LEXIKON
Dermatologische Erkrankungen betreffen Haut und Kopfhaut und werfen im Abstinenzkontrollprogramm vor allem eine praktische Frage auf: ob eine Haarentnahme überhaupt möglich ist. Ein belegter Einfluss von Hauterkrankungen auf die gemessene Konzentration von Alkohol- oder Drogenmarkern im Haar liegt dagegen nicht vor – und das sollte man offen sagen, statt einen Zusammenhang zu konstruieren.
Die Society of Hair Testing benennt als gesicherte Einflussfaktoren auf EtG und Ethylpalmitat chemische und thermische Haarbehandlungen. Für ethanolhaltige Pflegeprodukte, Haarspray, Gel, Wachs oder Öl ist ausdrücklich kein Einfluss auf EtG beschrieben. Zu dermatologischen Erkrankungen als eigenständigem Störfaktor der Haaranalytik existiert keine belastbare Angabe, auf die sich ein Lexikoneintrag stützen könnte. Wer im Netz konkrete Prozentwerte zu Hauterkrankungen und Markerverlust findet, sollte deren Quelle prüfen. Belegt ist nur der indirekte Weg: Wenn eine Erkrankung dazu führt, dass medizinische oder kosmetische Behandlungen am Haar erfolgen, greifen die Regeln für Haarbehandlungen.
Entnommen wird am Hinterhauptshöcker, in mehreren Strähnen direkt an der Kopfhaut. Ist dort kein ausreichendes Material vorhanden, kommen andere Wege in Betracht. Zu Körperhaar gilt, dass es in der Regel nicht als Haarstrang abgenommen wird und deshalb in der Gesamtlänge analysiert wird; die Anerkennung folgt dennoch der Regel von einem Monat pro Zentimeter, maximal sechs Monate bei Betäubungsmitteln und Arzneistoffen, drei Monate bei EtG. Eine Segmentierung von Körperhaar wird international nicht empfohlen. Für Achsel- und Schamhaar ist der EtG-Cut-off ausdrücklich nicht übertragbar; Achselhaar ist für den Alkoholabstinenznachweis ausgeschlossen. Eine feste Mindesthaarlänge ist nicht belegbar; belegt ist nur, dass bei kürzerem Haar entsprechend mehr Untersuchungen durchzuführen sind.
Wer eine Hauterkrankung, eine Behandlung der Kopfhaut oder Haarausfall hat, sollte das der durchführenden Stelle vor dem Termin mitteilen. Zwei Dinge sind damit gewonnen: Die Stelle kann prüfen, ob eine verwertbare Probe gewonnen werden kann, und die Angabe steht in der Dokumentation, bevor ein Befund vorliegt. Führt eine Erkrankung zu wiederholten Terminausfällen, gelten die üblichen Regeln des Programmvertrags – im Urinprogramm etwa die Meldung am Terminmorgen und die Vorlage einer ärztlichen Reiseunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von drei Werktagen. Zu Diagnose, Behandlung oder Medikation kann dieses Lexikon nichts sagen; das gehört in die behandelnde Praxis.
Steht kein geeignetes Haar zur Verfügung, bleiben Urin- und Blutprogramme. Ein Urinkontrollprogramm ist rein prospektiv und erfordert den Abschluss eines vollständigen Programms; ein Wechsel sollte daher früh und nicht mitten im Zeitraum erfolgen. Für Alkohol steht mit PEth im Blut ein Marker mit einem Nachweisfenster von etwa drei bis vier Wochen zur Verfügung.
Dafür gibt es keinen belegten Zusammenhang. Relevant wird eine Erkrankung dann, wenn sie die Entnahme erschwert oder wenn medizinische Behandlungen am Haar erfolgen, die zu dokumentieren sind.
Ja. Die Art der Behandlung ist zu dokumentieren; nicht deklarierte Behandlungen können einen negativen Befund nach den CTU-Kriterien unverwertbar machen.
Nein. Vorgesehen ist der Hinterhauptshöcker. Abweichungen entscheidet die entnehmende Stelle und dokumentiert sie.
Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Konsenspapiere der Society of Hair Testing, Richtlinien der GTFCh einschließlich Anhang C, Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM (CTU 1 und CTU 2). Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
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