LEXIKON

Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung

Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sind das von der Bundesanstalt für Straßenwesen herausgegebene Regelwerk zu den gesundheitlichen Voraussetzungen des Fahrens. Amtlich gültig ist der Stand vom 1. Juni 2022; sie sind in der Begutachtung verbindlich anzuwenden. Sie geben den normativen Rahmen vor, während die Beurteilungskriterien der Fachgesellschaften die konkrete Urteilsbildung im Einzelfall regeln. Beide Werke gehören zusammen, sind aber nicht dasselbe.

Herausgeber, Stand und Geltung

Herausgeberin ist die Bundesanstalt für Straßenwesen, kurz BASt, eine Bundesoberbehörde im Bereich des Verkehrsressorts. Die Leitlinien werden amtlich veröffentlicht und in der Begutachtungspraxis verbindlich angewendet. Der maßgebliche Stand trägt das Datum 1. Juni 2022.

Dieses Datum ist wichtiger, als es scheint. Es kommt immer wieder vor, dass in Foren oder auf Ratgeberseiten von einer neuen Fassung der Leitlinien die Rede ist. Eine Neufassung für das Jahr 2026 ist nicht bestätigt, und deshalb wird sie hier auch nicht behauptet. Wer sich auf eine angebliche Neuausgabe beruft, sollte die Fundstelle prüfen. Belegt ist dagegen, dass die BASt am 20. Januar 2025 ein Infoblatt zu Cannabis veröffentlicht hat – eine ergänzende Information, die auf die veränderte Rechtslage nach dem Cannabisgesetz eingeht, aber keine neue Auflage der Leitlinien darstellt.

Zu unterscheiden ist das ausdrücklich von der Lage bei den Beurteilungskriterien: Dort ist 2026 tatsächlich eine neue, die 5. Auflage erschienen, deren Übergangsfrist Ende August 2026 ausläuft. Die beiden Werke haben unterschiedliche Herausgeber und unterschiedliche Aktualisierungszyklen. Aus der neuen Auflage des einen folgt keine Neufassung des anderen.

Was die Leitlinien inhaltlich abdecken

Die Leitlinien behandeln die gesundheitlichen Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen in ihrer ganzen Breite. Dazu gehören körperliche und psychische Erkrankungen, Leistungsvoraussetzungen und eben auch der Umgang mit Alkohol, Betäubungsmitteln und Arzneistoffen. Für den Bereich, um den es in diesem Lexikon geht, sind vor allem die Aussagen zu Alkohol und zu psychoaktiven Substanzen einschlägig.

Die Leitlinien beschreiben, wann von einer Beeinträchtigung der Fahreignung auszugehen ist und unter welchen Voraussetzungen sie wiederhergestellt sein kann. Sie arbeiten dabei mit fachlichen Kategorien, nicht mit Verfahrensvorschriften: Sie legen nicht fest, wie viele Urinkontrollen ein Programm braucht oder welche Entscheidungsgrenze im Labor gilt. Das ist der Punkt, an dem die Zuständigkeit wechselt.

Abgrenzung zu den Beurteilungskriterien

Merkmal Begutachtungsleitlinien Beurteilungskriterien
Herausgeber Bundesanstalt für Straßenwesen Fachgesellschaften DGVP und DGVM
Maßgeblicher Stand 1. Juni 2022 5. Auflage 2026
Funktion normativer Rahmen: welche Anforderungen gelten Urteilsbildung: wie im Einzelfall geprüft und begründet wird
Regelungstiefe fachliche Kategorien und Voraussetzungen Hypothesen, Indikatoren, Nachweisregeln
Abstinenznachweis keine Verfahrensvorgaben Kapitel C 3 mit den CTU-Kriterien

Das Zusammenspiel lässt sich an einem Ablauf zeigen. Ob überhaupt Eignungszweifel bestehen und eine Untersuchung angeordnet wird, ergibt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung und dem Rahmen, den die Leitlinien setzen – darauf stützt sich die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Fragestellung. Wie die begutachtende Stelle diese Frage dann bearbeitet, welche Hypothese sie prüft und welche Belege sie verlangt, richtet sich nach den Beurteilungskriterien. Und wie ein Abstinenzbeleg konkret aussehen muss, steht ausschließlich in deren Kapitel C 3.

Daraus folgt ein häufiger Irrtum: In den Begutachtungsleitlinien nach Cut-off-Werten, Kontrollzahlen oder Einbestellfristen zu suchen, führt ins Leere. Diese Angaben stehen dort nicht und haben dort auch nichts zu suchen.

Verhältnis zur Fahrerlaubnis-Verordnung

Über beiden Werken steht das Recht. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung beruht auf der Fahrerlaubnis-Verordnung, insbesondere auf § 13 für Alkohol, dem seit dem 1. April 2024 geltenden § 13a für Cannabis und § 14 für Betäubungsmittel und Arzneistoffe. Die materiellen Anforderungen an die Eignung enthält Anlage 4 der Verordnung; dort findet sich auch die Grundlage des in der Regel einjährigen Abstinenznachweises nach einer Abhängigkeit.

Die Leitlinien übersetzen diese Vorgaben in medizinisch-psychologische Begriffe, die Beurteilungskriterien in ein prüfbares Vorgehen. Rechtsverbindlich im engeren Sinne ist die Verordnung; die beiden Fachwerke sind der anerkannte Stand, an dem sich die Begutachtung messen lässt. Diese Reihenfolge zu kennen hilft, Aussagen richtig einzuordnen, die man im Netz über die MPU liest. Welche Bedeutung dieses Rangverhältnis im laufenden Verfahren entfaltet, ordnet die Betrachtung der Begutachtungsleitlinien aus Verfahrenssicht ein.

