LEXIKON

Vertragliches Kontrollprogramm

Ein vertragliches Kontrollprogramm ist die privatrechtliche Vereinbarung zwischen einer betroffenen Person und einer durchführenden Stelle über die Überwachung des Substanzverzichts. Der Vertrag begründet Pflichten auf beiden Seiten: Die Stelle schuldet Einbestellung, gesicherte Probenahme, akkreditierte Analytik und Bericht, die betroffene Person Erreichbarkeit, Termintreue und wahrheitsgemäße Angaben. Verletzte Pflichten führen nicht zu Schadensersatz, sondern zum Verlust des Nachweises.

Ein privater Vertrag mit Wirkung im Verwaltungsverfahren

Die Behörde ist an dieser Vereinbarung nicht beteiligt. Sie ordnet ein Gutachten an, sie schließt aber keinen Vertrag über Laborleistungen. Betroffene beauftragen die Stelle selbst und tragen die Kosten selbst. Diese Konstruktion erklärt eine Eigenart, die viele überrascht: Ein Auftraggeber, der zugleich Kontrollierter ist, hat kaum Gestaltungsrechte. Termine sind nicht verschiebbar, eine Probe kann nicht zurückgezogen werden, und ein einmal erhobener Befund verschwindet nicht auf Wunsch. Würde es anders sein, wäre das Ergebnis nicht verwertbar.

Die inhaltlichen Maßstäbe stammen deshalb nicht aus dem Vertragsrecht, sondern aus den CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien in der 5. Auflage. Der Vertrag übersetzt diese fachlichen Anforderungen in einzelne, individuell zurechenbare Pflichten.

Wer wofür einzustehen hat

Pflichten der durchführenden Stelle Pflichten der betroffenen Person
kurzfristige, unvorhersehbare Einbestellung ständige telefonische Erreichbarkeit
Identitätssicherung und Sichtkontrolle bei der Abgabe Vorlage des Lichtbildausweises bei jeder Kontrolle
Probenahme nach fachlichen Vorgaben pünktliches Erscheinen zum vorgegebenen Termin
Analyse in einem dafür akkreditierten Labor Offenlegung von Verordnungen und Haarbehandlungen
lückenlose Dokumentation und Kette des Verbleibs Meldung von Krankheit und Abwesenheit in der vorgesehenen Form
Bericht über Zeitraum, Kontrollen, Fehlzeiten, Auffälligkeiten Einhaltung der Karenzauflagen und Verzicht auf jede Einflussnahme

Auffällig ist die Asymmetrie in der letzten Zeile: Die Stelle muss alles berichten, was auffällt – einschließlich Unregelmäßigkeiten. Ein Programm ist deshalb kein Dienst, der ein Wünschergebnis liefert, sondern eine Beweiserhebung, deren Ausgang offen ist. Welche Voraussetzungen für eine Haarprobe zu erfüllen sind, ist unter Voraussetzungen zusammengestellt.

Krankheit: Reiseunfähigkeit ist mehr als Arbeitsunfähigkeit

Krankheit entschuldigt ein Fehlen nur in einer bestimmten Form. Verlangt wird eine ärztliche Reiseunfähigkeitsbescheinigung, also die Feststellung, dass die Anreise zur Probenabgabe nicht möglich war. Eine gewöhnliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt gerade nicht, denn wer nicht arbeitsfähig ist, kann trotzdem reisefähig sein. Die Meldung hat am Terminmorgen zu erfolgen, nicht im Nachhinein, und die Bescheinigung ist innerhalb von drei Werktagen vorzulegen. Wer diese Reihenfolge einhält, bleibt im Programm; wer erst am Folgetag anruft, in der Regel nicht.

Grenzen gibt es auch hier: Bei häufigen Fehlzeiten kann die Stelle das Programm auch bei ordnungsgemäßen Attesten beenden, weil sich die geforderte Kontrolldichte sonst nicht erreichen lässt. Einzelheiten unter Krankheit im Kontrollprogramm.

