LEXIKON
Z-Substanzen ist der Sammelbegriff für die Schlafmittel Zaleplon, Zolpidem und Zopiclon, die chemisch nicht zu den Benzodiazepinen gehören, aber in ähnlichen Anwendungsgebieten verordnet werden. Für Abstinenzkontrollprogramme sind sie relevant, weil gruppenbezogene Benzodiazepin-Screenings sie nicht zuverlässig erfassen.
Der Name rührt schlicht vom gemeinsamen Anfangsbuchstaben der drei Wirkstoffe her. Fachlich verbindet sie, dass sie als Alternative zu klassischen Benzodiazepinen eingeführt wurden und in der Verordnungspraxis dieselbe Rolle einnehmen. Chemisch handelt es sich um eigenständige Verbindungen – und genau das ist der Grund für ihr abweichendes analytisches Verhalten.
Für die Fahreignung sind sie als psychoaktiv wirkende Arzneistoffe einzuordnen. Anlage 4 Nummer 9.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung stellt die missbräuchliche Arzneimitteleinnahme der Nichteignung gleich, Nummer 9.6 die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln, sofern sie zu Vergiftung oder Leistungsbeeinträchtigung führt. § 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung eröffnet den Weg zum ärztlichen Gutachten.
Das Konsenspapier der Society of Hair Testing zu Drogen im Haar aus dem Jahr 2021 nennt für keine der drei Substanzen einen Cut-off. Es führt Benzodiazepine insgesamt nicht auf – die Gruppe ist dort eine ausdrücklich benannte Lücke –, und die Z-Substanzen erst recht nicht. Auch die deutschen CTU-Tabellen enthalten keinen substanzspezifischen Wert; der dort ausgewiesene Haarwert von 50 pg/mg betrifft die Benzodiazepine.
Wo kein konsentierter Grenzwert existiert, greift die laborinterne, nach den Anforderungen der GTFCh validierte Bestimmungsgrenze. Der Befund lautet dann auf Nachweisbarkeit oberhalb einer methodisch abgesicherten Schwelle, nicht auf das Erreichen eines Grenzwerts.
Immunchemische Benzodiazepin-Tests sind auf Oxazepam kalibriert. Schon innerhalb der Benzodiazepingruppe versagen sie häufig bei Lorazepam, Clonazepam und Alprazolam. Substanzen, die dieser Struktur gar nicht angehören, sind vom Ansatz her nicht erfasst. Ein unauffälliges Benzodiazepin-Screening sagt über Z-Substanzen deshalb nichts aus.
Wer einen Nachweis oder Ausschluss braucht, muss gezielt bestimmen lassen. Dabei bleibt die Grundregel der GTFCh unberührt: Positive Resultate hinweisgebender Analysen sind isoliert nicht gerichtsverwertbar und müssen durch ein zweites unabhängiges, spezifisches und identifizierendes Verfahren mit mindestens gleicher Empfindlichkeit bestätigt werden.
Z-Substanzen sind verschreibungspflichtige Arzneistoffe. Nach Kapitel 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung gilt die Nichteignung nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Voraussetzung ist, dass die Verordnung offengelegt und belegt wird – und zwar vor der ersten Kontrolle, nicht erst nach einem Befund.
Die Bewertung einer indizierten Dauermedikation erfolgt in der 5. Auflage der Beurteilungskriterien über die M-Hypothesen, die dort einen eigenen Teil des speziellen Kapitels bilden. Die Begutachtungsleitlinien weisen für Tranquilizer zudem darauf hin, dass bereits nach einigen Monaten der Einnahme selbst kleiner Mengen eine Abhängigkeit entstehen kann.
Nein, chemisch nicht. Sie werden in ähnlichen Anwendungsgebieten eingesetzt, gehören aber eigenen Stoffklassen an. Genau darauf beruht ihr abweichendes Verhalten im gruppenbezogenen Screening.
Ja. Jeder psychoaktiv wirkende Arzneistoff gehört unaufgefordert offengelegt und belegt. Eine bestimmungsgemäße Einnahme ist kein Programmverstoß, eine verschwiegene dagegen ein Problem für die Verwertbarkeit.
Zu keiner der drei enthalten die einschlägigen Konsenspapiere substanzspezifische Grenzwerte. Diese Seite nennt deshalb bewusst keine Zahlen; maßgeblich sind die validierten Bestimmungsgrenzen des untersuchenden Labors.
Synonyme: Z-Drugs, Nicht-Benzodiazepin-Hypnotika. Stand der fachlichen Angaben: August 2026. Grundlagen: Konsenspapier der Society of Hair Testing 2021, Richtlinien der GTFCh, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der BASt (Stand 01.06.2022), Beurteilungskriterien 5. Auflage 2026 der DGVP/DGVM, Fahrerlaubnis-Verordnung.
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