LEXIKON
Die Abstinenzentscheidung ist die Weichenstellung zu Beginn eines Fahreignungsverfahrens: vollständiger Verzicht oder ein dauerhaft kontrollierter Umgang. Sie fällt nicht nach persönlicher Vorliebe, sondern nach der eigenen Lerngeschichte – und sie legt fest, welche Nachweise verlangt werden.
Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung nennen für die Wiederherstellung der Eignung nach Alkoholfehlgebrauch (früher: Missbrauch) zwei mögliche Zielverhalten: kontrolliertes Trinken oder Abstinenz. Der entscheidende Satz lautet, dass Abstinenz zu fordern ist, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. Maßgeblich sind also die tatsächlichen Erfahrungen der letzten Jahre: gescheiterte Selbstversuche, Kontrollverluste, eine ausgeprägte Toleranzentwicklung, ein über lange Zeit gewachsenes Trinkmuster. Diese Punkte werden im Gespräch aufgearbeitet und nicht durch eine Absichtserklärung ersetzt.
Bei diagnostizierter Alkoholabhängigkeit gibt es keine Wahl. Die Begutachtungsleitlinien verlangen nach Entzugsbehandlung und suchtspezifischer Rehabilitation in der Regel den Nachweis einer einjährigen Abstinenz, und Anlage 4 FeV Nummer 8.4 knüpft die positive Beurteilung genau daran. Auch im Betäubungsmittelbereich bleibt Abstinenz der Maßstab: Die Kursprogramme nach § 70 FeV verfolgen bei allen Substanzen außer Cannabis nach wie vor das Ziel Abstinenz.
Wer sich für kontrolliertes Trinken entscheidet, muss zusätzlich ein angemessenes Wissen zum Bereich des Alkoholtrinkens und Fahrens nachweisen. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien (2026) hat den Sonderfall des therapeutisch begleiteten kontrollierten Trinkens präzisiert und den Start- und Maximalwert für Phosphatidylethanol von 100 auf 60 ng/ml gesenkt; für neue Programme ist dieser Wert seit dem 1. Juni 2026 bindend, laufende Programme mit Startwerten zwischen 60 und 100 ng/ml dürfen nach der 4. Auflage fortgeführt werden. Als Zielverhalten bei gelegentlichem Konsum benennt die 5. Auflage ausdrücklich risikoarmen und nicht bloß weniger riskanten Konsum.
Seit dem Cannabisgesetz und § 13a FeV stehen bei Cannabis zwei gleichwertige Wege nebeneinander: Verzicht oder ein risikoarmer, moderater Konsum. Die 5. Auflage stellt klar, dass diese Wahl der Klient trifft und nicht der Gutachter. Sie hat aber Folgen für die Nachweise: Der Verzichtsweg wird über drei Urinkontrollen in vier Monaten oder ein 3 cm langes kopfhautnahes Haarsegment belegt, der Weg des moderaten Konsums über drei Blutkontrollen in vier Monaten oder ebenfalls ein 3 cm langes Haarsegment. Beim zweiten Weg ist zusätzlich das Trennverhalten vollständig zu prüfen.
Ein Wechsel des Zielverhaltens ist grundsätzlich möglich, kostet aber Zeit, weil die Nachweisformate unterschiedlich sind und in der Regel neu aufgebaut werden müssen. Klären Sie die Entscheidung deshalb vor Programmbeginn und nicht mittendrin. Zum zeitlichen Vorlauf siehe Abstinenzplanung.
Nein. Bewertet wird, ob das gewählte Zielverhalten zur Vorgeschichte passt und ob es stabil umgesetzt wird. Ein glaubhaft und dauerhaft kontrollierter Umgang kann tragen, wo er nach der Lerngeschichte realistisch ist. Eine ausführliche verfahrensbezogene Darstellung findet sich unter Abstinenzentscheidung im MPU-Lexikon.
Die betroffene Person selbst. Die Begutachtungsstelle prüft anschließend, ob das gewählte Ziel zur Vorgeschichte passt und ob die erforderlichen Belege vorliegen.
Synonyme: Zielverhaltensentscheidung, Wahl des Abstinenzziels. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand 1. Juni 2022), Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 (DGVP/DGVM), Fahrerlaubnis-Verordnung mit Anlage 4.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
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