LEXIKON
Der Befundbericht ist das Dokument, mit dem ein forensisch-toxikologisches Labor das Ergebnis einer Abstinenzkontrolle zusammenfasst. Er hält Untersuchungszeitraum, Zahl und Art der Kontrollen, Fehlzeiten, Unregelmäßigkeiten und die fachliche Bewertung fest. Der Befundbericht ist kein Gutachten: Er liefert die toxikologische Tatsachengrundlage, aus der die Begutachtungsstelle später ihre Schlüsse zieht.
Die Beurteilungskriterien kennen genau vier CTU-Kriterien. Das vierte, in der 5. Auflage Berichterstellung genannt (in der 4. Auflage noch „Befunderstellung“), regelt, was in den Bericht gehört: der überwachte Zeitraum, Anzahl und Art der durchgeführten Kontrollen, alle Fehlzeiten, alle Unregelmäßigkeiten und eine zusammenfassende Beurteilung. Damit unterscheidet sich der Bericht deutlich vom Einzelmesswert: Er ordnet die Messung in den Programmverlauf ein.
Diese Abgrenzung wird häufig verwechselt. Das Labor erstellt den Befundbericht. Die Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt das Gutachten und bezieht den Bericht als einen von mehreren Bausteinen ein. Die BASt formuliert dazu unmissverständlich, dass Abstinenz- und Nüchternheitsbelege für sich allein keine hinreichenden Befunde für ein positives Fahreignungsgutachten darstellen. Ein makelloser Bericht ersetzt also weder die sachverständige Interpretation noch die psychologische Beurteilung.
Ein Bericht ist nur so belastbar wie die Dokumentation dahinter. Die GTFCh verlangt, dass jede Seite eines Falldokuments auf den bearbeitenden Analytiker rückführbar ist und dass Probenüberführungen im Vier-Augen-Prinzip protokolliert werden. Quantitative Angaben sind ohne die zugehörige Messunsicherheit unvollständig; für die Haaranalytik ist ein harmonisierter Bereich von ± 30 % beschrieben, der bei Entscheidungen nahe am Cut-off zugunsten der betroffenen Person zu berücksichtigen ist. Fehlen Angaben zu Fehlzeiten oder zu einer nicht deklarierten Haarbehandlung, kann die Verwertbarkeit entfallen, obwohl kein einziger Messwert auffällig war.
Eine feste Verfallsfrist gibt es nicht, wohl aber eine Alterungsregel: Ist ein einjähriger Beleg bei der Begutachtung älter als vier Monate, kann die Begutachtungsstelle nachfordern – drei weitere Kontrollen innerhalb von vier Monaten oder eine Haaranalyse. Im Netz kursierende Gültigkeitsangaben von wenigen Wochen sind Praxisangaben einzelner Labore und keine Vorgabe der Beurteilungskriterien.
In der Regel erhält die auftraggebende Person den Bericht über die durchführende Stelle. Die Probe selbst wird niemals ausgehändigt; Zweit- und Nachanalysen organisiert ausschließlich die durchführende Stelle.
Ja, Fehlzeiten und Unregelmäßigkeiten gehören ausdrücklich hinein. Ein Fehltermin verschwindet nicht aus der Akte, auch wenn er entschuldigt war.
Ja. Wenn Durchführungsbedingungen, Probenahme oder Analytik nicht den CTU-Kriterien entsprechen, wird der Bericht unabhängig vom Messergebnis nicht anerkannt.
Synonyme: Abschlussbericht, toxikologischer Befundbericht. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM (CTU 4), Richtlinien der GTFCh, DIN EN ISO/IEC 17025, Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Straßenwesen.
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