlen

Neben der BAK steht die Atemalkoholkonzentration (AAK). Sie wird nicht im Blut, sondern in der Ausatemluft bestimmt und in Milligramm pro Liter angegeben. Beide Größen messen verschiedene Dinge in verschiedenen Einheiten und haben deshalb jeweils eigene Rechtsschwellen. Wer eine AAK in Promille umrechnen will, verließe den Boden der Vorschrift – die Verordnung nennt für jede Größe einen eigenen Wert.

Messgröße Matrix und Einheit Schwelle nach § 13 FeV
BAK Blut, Promille 1,6 Promille und mehr
AAK Atemluft, mg/l 0,8 mg/l und mehr

Erreicht eine Fahrt einen dieser Werte, ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vorgesehen. Das gilt unabhängig davon, ob es zu einem Unfall kam, und unabhängig davon, ob es die erste Auffälligkeit war. Weitere Anlässe – etwa wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss – sind unter Alkohol zusammengestellt.

Hohe BAK ohne Ausfallerscheinungen: das Indiz der Alkoholgewöhnung

Warum interessiert sich die Behörde für einen einzelnen Messwert so stark? Weil die Zahl im Zusammenspiel mit dem körperlichen Zustand mehr verrät als die Zahl allein. Wer eine hohe Alkoholkonzentration erreicht und dabei noch in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen, ohne dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auffallen, muss eine erhebliche Alkoholtoleranz entwickelt haben. Eine solche Gewöhnung entsteht nicht an einem Abend, sondern durch länger dauernden erheblichen Konsum.

Rechtlich wurde dieser Gedanke durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17.03.2021 (3 C 3.20) geschärft. Danach kann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn bei einer Trunkenheitsfahrt 1,1 Promille oder mehr vorlagen und dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erkennen waren. Als Zusatztatsache kann das eine MPU auch unterhalb von 1,6 Promille rechtfertigen. Die 1,1 Promille sind dabei kein Grenzwert der Fahrerlaubnis-Verordnung, sondern ein Beweisanzeichen.

Vom Messwert zur Anordnung

Der Weg ist regelmäßig derselbe: Die Polizei dokumentiert Fahrt, Messwert und Verhalten, die Akte gelangt zur Fahrerlaubnisbehörde, diese prüft den Anlassbezug und formuliert eine Fragestellung an die Begutachtungsstelle. Die Notizen zu den Ausfallerscheinungen – Gang, Sprache, Pupillenreaktion, Orientierung – werden dabei häufig unterschätzt. Sie entscheiden mit darüber, wie ein Wert unterhalb von 1,6 Promille bewertet wird.

Für Betroffene folgt daraus ein praktischer Hinweis: Die Akte sollte eingesehen werden, bevor Entscheidungen über das weitere Vorgehen fallen. Aus ihr ergibt sich, welcher Anlass tatsächlich zugrunde gelegt wurde und welche Belege sinnvollerweise vorbereitet werden.

§ 24a und § 24c StVG: der ordnungswidrigkeitenrechtliche Rahmen

Neben dem Strafrecht und dem Fahrerlaubnisrecht steht das Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßenverkehrsgesetzes. § 24a StVG sanktioniert das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss unterhalb der strafrechtlichen Schwellen als Ordnungswidrigkeit; Absatz 1a erfasst seit dem 22.08.2024 zusätzlich einen Wert von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum. Absatz 2a ordnet ein absolutes Alkoholverbot für Personen an, die Cannabis am Steuer konsumiert haben, mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.

§ 24c StVG enthält das absolute Verbot für Fahranfänger in der Probezeit und für Fahrende unter 21 Jahren; es erfasst nach der Neuregelung auch Cannabis. Für das Fahrerlaubnisrecht ist eine Besonderheit wichtig: Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c StVG verstoßen, bleiben beim Anlass der wiederholten Zuwiderhandlungen unberücksichtigt. Welche rechtlichen Schwellen sich an einen gemessenen Wert knüpfen und wo sie im Einzelnen geregelt sind, fasst der Beitrag zur Blutalkoholkonzentration und ihren Rechtsfolgen zusammen.

Warum die BAK keinen Abstinenznachweis ersetzt

Eine BAK-Messung und ein Abstinenzbeleg sind in jeder Hinsicht verschiedene Dinge. Die BAK belegt eine akute Alkoholisierung; ein Beleg soll das Gegenteil zeigen, nämlich das Fehlen von Konsum über Monate. Dafür sind direkte Alkoholmarker in Urin, Blut oder Haar erforderlich, erhoben in einem geregelten Programm mit Identitätssicherung und Dokumentation. Ein niedriger oder negativer Alkoholwert bei einer Kontrolle sagt darüber nichts.

Häufige Fragen

Ab welcher Blutalkoholkonzentration muss ich zur MPU?

Nach § 13 FeV ab 1,6 Promille, entsprechend ab 0,8 mg/l Atemalkoholkonzentration. Unterhalb dieser Werte ist eine Anordnung möglich, wenn eine Zusatztatsache hinzukommt oder wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss vorliegen.

Sind 0,8 mg/l dasselbe wie 1,6 Promille?

Nein, es sind zwei eigenständige Schwellenwerte für zwei verschiedene Messgrößen und Einheiten. Die Verordnung nennt beide getrennt; eine eigene Umrechnung ist rechtlich nicht vorgesehen.

Warum spielt es eine Rolle, ob ich Ausfallerscheinungen hatte?

Weil eine hohe Alkoholkonzentration ohne erkennbare Ausfallerscheinungen auf eine erworbene Alkoholtoleranz und damit auf länger dauernden Konsum hindeutet. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Konstellation ab 1,1 Promille als Zusatztatsache anerkannt.

Kann ich die BAK nachträglich anzweifeln?

Die Bewertung von Messverfahren und Verfahrensfehlern ist eine Frage des Einzelfalls und gehört in rechtliche Beratung. Zur Sache selbst gilt: Die BAK wird aus einer Blutprobe mit zwei unabhängigen Verfahren bestimmt, was ihre Belastbarkeit erhöht.

Verwandte Begriffe

  • Alkohol – die Substanz, ihr Abbau und die vollständige Liste der Anlässe nach § 13 FeV
  • Alkoholverkehrsauffälligkeit – wie aus einer Fahrt ein Verwaltungsverfahren wird
  • Alkoholtoleranz – der fachliche Hintergrund des Indizes hoher Werte ohne Ausfallerscheinungen
  • Fahrerlaubnisbehörde – die Stelle, die den Anlass prüft und die Fragestellung festlegt
  • Fahreignung – der Maßstab, an dem am Ende beurteilt wird
  • Alkoholabstinenz – der Beleg, den eine BAK-Messung gerade nicht liefern kann

Synonyme und Schreibweisen: Blutalkoholkonzentration, BAK, Blutalkoholwert, Promillewert. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Fahrerlaubnis-Verordnung, Straßenverkehrsgesetz, Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM.

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.

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