LEXIKON
Konsumverzicht bezeichnet die Entscheidung, auf eine Substanz dauerhaft zu verzichten, und das Verhalten, das dieser Entscheidung folgt. In der Fahreignungsbegutachtung ist er die Verhaltensseite dessen, was auf der Nachweisseite als Abstinenz belegt werden muss.
Der Konsumverzicht ist die getroffene Entscheidung. Die Abstinenz ist der Zustand, den ein Kontrollprogramm belegt. Die Karenz betrifft dagegen Produkte, die gar keine Konsumsubstanz sind, aber ein Analysenergebnis stören können. Wer diese drei Ebenen auseinanderhält, versteht auch, warum ein einwandfreier Laborbefund für sich genommen nicht ausreicht: Belege dieser Art stellen für sich allein keine hinreichenden Befunde für ein positives Fahreignungsgutachten dar.
Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung nennt für Alkohol nach Abhängigkeit unter Nummer 8.4 in der Regel ein Jahr nachgewiesener Abstinenz und für Betäubungsmittel unter Nummer 9.5 die einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien differenziert das aus: Beim Kriterium A 1.3 N gelten in der Regel mindestens zwölf Monate nach erfolgreicher suchtspezifischer Rehabilitation, unter besonders günstig gelagerten Umständen mindestens sechs Monate; war schon vor der Maßnahme Abstinenz nachgewiesen, sind insgesamt mindestens 15 Monate zu belegen. Bei Cannabis führt Kriterium D 3.4 K den Verzicht als eigenen Weg und verlangt mindestens sechs Monate, bei lang bestehender Problematik ein Jahr.
Die 5. Auflage spricht von Substanzfreiheit statt von Nüchternheit oder Drogenfreiheit, von Arzneistoffen statt von Medikamenten, von Fehlgebrauch statt von Missbrauch und von Entzugsbehandlung statt von Entgiftung. Dahinter steht die Anpassung an die fachliche Einordnung nach DSM-5. Für Betroffene ist das mehr als Wortkosmetik: Es verschiebt den Blick vom moralischen Urteil auf ein beschreibbares Verhalten – und damit auf etwas, das sich verändern und belegen lässt.
Die Regelwerke verlangen einen belegten Zeitraum und eine gefestigte Veränderung, keine Erklärung für das ganze Leben. Bei Alkohol und bei Cannabis kennt die 5. Auflage neben dem Verzicht auch den Weg des kontrollierten Konsums; bei anderen Substanzen bleibt Abstinenz das Kursziel.
Verkehrspsychologisch fließt die Vorgeschichte in die Bewertung ein, toxikologisch belegbar ist aber nur der dokumentierte Zeitraum. Bei Haaranalysen ist eine Rückwirkung möglich, begrenzt auf drei Monate bei Alkohol und sechs Monate bei Drogen; ein Urinprogramm wirkt ausschließlich in die Zukunft.
Für den Nachweis endet der laufende Zeitraum. Verkehrspsychologisch behandelt Kriterium A 1.7 N den kurzzeitigen Rückfall gesondert, wenn er zeitlich eng begrenzt bleibt und aufgearbeitet wird.
Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 (DGVP/DGVM), Kriterien A 1.3 N, A 1.7 N und D 3.4 K, Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 4, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (BASt, Stand 01.06.2022). Zur psychologischen Seite siehe den Beitrag zum Alkoholverzicht auf unserer Schwesterseite.
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