Urlaub und Auslandsaufenthalt: anmelden, nicht mitteilen

Abwesenheiten sind vorab anzumelden, in der Regel mindestens drei Werktage vorher, und sie sind der Höhe nach begrenzt. Bei einem halbjährigen Programm liegt die Gesamtgrenze bei vier Wochen, bei einem zwölf- oder fünfzehnmonatigen Programm bei acht Wochen, jeweils mit einer zusätzlichen Grenze für zusammenhängende Abwesenheit. Einzelne Institute weichen davon ab, teils großzügiger, teils strenger; maßgeblich ist immer der eigene Vertrag. Eine Abwesenheit, die die Grenze überschreitet, ist kein entschuldigtes Fehlen, sondern ein Grund für den Programmabbruch – selbst wenn sie sauber angemeldet war. Mehr dazu unter Auslandsaufenthalt.

Neu in der 5. Auflage: Kalendertage und Kurzprogramme

Zwei Klarstellungen betreffen unmittelbar die Vertragspraxis. Erstens gilt eine Woche Abwesenheit ausdrücklich als sieben Kalendertage einschließlich Sonn- und Feiertagen. Wer bisher rechnete, Wochenenden zählten nicht mit, hat sein Kontingent unterschätzt. Zweitens enthalten die Durchführungsbedingungen erstmals eigene Abwesenheitsregeln für Kurzprogramme von drei bis vier Monaten – eine Folge der kürzeren Belegformate, die bei Cannabis vorgesehen sind. Ebenfalls neu ist, dass eine Haaranalyse prospektiv angemeldet werden darf, um eine geplante Abwesenheit zu überbrücken. Das schafft Spielraum für beruflich viel reisende Personen, muss aber vorher vereinbart werden.

Warum Proben nie ausgehändigt werden

Betroffene erhalten ihre Proben unter keinen Umständen. Das ist keine Schikane, sondern Voraussetzung der Beweiskraft: Die Kette des Verbleibs muss von der Abgabe bis zur Analyse durchgehend gesichert und dokumentiert sein, Probenüberführungen erfolgen im Vier-Augen-Prinzip. Auch eine Zweit- oder Nachanalyse organisiert deshalb ausschließlich die durchführende Stelle. Bei Haarproben wird zusätzlich eine unsegmentierte Rückstellprobe zurückbehalten. Aufbewahrt wird nach der Berichterstattung mindestens noch sechs Monate, bei Blutproben zwei Jahre. Wer ein Ergebnis anzweifelt, wendet sich also an die Stelle und nicht an ein eigenes Labor – siehe Chain of Custody.

Häufige Fragen

Kann ich einen Termin verschieben, wenn ich arbeiten muss?

Nein. Berufliche Gründe sind kein Entschuldigungsgrund, weil die Einbestellung kurzfristig erfolgt und gerade nicht planbar sein soll. Sinnvoll ist, den Arbeitgeber vorab über die mögliche kurzfristige Abwesenheit zu informieren, soweit man das möchte.

Reicht eine Krankmeldung per Mail?

Die Meldung soll am Terminmorgen erfolgen und die Stelle tatsächlich erreichen; verlassen sollte man sich nicht auf eine Nachricht ohne Bestätigung. Entscheidend ist zusätzlich die Reiseunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von drei Werktagen.

Darf ich das Labor selbst aussuchen?

Die Stelle muss die fachlichen Anforderungen erfüllen, insbesondere eine Akkreditierung für forensische Zwecke. Innerhalb dieses Rahmens ist die Wahl frei, ein eigenmächtiger Laborwechsel im laufenden Programm ist es nicht.

Was passiert mit meinen Daten und Befunden?

Befunde gehen an die auftraggebende Person beziehungsweise an die im Vertrag bestimmte Stelle; die Weitergabe an die Behörde erfolgt nicht automatisch, sondern über die Vorlage des Gutachtens oder Berichts. Proben und Unterlagen werden fristgebunden aufbewahrt.

Verwandte Begriffe

Synonyme und verwandte Bezeichnungen: Kontrollvertrag, Vereinbarung über Abstinenzkontrollen, Programmvereinbarung. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM mit den CTU-Kriterien, FAQ der DGVM, Richtlinien der GTFCh, DIN EN ISO/IEC 17025.

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.

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