LEXIKON
Trennvermögen Alkohol bezeichnet die Fähigkeit, Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig auseinanderzuhalten. In der 5. Auflage der Beurteilungskriterien wird dieser Bereich über die Kriteriengruppe A4 geprüft – und zwar nicht bei jeder Fragestellung, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Kriteriengruppe A4 ist grundsätzlich dann zu prüfen, wenn A3 diagnostiziert wurde – also eine Alkoholgefährdung vorliegt. Der zweite Anwendungsfall betrifft A 2.7 N: Wenn gelegentlich Mengen konsumiert werden, die zu mehr als 0,3 Promille führen, wird A4 ebenfalls einbezogen.
Das ist eine wichtige Weichenstellung. Wer vollständige Abstinenz als Ziel gewählt hat, wird nicht über A4 geprüft, weil es dann nichts zu trennen gibt. A4 ist der Prüfpfad für Menschen, die weiterhin Alkohol trinken, aber belegen müssen, dass sie Konsum und Fahren sicher voneinander lösen. Damit ist A4 das Gegenstück zum Abstinenzweg innerhalb der A-Hypothesen.
A 4.1 K betrifft die Haltung: den bewussten, tragfähigen Vorsatz, nach Alkoholkonsum nicht zu fahren. Ein Punkt dieses Kriteriums ist in der 5. Auflage neu akzentuiert worden. Punkt 8 behandelt den Mischkonsum mit Cannabis: Eine Überschneidung der Wirkungen beider Stoffe ist zu vermeiden, und bei Verkehrsteilnahme wird weitgehend Punktnüchternheit von beiden Stoffen verlangt. Ausdrücklich zu beachten sind dabei die Probezeit und ein Alter unter 21 Jahren, für die § 24c des Straßenverkehrsgesetzes ein absolutes Alkoholverbot vorsieht, das durch das Cannabisfolgerecht zusätzlich um ein absolutes Cannabisverbot erweitert wurde.
Der Vorsatz allein genügt jedoch nicht. Die 5. Auflage unterscheidet konsequent zwischen der Bereitschaft, sich richtig zu verhalten, und dem Vermögen, diesen Vorsatz auch unter Alkoholwirkung tatsächlich umzusetzen. Genau in dieser Zweiteilung liegt der Kern des Begriffs.
A 4.2 K verlagert die Prüfung vom Vorsatz auf die konkrete Planung. Hier geht es darum, ob eine Fahrt so organisiert wird, dass ein Konflikt gar nicht erst entsteht. Punkt 7 dieses Kriteriums betrifft die richtige Einschätzung der Alkoholwirkung und eine ausreichende Erholung – also die Frage, ob realistisch beurteilt wird, wie lange eine Wirkung anhält und wann eine Fahrt wieder verantwortbar ist.
Das ist der Punkt, an dem Restalkohol praktisch bedeutsam wird. Wer die Abbauzeit systematisch unterschätzt, verfügt trotz bestem Vorsatz nicht über ein tragfähiges Trennvermögen. Ein weiterer Sonderfall, den die 5. Auflage ausdrücklich benennt, ist die Auffälligkeit mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug: Zu klären ist dann, ob dadurch auch eine erhöhte Gefahr einer Alkoholfahrt mit einem Kraftfahrzeug besteht.
Der allgemeine Eintrag Trennvermögen erklärt das Konzept substanzübergreifend und die begriffliche Trennung von Trennvermögen und Trennbereitschaft. Trennvermögen Cannabis behandelt den entsprechenden Prüfpfad D4 mit seinen eigenen Wartezeitregeln. Diese Seite beschränkt sich auf den Alkoholpfad A4 und dessen Auslösebedingungen. Wer beide Stoffe konsumiert, muss beide Pfade im Blick behalten – A 4.1 K Punkt 8 verknüpft sie ausdrücklich.
Eine Einordnung des Trennvermögens im Gesamtablauf der Fahreignungsbegutachtung finden Sie auch im Lexikoneintrag zum Trennvermögen auf unserer MPU-Seite.
Nein, A4 setzt gerade fortbestehenden Konsum voraus. Geprüft wird, ob Konsum und Fahren zuverlässig getrennt werden. Ob Abstinenz oder kontrolliertes Trinken das richtige Ziel ist, entscheidet sich an anderer Stelle der Kriterien.
Gemeint ist, zum Zeitpunkt der Verkehrsteilnahme frei von der Wirkung beider Stoffe zu sein. Der Begriff taucht in der 5. Auflage im Zusammenhang mit Mischkonsum von Alkohol und Cannabis auf und verlangt mehr als das Einhalten eines Grenzwerts.
Nein. Der Wert markiert nur, ab wann im Rahmen von A 2.7 N zusätzlich A4 zu prüfen ist. Er ist ein Prüfauslöser innerhalb des Kriterienkatalogs und keine verkehrsrechtliche Erlaubnisschwelle.
Synonyme: Trennen von Alkoholkonsum und Fahren, A4-Kriterien. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der BASt (Stand 01.06.2022), Fahrerlaubnis-Verordnung, Straßenverkehrsgesetz.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
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