LEXIKON
Eine Beleglücke ist ein Zeitabschnitt innerhalb des nachzuweisenden Zeitraums, für den kein verwertbarer Abstinenznachweis vorliegt – und sie lässt sich nachträglich praktisch nicht schließen. Bei Haaranalysen darf der Abstand zwischen zwei Nachweisfenstern höchstens 2 Wochen betragen.
Ein Abstinenzbeleg ist keine Sammlung guter Einzelergebnisse, sondern die Aussage über einen zusammenhängenden Zeitraum. Bleibt darin ein Abschnitt unbelegt, kann die Begutachtungsstelle für diesen Abschnitt keine Aussage treffen – und damit auch nicht für den Gesamtzeitraum. Fachlich ist das folgerichtig: Es genügt nicht, dass in bestimmten Wochen kein Konsum nachweisbar war; belegt sein muss, dass durchgehend kontrolliert wurde. Deshalb wird die Lückenlosigkeit der Dokumentation in den Durchführungsbedingungen nach CTU 1 ausdrücklich verlangt und im Bericht nach CTU 4 abgebildet.
Bei einem Haaranalyseprogramm setzt sich der Beleg aus mehreren Nachweisfenstern zusammen, die aneinander anschließen müssen. Zwischen zwei Fenstern darf die Lücke höchstens 2 Wochen betragen. Diese Grenze bestimmt den Rhythmus der Entnahmen: Bei einer Alkoholfragestellung sind für zwölf Monate vier Analysen im Abstand von je drei Monaten vorgesehen, bei einer Betäubungsmittelfragestellung zwei Analysen im Abstand von sechs Monaten. Wer einen Entnahmetermin zu weit nach hinten schiebt, gefährdet nicht nur diesen Termin, sondern den Anschluss der Fenster. Wie die Fenster gebildet werden, erklärt die Segmentanalyse.
Im Urinprogramm entsteht eine Lücke auf drei Wegen. Erstens durch einen Programmabbruch, etwa nach einem unentschuldigten Nichterscheinen – der Zeitraum vor dem Abbruch wird auf ein neues Programm nicht angerechnet. Zweitens durch das Überschreiten der Abwesenheitsgrenzen: Wer länger fehlt als vertraglich zulässig, hinterlässt einen Abschnitt ohne Kontrollen. Drittens durch nicht verwertbare Proben – etwa verdünnte Urinproben, die nach der 5. Auflage der Beurteilungskriterien nicht als Abstinenzbeleg gelten und von denen nicht mehr als eine hintereinander auftreten darf. Dazu siehe Urinkreatinin und Verwertbarkeit.
| Ursache | Betroffener Abschnitt | Wo mehr dazu steht |
|---|---|---|
| Programmabbruch | gesamter bisheriger Zeitraum | Programmabbruch |
| Überschrittene Abwesenheit | die Zeit der Abwesenheit | Urlaub, Auslandsaufenthalt |
| Nicht verwertbare Probe | der Abschnitt um die Kontrolle | Verwertbarkeit |
Die verbreitetste Hoffnung im Umgang mit Lücken ist die falsche: Man lasse die Haare wachsen und deckt später mit einer langen Probe alles nach. Das funktioniert nicht. Anerkannt wird 1 Monat pro Zentimeter, und die Anerkennung ist pro Analyse begrenzt – höchstens 6 Monate bei Betäubungsmitteln und Arzneistoffen, höchstens 3 Monate bei Alkohol. Diese Obergrenze gilt ausdrücklich unabhängig von der tatsächlichen Haarlänge.
Ein 20 cm langer Zopf liefert also keinen Nachweis über 20 Monate. Und für eine Alkoholfragestellung darf ohnehin nur ein kopfnahes Segment von höchstens 3 cm untersucht werden. Eine sechsmonatige Lücke im Alkoholnachweis lässt sich damit durch eine einzelne spätere Analyse nicht auffangen – sie wäre nur durch mehrere, rechtzeitig gelegte Entnahmen abzudecken gewesen. Genau das macht Lücken so folgenreich: Sie sind ein Planungsfehler, der sich im Nachhinein nicht korrigieren lässt.
Drei Maßnahmen sind wirksam, und alle drei setzen vor der Lücke ein, nicht danach.
Prospektive Anmeldung von Haaranalysen. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien erlaubt es ausdrücklich, Haaranalysen im Vorfeld anzumelden, um eine Abwesenheit zu überbrücken. Wer eine Reise, eine Entsendung oder eine Behandlung vor sich hat, kann den Zeitraum so abdecken, statt eine Unterbrechung des Urinrasters hinzunehmen.
Rechtzeitige Meldung von Abwesenheiten. Abwesenheiten sind mindestens 3 Werktage vorher anzumelden und unterliegen Obergrenzen. Diese Werte sind Praxiswerte akkreditierter Institute und keine bundesweit einheitliche Norm – sie weichen zwischen den durchführenden Stellen ab, maßgeblich ist allein das eigene vertragliche Kontrollprogramm. Die Einzelheiten stehen unter Urlaub und Auslandsaufenthalt.
Sicherheitszuschlag beim Programmstart. Vor der ersten Haarentnahme wird eine Vorlaufzeit empfohlen: bei Alkohol 5 bis 6 Monate, also drei Monate Abstinenz plus zwei bis drei Monate Zuschlag, bei Drogen 8 bis 9 Monate. Ein Anbieter nennt 180 beziehungsweise 270 Tage. Dieser Zuschlag ist keine Vorsichtsmarotte, sondern der Puffer, der eine einzelne Verzögerung auffangen kann, ohne dass der Anschluss verloren geht. Mehr dazu unter Programmbeginn.
Die Lücke zwischen zwei Nachweisfenstern darf höchstens 2 Wochen betragen. Der Entnahmerhythmus richtet sich danach: bei Alkohol etwa alle drei Monate, bei Betäubungsmitteln etwa alle sechs Monate.
Nein. Pro Analyse werden nur 1 Monat je Zentimeter und höchstens 6 Monate bei Betäubungsmitteln bzw. 3 Monate bei Alkohol anerkannt – unabhängig davon, wie lang das Haar tatsächlich ist.
Eine verdünnte Urinprobe gilt nicht als Abstinenzbeleg, sodass der zugehörige Abschnitt unbelegt bleibt. Nach der 5. Auflage der Beurteilungskriterien darf zudem nicht mehr als eine verdünnte Probe hintereinander auftreten.
Das entscheidet die Begutachtungsstelle anhand des vorgelegten Berichts und der Fragestellung; pauschal lässt sich das nicht sagen. Sinnvoll ist, die Lücke früh mit der durchführenden Stelle zu besprechen, statt sie unerwähnt zu lassen.
Synonyme und verwandte Bezeichnungen: Nachweislücke, Lücke im Abstinenznachweis, unbelegter Zeitraum. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM (Kriterien CTU 1, CTU 3 und CTU 4), Konsenspapiere der Society of Hair Testing, Umsetzungsdokumente akkreditierter forensisch-toxikologischer Institute.
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