Bibliografische Fundstelle und Kapitelstruktur

Wer die Leitlinien zitieren oder in einem Verwaltungsverfahren darauf verweisen möchte, braucht die vollständige Fundstelle. Bearbeitet wurden die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung von Dr. med. Nicole Gräcmann und Dr. med. Martina Albrecht, Bundesanstalt für Straßenwesen. Maßgeblich ist der Stand vom 1. Juni 2022. Veröffentlicht sind sie als Heft M 115 der Reihe „Mensch und Sicherheit“ innerhalb der Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen.

Die Titelangabe im Dokument selbst lautet: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Verkehrsblatt S. 110), Fassung vom 17.02.2021 (Verkehrsblatt S. 198), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 mit der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 11 vom 25. März 2022). Diese Kette aus drei Daten erklärt, warum im Netz ganz unterschiedliche Jahreszahlen zu denselben Leitlinien kursieren: 2014 ist die Ursprungsfassung, 2021 die Fassung, 2022 das Inkrafttreten.

Für die Themen dieses Lexikons zählen vier Kapitel. Sie sind die Fundstellen, auf die sich die meisten Aussagen zu Alkohol, Betäubungsmitteln und Arzneistoffen zurückführen lassen.

Kapitel Gegenstand
3.13.1 Alkohol – Missbrauch, laut ICD-10 schädlicher Gebrauch (siehe Alkoholmissbrauch)
3.13.2 Alkohol – Abhängigkeit (siehe Alkoholabhängigkeit)
3.14.1 Betäubungsmittel und Arzneimittel
3.14.2 Dauerbehandlung mit Arzneimitteln

In Kapitel 3.14.1 stehen unter anderem der Satz zur bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels, die Untergrenze für den Abstinenznachweis nach Entgiftungs- und Entwöhnungszeit und die ausdrückliche Nennung der Haaranalyse als Untersuchungsmaterial. Kapitel 3.13.2 enthält die Aufzählung der laborchemischen Parameter, die bei der Frage der Alkoholabhängigkeit erhoben werden.

Veraltet: die Cannabis-Passagen in Kapitel 3.14

Wer die Leitlinien selbst zur Hand nimmt, sollte einen Punkt kennen: Kapitel 3.14 enthält in seinen Passagen zu Cannabis unverändert den alten Wortlaut zum regelmäßigen und zum gelegentlichen Cannabiskonsum. Das Infoblatt der Bundesanstalt für Straßenwesen zu Cannabis weist ausdrücklich darauf hin, dass die Regelungen zu Cannabis in Kapitel 3.14 derzeit nicht mit dem neuen § 13a FeV übereinstimmen, und dass das Infoblatt bis zu einer Anpassung der Leitlinien eine Hilfestellung bei der Begutachtung von Cannabiskonsumenten bieten soll.

Praktisch bedeutet das: An dieser Stelle ist der Text der Leitlinien nicht mehr der aktuelle Maßstab, während die Kapitel zu Alkohol und zu Betäubungsmitteln davon unberührt bleiben. Ein Zitat aus Kapitel 3.14 zu Cannabis sollte deshalb immer mit diesem Hinweis versehen werden.

Häufige Fragen

Welcher Stand der Begutachtungsleitlinien gilt?

Amtlich maßgeblich ist der Stand vom 1. Juni 2022. Eine Neufassung für 2026 ist nicht bestätigt. Ergänzend hat die Bundesanstalt für Straßenwesen am 20. Januar 2025 ein Infoblatt zu Cannabis veröffentlicht.

Sind Begutachtungsleitlinien und Beurteilungskriterien dasselbe?

Nein. Die Leitlinien der BASt geben den normativen Rahmen, die Beurteilungskriterien von DGVP und DGVM die konkrete Urteilsbildung. Nur in den Beurteilungskriterien stehen die Regeln für Abstinenzkontrollprogramme.

Stehen in den Leitlinien die Grenzwerte für Abstinenznachweise?

Nein. Entscheidungsgrenzen, Kontrollzahlen und Einbestellfristen stehen im Kapitel C 3 der Beurteilungskriterien, dort in den CTU-Kriterien. Die Leitlinien enthalten diese Verfahrensdetails nicht.

Wirken sich die Leitlinien auf die Cannabisbegutachtung aus?

Der amtliche Stand von 2022 liegt vor dem Cannabisgesetz. Die veränderte Rechtslage ist über § 13a FeV und die 5. Auflage der Beurteilungskriterien abgebildet, ergänzt durch das Infoblatt der BASt von Januar 2025.

Verwandte Begriffe

Synonyme und verwandte Bezeichnungen: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, BLL, Leitlinien der BASt. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen mit amtlichem Stand 1. Juni 2022 und Infoblatt zu Cannabis vom 20. Januar 2025, Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM, Fahrerlaubnis-Verordnung.

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder MPU-Beratung. Keine Definition in diesem Lexikon erlaubt eine automatische Zuordnung, Diagnose oder Prognose für Ihren konkreten Fall.

← Zurück zum Lexikon (Buchstabe B)

Betrifft Sie das konkret?

Dieser Artikel erklärt einen Fachbegriff — er ersetzt kein Gespräch über Ihren Fall.

Wenn Sie wissen wollen, was das für Ihre Haaranalyse oder Ihren Abstinenznachweis bedeutet: Rufen Sie an oder nutzen Sie das Kontaktformular.