LEXIKON
Alkoholeinfluss bezeichnet im Fahrerlaubnisrecht das Führen eines Fahrzeugs unter der Wirkung von Alkohol. Welche Folgen daraus entstehen, hängt weniger vom subjektiven Empfinden ab als von messbaren Konzentrationen und von der Frage, ob Ausfallerscheinungen erkennbar waren.
§ 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c FeV knüpft die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung an eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr beziehungsweise eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr. Buchstabe b erfasst wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss unabhängig von der Höhe. Der oft genannte Wert von 1,1 Promille steht dagegen nicht in der Fahrerlaubnis-Verordnung; er stammt aus dem Strafrecht und markiert dort die absolute Fahrunsicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. März 2021 – 3 C 3.20 entschieden, dass eine Begutachtung auch unterhalb von 1,6 Promille zulässig ist, wenn eine Zusatztatsache hinzutritt: Von außergewöhnlicher Alkoholgewöhnung kann ausgegangen werden, wenn bei einer Trunkenheitsfahrt 1,1 Promille oder mehr vorlagen und dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erkennen waren.
§ 24c StVG ordnet ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger in der Probezeit sowie für Fahrende unter 21 Jahren an; durch das Folgerecht zum Cannabisgesetz wurde die Vorschrift zusätzlich um ein absolutes Cannabisverbot für diese Gruppe erweitert. Reine Verstöße gegen diese Norm bleiben allerdings nach § 13 Satz 2 FeV bei den Alkoholanlässen unberücksichtigt. Umgekehrt gilt nach § 24a Absatz 2a StVG ein absolutes Alkoholverbot am Steuer für Personen, die Cannabis konsumiert haben; der Bußgeldrahmen reicht bis 5.000 Euro.
Anlage 4 FeV Nummer 8.1 formuliert den Kern: Fehlgebrauch (früher: Missbrauch) liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien (2026) arbeitet dabei mit Schwellen, die aus dem Vorfall selbst folgen: Eine Trunkenheitsfahrt gilt ab 2,5 Promille als Hinweis auf Toleranzentwicklung, eine Fahrt ohne außergewöhnliche Ausfallerscheinungen bereits ab 2,0 Promille. Auch außerhalb des Straßenverkehrs erreichte 1,6 Promille werden als Indikator ausgeprägter Toleranzbildung geführt, und häufige Trinkanlässe mit 1,1 bis 1,3 Promille gelten als Überschreitung des gesellschaftlich üblichen Konsums. Mehr dazu unter Alkoholtoleranz.
Ethanol ist im Serum typischerweise fünf bis sieben Stunden und höchstens etwa 24 Stunden nachweisbar. Wer am Abend deutlich getrunken hat, kann am nächsten Morgen weiterhin unter Alkoholeinfluss stehen, ohne sich so zu fühlen. Die 5. Auflage sieht eine Prüfung des Trennverhaltens unter anderem dann vor, wenn gelegentlich Mengen konsumiert werden, die zu mehr als 0,3 Promille führen. Ein Trinktagebuch und realistische Planung der Heimfahrt sind hier wirksamer als jede Faustformel; Details unter Restalkohol.
Die Verordnung nennt 1,6 Promille beziehungsweise 0,8 mg/l sowie wiederholte Zuwiderhandlungen ohne Wertgrenze. Darunter ist eine Anordnung nur bei einer Zusatztatsache möglich, etwa fehlenden Ausfallerscheinungen ab 1,1 Promille.
Ja, und zwar in beide Richtungen. Ihr Fehlen bei hoher Konzentration wird als Hinweis auf Gewöhnung gewertet und kann eine Begutachtung auslösen. Diese Systematik ist in Rechtsprechung und Beurteilungskriterien gleichermaßen angelegt.
Die 5. Auflage behandelt Auffälligkeiten mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen als Sonderfall. Zu klären ist dann, ob daraus auch eine erhöhte Gefahr einer Alkoholfahrt mit einem Kraftfahrzeug folgt.
Synonyme: Fahren unter Alkoholwirkung, Trunkenheitsfahrt. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Fahrerlaubnis-Verordnung mit Anlage 4, Straßenverkehrsgesetz, Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 (DGVP/DGVM), BVerwG 3 C 3.20.
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