LEXIKON
Alkohol – chemisch Ethanol – ist im Fahreignungsrecht der häufigste Anlass für eine Untersuchung. Im Blutserum ist er nur kurz nachweisbar, längstens etwa 24 Stunden. Rechtlich entscheidend sind nicht die Nachweiszeiten, sondern die Anlässe des § 13 FeV: eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l und mehr führen zur medizinisch-psychologischen Untersuchung.
Ethanol verteilt sich nach der Aufnahme im Körperwasser und wird ganz überwiegend enzymatisch umgesetzt. Die Alkoholdehydrogenase bildet zunächst Acetaldehyd, den die Aldehyddehydrogenase weiter zu Acetat umwandelt; dieses geht in den allgemeinen Energiestoffwechsel ein. Nur ein geringer Teil verlässt den Körper unverändert über Atemluft, Urin und Haut, und ein weiterer kleiner Teil wird konjugiert.
Diese Konjugate sind der Grund, weshalb Alkoholkonsum überhaupt nachweisbar bleibt, wenn das Ethanol selbst längst abgebaut ist: Aus ihnen entstehen die direkten Alkoholmarker, die in Urin, Blut und Haar bestimmt werden. Die Substanz Alkohol und ihr Nachweis sind damit zwei verschiedene Zeitebenen – eine Unterscheidung, die im Verfahren immer wieder eine Rolle spielt.
Ethanol selbst ist im Serum bis maximal 24 Stunden nachweisbar, typisch sind 5 bis 7 Stunden. Der Serumalkoholwert dokumentiert deshalb ausschließlich eine akute Alkoholisierung, etwa zum Zeitpunkt einer Kontrolle oder eines Unfalls. Für die Frage, ob jemand über Monate keinen Alkohol getrunken hat, ist er ohne Wert.
Zu Abbaugeschwindigkeiten und zur Rückrechnung auf einen früheren Zeitpunkt finden sich in dieser Darstellung bewusst keine Angaben: Solche Berechnungen sind Gegenstand forensischer Gutachten im Einzelfall und lassen sich nicht allgemeingültig beziffern.
§ 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung regelt, wann bei Alkoholfragen ein Gutachten zu verlangen ist. Die Vorschrift unterscheidet zwischen einem ärztlichen Gutachten und einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.
| Anlass | Folge |
|---|---|
| Tatsachen begründen die Annahme von Alkoholabhängigkeit | ärztliches Gutachten |
| ärztlich festgestellte Anzeichen für Alkoholmissbrauch | MPU |
| wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss | MPU |
| Fahrt mit 1,6 Promille BAK oder 0,8 mg/l AAK und mehr | MPU |
| frühere Entziehung aus einem dieser Gründe | MPU |
| Klärung, ob Missbrauch oder Abhängigkeit nicht mehr besteht | MPU |
Eine Einschränkung ist wenig bekannt: Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c StVG verstoßen – also gegen das absolute Verbot von Alkohol und Cannabis für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrende unter 21 Jahren –, bleiben beim Anlass der wiederholten Zuwiderhandlungen unberücksichtigt. Die Einzelheiten zu den Schwellenwerten und zum Verhältnis von Blut- und Atemalkohol sind unter Blutalkoholkonzentration beschrieben.
Die Zahl 1,1 Promille steht nicht in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Sie stammt aus dem Strafrecht, wo sie die Grenze der absoluten Fahrunsicherheit markiert. Für das Fahrerlaubnisrecht wurde sie durch das Bundesverwaltungsgericht bedeutsam: Mit Urteil vom 17.03.2021 (3 C 3.20) hat das Gericht entschieden, dass eine MPU auch unterhalb von 1,6 Promille zulässig ist, wenn eine Zusatztatsache vorliegt.
Als eine solche Zusatztatsache kommt eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung in Betracht: Von ihr kann ausgegangen werden, wenn bei einer Trunkenheitsfahrt 1,1 Promille oder mehr vorlagen und dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erkennen waren. Der Gedanke dahinter ist eine erworbene Alkoholtoleranz, die sich nur durch länger dauernden erheblichen Konsum erklären lässt. Die Zahl wirkt damit nicht als eigener Grenzwert, sondern als Indiz im Rahmen einer Gesamtbetrachtung.
Welche Bedeutung Alkohol für die Fahreignung hat, regelt Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung unter Nummer 8. Bei Missbrauch ist die Eignung zu verneinen, weil das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Nach Beendigung des Missbrauchs kann Eignung wieder gegeben sein, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.
Bei Abhängigkeit ist die Eignung ebenfalls zu verneinen. Sie kann wieder bejaht werden, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Diese Regelung ist die Quelle des vielzitierten Ein-Jahres-Abstinenznachweises. Was fachlich unter Alkoholmissbrauch beziehungsweise Fehlgebrauch und unter Alkoholabhängigkeit zu verstehen ist, welche Indikatoren dafür sprechen und wie die Begutachtung vorgeht, ist dort jeweils eigenständig dargestellt und wird hier nicht wiederholt.
Nach § 13 FeV ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l. Darunter ist eine MPU möglich, wenn eine Zusatztatsache vorliegt, oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss.
Weil das Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2021 (3 C 3.20) entschieden hat, dass eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung als Zusatztatsache genügen kann. Diese kann angenommen werden, wenn bei 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen erkennbar waren.
Ethanol selbst ist im Serum bis maximal 24 Stunden nachweisbar, typischerweise 5 bis 7 Stunden. Konsum lässt sich darüber hinaus nur mit direkten Alkoholmarkern in Urin, Blut oder Haar belegen.
Ein Jahr Abstinenz nennt Anlage 4 Nummer 8.4 für die Wiedererlangung der Eignung nach Alkoholabhängigkeit. Bei beendetem Missbrauch stellt die Regelung auf eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens ab. Was im Einzelfall gefordert wird, legt die Fahrerlaubnisbehörde mit ihrer Fragestellung fest.
Synonyme und Schreibweisen: Alkohol, Ethanol, Äthanol, Ethylalkohol. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Fahrerlaubnis-Verordnung mit Anlage 4, Straßenverkehrsgesetz, Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der BASt (Stand 1. Juni 2022).
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.
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