LEXIKON
Die Nachweisstrategie legt fest, welche Substanzen in einem Abstinenzkontrollprogramm überhaupt untersucht werden, in welcher Matrix und mit welchem Verfahren. Sie richtet sich nach der Fragestellung der Fahrerlaubnisbehörde und nach dem vereinbarten Analysenspektrum. Wird sie zu eng zugeschnitten, fehlt am Ende genau der Beleg, den die Begutachtungsstelle erwartet.
Ausgangspunkt ist die Fragestellung der Behörde. Sie benennt den Anlass – Alkohol, Cannabis, andere Betäubungsmittel oder verordnete Arzneistoffe – und bestimmt damit, welche Stoffgruppen belegt werden müssen. Der zweite Baustein ist der Vertrag mit der durchführenden Stelle, in dem das Analysenspektrum schriftlich festgehalten wird. CTU 3 verlangt, dass die toxikologische Analyse alle für die Fragestellung relevanten Stoffgruppen erfasst; eine nachträgliche Erweiterung auf bereits abgegebene Proben ist regelmäßig nicht möglich.
Die DGVM hat in ihren FAQ vom 30.04.2024 klargestellt, dass bei einer reinen Cannabisfragestellung die Analyse auf Cannabinoide beschränkt werden kann. Ein polytoxikologisches Screening ist danach nur angezeigt, wenn eine Vorgeschichte mit anderen Drogen besteht. Umgekehrt gilt: Wer eine Mehrfachkonsumproblematik in der Akte hat, kommt um das breite Spektrum nicht herum.
Urin bildet den aktuellen Stand ab, Haar den zurückliegenden Zeitraum, Blut das Konsummuster. In der Haaranalyse wird je Zentimeter ein Monat anerkannt, höchstens sechs Monate bei Betäubungsmitteln und Arzneistoffen, höchstens drei Monate bei Ethylglucuronid. Ein Urinkontrollprogramm wirkt dagegen rein prospektiv. Für den Beleg der Substanzfreiheit bei Cannabis verweist die DGVM ausdrücklich auf Blut, weil ein positiver Urinbefund den Konsumzeitpunkt nicht abbildet.
Das Screening arbeitet gruppenselektiv und sensitivitätsorientiert. Die GTFCh formuliert dazu unmissverständlich, dass positive Resultate hinweisgebender Analysen isoliert genommen nicht gerichtsverwertbar sind und durch ein zweites unabhängiges, spezifisches und identifizierendes Verfahren mit mindestens gleicher Empfindlichkeit bestätigt werden müssen – und dass ein Immunoassay nicht durch einen zweiten Immunoassay bestätigt werden kann.
Eine gute Nachweisstrategie berücksichtigt auch die Lücken der Gruppenverfahren. Opiat-Screenings erfassen Fentanyl, Methadon, Buprenorphin, Oxycodon und Hydrocodon nicht zuverlässig; Benzodiazepin-Screenings zielen auf Oxazepam und versagen häufig bei Lorazepam, Clonazepam und Alprazolam. Solche Stoffe müssen gezielt in das Spektrum aufgenommen werden.
Eine Erweiterung wirkt in aller Regel nur für künftige Proben. Deshalb sollte das Spektrum vor Programmbeginn mit der durchführenden Stelle abgestimmt und an der behördlichen Fragestellung ausgerichtet werden.
Nein. Ein Standardpanel deckt die gängigen Stoffgruppen ab, nicht aber einzelne Wirkstoffe wie Fentanyl oder bestimmte Benzodiazepine. Bei entsprechender Vorgeschichte ist eine gezielte Ergänzung erforderlich.
Praktisch die betroffene Person, weil ein unvollständiger Beleg von der Begutachtungsstelle nicht als ausreichend anerkannt wird. Eine Klärung der Fragestellung vor Vertragsschluss ist deshalb sinnvoll.
Verwandte Bezeichnung: Untersuchungsspektrum. Eine Entsprechung im MPU-Verfahren beschreibt die Nachweisdiagnostik der Schwesterseite. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM, CTU-Kriterien, Richtlinien der GTFCh, FAQ der DGVM.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
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